Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB130319 • OG ZH SB130319 KI-generiert

Plaintiff's Appeal Dismissed for Untimely Filing of Declaration

Geschäftsnummer SB130319
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Appellate Court dismissed the private plaintiff's appeal against a lower court's judgment regarding negligent bodily injury because the plaintiff failed to file a written declaration of appeal within the statutory 20-day deadline following the service of the reasoned judgment, and the court ruled that the timely submission of such a declaration is a prerequisite for accepting an appeal. Consequently, the court ordered the private plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings, noting that the defendants had waived any claim for compensation for these proceedings.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Plaintiff's Appeal Dismissed for Untimely Filing of Declaration: Consequently, the court ordered the private plaintiff to bear the costs of the appellate proceedings, noting that the defendants had waived any claim for compensation for these proceedings.

Schlagwörter

KI-generiert
Forderungseingabe gesetzliche Verfahrensfrist gesetzliche Grundlage Feststellungsklage Beschwerdelegitimation verspätetes Ausstandsbegehren fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in the preamble, indicating the procedural basis for the decision regarding the appeal filing requirements.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited as the basis for ordering the private appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning section to establish the deadline which, when missed, led to the non-admission of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130319-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Dr. D. Schwander sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Beschluss vom 23. August 2013

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

1. B._____,

2. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,

2 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____,

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2012 (GG120238)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Privatklägers vom

27. Dezember 2012 (Urk. 46),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Dezember 2012 (Urk. 53), sowohl der bisherigen Vertreterin (D._____) als auch dem neuen Vertreter (Rechtsanwalt lic. iur. X._____) des Privatklägers je am 25. Juli 2013 zugestellt wurde (Urk. 54/4 und Urk. 54/5),

da der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 14. August 2013 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

da ausgangsgemäss die Kosten des Berufungsverfahrens dem Privatkläger aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), nachdem die Beschuldigten für das Berufungsverfahren auf eine Prozessentschädigung verzichtet haben (Urk. 58 und Urk. 59), unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers vom 27. Dezember 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Es wird vorgemerkt, dass die Beschuldigen für das Berufungsverfahren auf eine Prozessentschädigung verzichtet haben.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Vertretung des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers − die Verteidigungen je im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 23. August 2013

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser