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SB130161 • OG ZH SB130161 KI-generiert

Acquittal on Fraud Upheld; Civil Claim Referred Due to Corporate Autonomy Violation

Geschäftsnummer SB130161
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerned a defendant acquitted of fraud and embezzlement charges related to the non-delivery of ten vehicles for which the private complainant had prepaid over EUR 402,272; however, the lower court obligated the defendant to repay this sum based on a contractual breach, despite the acquittal. The appellate court found that the lower court erred in imposing this civil liability based on a contract signed by the defendant as the manager of a company, violating the principle of corporate autonomy, and further questioned if the contractual claim was sufficiently related to the criminal matter for an adhesion procedure. Consequently, the appellate court upheld the criminal acquittal, confirmed the finality of related cost orders, and referred the civil claim, which involved complex issues like piercing the corporate veil, to the civil track.

Legislator-Regeste

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Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO, Art. 122 StPO, Art. 133 Abs. 3 i.V.m, Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG, Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO, Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA; Acquittal on Fraud Upheld; Civil Claim Referred Due to Corporate Autonomy Violation: The appellate court found that the lower court erred in imposing this civil liability based on a contract signed by the defendant as the manager of a company, violating the principle of corporate autonomy, and further questioned if the contractual claim was sufficiently related to the criminal matter for an adhesion procedure. Consequently, the appellate court upheld the criminal acquittal, confirmed the finality of related cost orders, and referred the civil claim, which involved complex issues like piercing the corporate veil, to the civil track.

Schlagwörter

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Verantwortlichkeit des Unternehmens Betrugsvorwurf Betrug actio per Durchgriff zivilrechtlicher Anspruch Integritätsentschädigung Betrug etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO

The civil claim was referred to civil proceedings because the facts were not ripe for a decision.

Art. 66 Abs. 1 StPO

This article governs the exemption from court fees in this case due to the outcome of the proceedings.

Art. 67 Abs. 1 StPO

This article governs the awarding of compensation to the official defense counsel from the court treasury.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130161-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic.iur. et phil. Glur, Ersatzoberrichter lic.iur. Muheim sowie der Gerichtsschreiber lic.iur.

Hafner

Urteil vom 20. Dezember 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

B._____, Privatkläger und Berufungsbeklagter

betreffend Betrug etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

4. Dezember 2012 (DG20225)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Juli 2012 (Urk. 90) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist der eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger € 402'272.– zuzüglich

5 % Zins ab 17. Juli 2007 zu bezahlen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten (Auslagen Vorverfahren Fr. 6'770.70, Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'000.–, Kosten amtliche Verteidigung, Barauslagen usw.) werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Auf das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird nicht eingetreten.

5. Dem Beschuldigten wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Die Kontosperre auf dem Postfinance-Konto Nr. ... des Beschuldigten wird aufgehoben.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten:

(Urk. 138 S. 2)

1. In Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides sei die Zivilklage des Privatklägers vollumfänglich abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Privatklägers:

(Urk. 143 S. 2)

Abweisung der Berufung.

Erwägungen:

I.

1. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 4. Juli 2012 wirft dem Beschuldigten einen Betrug, eventuell Veruntreuung, sowie eine Urkundenfälschung zum Nachteil des Privatklägers vor (Urk. 90). Hintergrund dieser Anklage ist eine Bestellung von zehn Personenwagen der Marke BMW X5, für welche der Privatkläger den Kaufpreis von EUR 402'272 im Voraus bezahlte, ohne die Ware zu erhalten.

2. Nach Durchführung der Hauptverhandlung sprach die 7. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich den Beschuldigten mit Urteil vom 4. Dezember 2012 frei, da "es für eine Verurteilung wegen Betrugs an der hierzu erforderlichen Arglist aufgrund nicht zu negierender Opfermitverantwortung" fehle (Urk. 129 S. 4 E. 2.1), verpflichtete ihn jedoch zur Bezahlung von EUR 402'272 zuzüglich Zins an den Privatkläger.

3. Gegen diese Zahlungsverpflichtung richtet sich die rechtzeitig angemeldete und erklärte Berufung des Beschuldigten (vgl. Urk. 115 und Urk. 130). Die Staatsanwaltschaft und der Privatkläger haben kein Rechtsmittel ergriffen. Ausser in

Bezug auf den Entscheid über die Zivilklage ist das Urteil der Vorinstanz demnach rechtskräftig geworden, was vorab festzustellen ist.

4. Das Berufungsverfahren wurde schriftlich durchgeführt (Art. 406 Abs. 1 lit. b StPO; Urk. 136). Der Beschuldigte begründete die Berufung mit Eingabe vom

23. Juli 2013 (Urk. 138). Die Berufungsantwort des Privatklägers datiert vom

20. August 2013 (per Fax übermittelt am 21. August 2013 und mit Poststempel vom 22. August 2013; Urk. 143). Im Rahmen ihres freiwilligen Replikrechts (BGE

137 I 195 E. 2.3.1) erstatteten die Parteien je eine weitere Stellungnahme (Urk.

144 und 148). Mangels Entscheiderheblichkeit erübrigt es sich jedoch, auf deren Rechtzeitigkeit und Inhalt einzugehen.

II.

1. Die Gutheissung der Zivilklage begründete die Vorinstanz nicht mit einem deliktischen Verhalten des freigesprochenen Beschuldigten, sondern mit der Nichterfüllung eines Vertrages über den Kauf von zehn BMW X5: Es sei unbestritten, dass ein solcher Kaufvertrag zustande gekommen sei. Der Privatkläger habe den Kaufpreis geleistet, aber der Beschuldigte sei mit der Lieferung in Verzug geraten, worauf der Privatkläger vom Vertrag zurückgetreten sei und die Rückleistung des Kaufpreises verlangt habe. Der Beschuldigte habe diese Rückzahlungspflicht im Übrigen nicht bestritten (Urk. 129 S. 9 f. m.H. auf Urk. 33 S. 8 f.).

2. Der Beschuldigte anerkennt zwar, dass ein solcher Kaufvertrag bestand, nicht jedoch zwischen dem Beschuldigten persönlich und dem Privatkläger. Verkäuferin dieser Autos sei vielmehr die C._____ GmbH gewesen, eine (damals noch) im Handelsregister eingetragene juristische Person, für die er als Geschäftsführer aufgetreten sei. Durch diesen Vertrag sei nur die Gesellschaft und nicht der Beschuldigte persönlich verpflichtet worden. Damit bestreitet er als Hauptstandpunkt seine Passivlegitimation (Urk. 138 S. 3 ff.).

3. Die Äusserung des Verteidigers in der Schlusseinvernahme, dass der Beschuldigte den Vertrag nicht habe erfüllen können (vgl. Urk. 78 S. 7), stellt keine Anerkennung der Zivilklage dar. Das war auch der Vorinstanz bewusst, wie der

Umstand zeigt, dass sie nicht von einer Klageanerkennung Vormerk nahm, sondern einen Sachentscheid traf. Indem sie den Beschuldigten gestützt auf einen Vertrag, den er als Geschäftsführer der C._____ GmbH in deren Namen abgeschlossen hatte, persönlich zur Zahlung verpflichtete, verletzte sie jedoch den Grundsatz der Selbständigkeit der juristischen Person. Abgesehen davon ist umstritten, ob ein vertraglicher Anspruch, wie ihn die Vorinstanz als Grundlage für ihre Entscheidung heranzog, in einem genügend engen Zusammenhang zur untersuchten Straftat steht, um überhaupt Gegenstand eines Adhäsionsprozesses zu sein (vgl. dazu Dolge, BSK, Art. 122 StPO N 70). Wie es sich damit verhält, kann vorliegend jedoch offen bleiben.

4. Auf den erwähnten Kaufvertrag lässt sich die Gutheissung der Zivilklage demnach nicht stützen. Angesichts der für den Freispruch des Beschuldigten angeführten Begründung - fehlende Arglist wegen Opfermitverantwortung (vgl. Urk.

129 S. 4) - ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Anspruch besteht. So macht der Privatkläger geltend, der Beschuldigte habe als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH den Kaufpreis für sich verbraucht (Urk.

144 S. 2 oben). Damit beruft er sich sinngemäss auf die Rechtsfigur des Durchgriffs. Es ist fraglich, ob die Voraussetzungen dafür nach den Grundsätzen des aus internationalprivatrechtlicher Sicht anwendbaren Schweizerischen Rechts (vgl. Art. 133 Abs. 3 i.V.m. Art. 117 Abs. 3 lit. a IPRG) erfüllt sind. Weiterungen dazu können unterbleiben, da der Sachverhalt ohnehin nicht spruchreif ist, so dass die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO in Übereinstimmung mit dem Eventualantrag des Beschuldigten auf den Zivilweg zu verweisen ist.

III.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Gerichtsgebühr ausser Ansatz. Der amtliche Verteidiger, dessen Aufwendungen dokumentiert sind (Urk. 139 und 145), ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 4. Dezember 2012, bezüglich Dispositivziffern 1 (Freispruch) sowie 3-6 (Kostenund Entschädigungsfolgen und Aufhebung Kontosperre) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Die Zivilklage des Privatklägers B._____ gegen den Beschuldigten A._____ wird auf den Zivilweg verwiesen.

2. Die Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten wird mit Fr. 6'000.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

4. Schriftliche Mitteilung als begründetes Urteil an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

− die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich;

− den Privatkläger sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich;

− die Kantonspolizei Zürich, TEU-ZD-DA, mit separatem Schreiben gem.

§ 34a POG;

− die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 20. Dezember 2013

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Hafner