Dismissal of Appeal for Untimely Filing of Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal because the defendant failed to file a written appeal statement within the statutory 20-day period after receiving the reasoned judgment, which is a mandatory requirement for an appeal to be considered valid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Dismissal of Appeal for Untimely Filing of Statement: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited as the legal basis for the deadline within which the appeal declaration had to be submitted.
Cited as the legal basis for not entering upon the appeal.
Cited as the provision governing the requirements for filing a federal appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB130262-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. L. Chitvanni und lic. iur. Ch. von Moos sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Beschluss vom 22. Juli 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
7. März 2013 (GG120031)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 15. März 2013 (Urk. 35),
da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom
7. März 2013 (Urk. 37), dem erbetenen Verteidiger des Beschuldigten am 20. Juni 2013 zugestellt wurde (Urk. 38/2),
da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 10. Juli 2013 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,
wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),
unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 15. März 2013 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 22. Juli 2013
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Langmeier lic. iur. M. Hauser