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SB130041 • OG ZH SB130041 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB130041
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court addressed a case concerning the appellant's appeal against a lower court's verdict regarding a deliberate serious violation of traffic regulations, where the opposing party (the prosecution) had also filed an appeal. The court decided not to proceed with the appellant's appeal because the required written statement of appeal was not submitted within the statutory twenty-day deadline following the notification of the reasoned judgment, deeming the timely submission of the appeal declaration a prerequisite for entry into the appeal procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court decided not to proceed with the appellant's appeal because the required written statement of appeal was not submitted within the statutory twenty-day deadline following the notification of the reasoned judgment, deeming the timely submission of the appeal declaration a prerequisite for entry into the appeal procedure.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Begründung Verletzung der Verkehrsregeln gesetzliche Frist Verspätungsausschluss schriftliche Urteilsbegründung vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in the preamble leading to the final order of non-admission.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Mentioned in the reasoning regarding the cost consequence of non-admission, though the final decision on costs is deferred.

Art. 403 Abs. 1 StPO

The procedural basis for the non-admission of the appeal, as explicitly ordered in point 1.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130041-O/U1/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 2. März 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitende Staatsanwältin lic. iur. S. Steinhauser, Anklägerin und II. Berufungsklägerin

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen, Einzelgericht, vom 3. September 2012 (GB120008)

Nachdem der Beschuldigte im Anschluss an die vorinstanzliche Hauptverhandlung vom 3. September 2012 Berufung anmelden liess (Prot. I S. 13) sowie nach Einsicht in die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 6. September 2012 (Urk. 35), da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Andelfingen vom 3. September 2012 der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland am 18. Januar 2013 und dem Beschuldigten am 21. Januar 2013 zugestellt wurde (Urk. 38/1-2), da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für die Staatsanwaltschaft am 7. Februar 2013 und für den Beschuldigten am

11. Februar 2013 zu Ende gegangen ist,

da die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 23. Januar 2013 ihre Berufungserklärung innert der genannten Frist einreichte (Urk. 40), da seitens des Beschuldigten innert der genannten Frist keine Berufungserklärung einging,

da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, wobei praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

da ein Nichteintreten auf die Berufung gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich die Kostentragungspflicht auslöst, vorliegend darüber aber definitiv erst im Erledigungsentscheid betreffend der Zweitberufung zu entscheiden sein wird, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Erstberufung des Beschuldigten vom 3. September 2012 wird nicht eingetreten.

2. Über die Kosten dieses Beschlusses wird im Endentscheid des Berufungsverfahrens entschieden.

3. Schriftliche Mitteilung an

− den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 2. März 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner