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SB130012 • OG ZH SB130012 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing; Costs Remitted Due to Indigence

Geschäftsnummer SB130012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the defendant's appeal concerning a violation of alien law and revocation because the defendant failed to file the required written statement of appeal within the statutory twenty-day period following the service of the reasoned judgment, as the submission of such a declaration is a prerequisite for admissibility in criminal proceedings. Despite the dismissal on procedural grounds, the court ultimately ruled to remit the costs of the appeal proceedings because the defendant had been expelled, earned no income in the country, and was financially supported by the state.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing; Costs Remitted Due to Indigence: Despite the dismissal on procedural grounds, the court ultimately ruled to remit the costs of the appeal proceedings because the defendant had been expelled, earned no income in the country, and was financially supported by the state.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Bedürftigkeit Verfahrenskosten gesetzliche Voraussetzungen verspätete Begründung formelle Verfahrenseinstellung Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

These articles were cited in reference to the decision not to enter into the appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This article forms the basis for imposing the appeal costs on the accused.

Art. 135 Abs. 4 StPO

This article reserves the liability for reimbursement of costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB130012-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

Chr. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni

Beschluss vom 28. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Widerhandlung gegen das Ausländergesetz und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung - Einzelgericht, vom 16. Oktober 2012 (GG120200)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom

23. Oktober 2012 (Urk. 29),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom

16. Oktober 2012 dem Verteidiger des Beschuldigten am 27. November 2012 zugestellt wurde (Urk. 40/2),

da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 17. Dezember 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess, wobei im Strafverfahren keine Gerichtsferien gelten (Art. 89 Abs. 2 StPO),

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

da dem Beschuldigten die Kosten im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO aufzuerlegen sind, angesichts der Tatsache, dass er ausgeschafft wurde und während seines Aufenthaltes in der Schweiz kein Einkommen erzielt hatte und vom Staat finanziell unterstützt worden war (Urk. 44 S. 12), es sich rechtfertigt, die Kosten des Berufungsverfahrens definitiv abzuschreiben, unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 23. Oktober 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahren werden dem Beschuldigten auferlegt, aber abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 28. Januar 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni