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SB120549 • OG ZH SB120549 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Narcotics Law Notice

Geschäftsnummer SB120549
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the defendant's appeal regarding multiple offenses under narcotics law because the required written statement of appeal was not submitted within the statutory twenty-day period following the service of the reasoned judgment from the lower court, as the timely submission of such a declaration is a mandatory prerequisite for proceeding with the appeal process.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Appeal Dismissed for Untimely Narcotics Law Notice: Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

Schlagwörter

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Betäubungsmitteldelikte verspätete Begründung Kündigungsfrist gesetzliche Grundlage Begründung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in the reasoning before the dispositive, referencing the procedural basis for handling the appeal, although the core reason for non-admittance is linked to the missing declaration mentioned in Art. 399 Abs. 3 StPO.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive concerning the reservation regarding the obligation to reimburse costs for the official defense.

Art. 66 Abs. 1 LTF

The imposition of court costs is implicitly governed by the procedural rules for appeal costs, although the specific article for imposing costs on the appellant is not explicitly cited in the dispositive, Art. 66 al. 1 LTF is the standard provision for appeal costs (costs are explicitly dealt with in point 3, referencing the general cost structure).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120549-O/U/jv

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni

Beschluss vom 10. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfaches Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 3. September 2012 (DG120165)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom

12. September 2012 (Urk. 55),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom

3. September 2012 der Verteidigung des Beschuldigten am 29. November 2012 zugestellt wurde (Urk. 61/2),

da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 19. Dezember 2012 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 12. September 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.00 ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 10. Januar 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni