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SB130112 • OG ZH SB130112 KI-generiert

Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing

Geschäftsnummer SB130112
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Appellate Court determined it could not consider the appeal filed by the accused concerning multiple counts of bodily harm and related offenses because the legally required written statement of appeal was not submitted to the court within the twenty-day deadline following the service of the reasoned judgment from the lower court. The Court reasoned that the submission of a formal appeal declaration is a prerequisite for admissibility, and the failure to meet this deadline resulted in the decision to not enter into the merits of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Inadmissibility Due to Untimely Filing: The Court reasoned that the submission of a formal appeal declaration is a prerequisite for admissibility, and the failure to meet this deadline resulted in the decision to not enter into the merits of the appeal.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist verspätete Begründung Verspätungsausschluss schriftliche Urteilsbegründung Körperverletzung mehrfache Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These provisions were cited in the decision's preamble before the orders, linking to the inadmissibility ruling in Order 1, although the inadmissibility is directly based on procedural failures related to the appeal declaration deadline mentioned in the preceding considerations.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was cited in the decision's preamble before the orders and is relevant to the general procedural framework, although Order 1 establishes the lack of entry into the appeal based on missed deadlines.

Art. 135 Abs. 4 StPO

This provision is cited in Order 3 regarding the potential reimbursement obligation concerning the costs of the official defense.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130112-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Weinmann

Beschluss vom 16. April 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. et lic. oec. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2012 (GG120171)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom

8. Oktober 2012 (Urk. 39),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. September 2012 dem Beschuldigten persönlich am

12. Februar 2013 (Urk. 42/4) und dem Verteidiger des Beschuldigten am 6. März 2012 (Urk. 42/2) zugestellt wurde,

da der Beschuldigte bzw. dessen Verteidiger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – mithin bis zum 26. März 2013 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 8. Oktober 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 400.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. amtliche Verteidigung Fr. unentgeltliche Verbeiständung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die

Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die Vertreterin der Privatklägerin B._____, RAin lic. iur. Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 16. April 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. F. Bollinger lic. iur. N. Weinmann