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SB130092 • OG ZH SB130092 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal; Original Judgment Affirmed

Geschäftsnummer SB130092
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the proceedings regarding a conviction for attempted coercion and related offenses because the defendant formally withdrew the appeal filed against the lower court's judgment; consequently, the court declared the original judgment from the previous instance legally binding, ordered the costs of the appellate proceedings, including those for the indigent defense, to be borne by the court treasury, and instructed written notification to the involved parties.

Legislator-Regeste

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Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissed Due to Withdrawal; Original Judgment Affirmed: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Schlagwörter

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versuchte Nötigung Verteidigungskosten formelle Verfahrenseinstellung konnexe Verfahren Rückzug des Strafantrags zusammenhängende Straftaten versuchte Nötigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

This article implicitly governs the taking of costs by the court treasury when the procedure is terminated by withdrawal, as ordered in point 2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130092-O/U/eh

Präsidialverfügung vom 27. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. H. Bebié Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 14. Dezember 2012 (GB120084)

Erwägungen:

Am 18. März 2013 meldete die Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 14. Dezember 2012 Berufung an (Urk. 55).

Mit Eingabe vom 16. April 2013, eingegangen am 17. April 2013, hat die Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 64), was durch ihre Verteidigerin mit Eingabe vom 8. Mai 2013, eingegangen am 10. Mai 2013, bestätigt wurde (Urk. 69). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenund Entschädigungsfolgen als erledigt abzuschreiben (ZR 110/2011 Nr. 37).

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. P. Marti)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht, vom 24. Dezember 2013 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin im Betrag von Fr. 374.--, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 27. Mai 2013

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. P. Rietmann