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SB130100 • OG ZH SB130100 KI-generiert

Dismissal of Private Claimant's Appeal and Withdrawal of State Prosecutor's Appeal

Geschäftsnummer SB130100
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the private claimant's appeal because the reasoned decision was served after the initial appeal notice, and no formal appeal declaration was subsequently filed within the deadline, leading to a non-admission of that appeal; simultaneously, the State Prosecutor's appeal was deemed settled as it was formally withdrawn, rendering the lower court's original judgment final, with all appeal procedure costs, including those for the defense and the private claimant's gratuitous representation, being assumed by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 425 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Dismissal of Private Claimant's Appeal and Withdrawal of State Prosecutor's Appeal: Dezember 2012 an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde ihr am 7. März 2013 zugestellt (Urk. 37/3). Da innert Frist keine Berufungserklärung der Privatklägerin eingegangen ist, ist unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten.

Schlagwörter

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Rückzugsfiktion Verteidigungskosten Ausstand des Staatsanwalts formelle Verfahrenseinstellung Rückzug der Klage Umzugskosten versuchte Nötigung etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning for not entering into the appeal filed by the private plaintiff.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Cited in the reasoning regarding the allocation of appeal procedure costs.

Art. 425 StPO

Cited in the reasoning for exempting the private plaintiff from the obligation to pay costs (analogous application).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130100-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter

Beschluss vom 18. April 2013

in Sachen

A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. D. Eberle, Anklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug)

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend versuchte Nötigung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Dezember 2012 (GG120220)

Erwägungen:

1. Am 13. Dezember 2012 meldete die Vertreterin der Privatklägerin Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom

7. Dezember 2012 an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde ihr am 7. März 2013 zugestellt (Urk. 37/3). Da innert Frist keine Berufungserklärung der Privatklägerin eingegangen ist, ist unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO auf ihre Berufung nicht einzutreten.

2. Am 17. Dezember 2012 meldete auch die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich Berufung an (Urk. 34). Mit Eingabe vom 14. März 2013, eingegangen am

18. März 2013, hat die Staatsanwaltschaft IV die Berufung zurückgezogen (Urk. 40).

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerin von der Kostentragungspflicht auszunehmen rechtfertigt sich in analoger Anwendung von Art. 425 StPO.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 13. Dezember 2012 wird nicht eingetreten.

2. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft IV erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 7. Dezember 2012 rechtskräftig.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin Rechtsanwältin lic. iur.

X._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 18. April 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. F. Bollinger lic. iur. S. Hürlimann Winterhalter