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SB120543 • OG ZH SB120543 KI-generiert

Defendant's Attempted Fraud Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB120543
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the appeal filed by the defendant against a prior judgment regarding multiple counts of attempted fraud because the defendant failed to submit the required written declaration of appeal within the twenty-day statutory period following the service of the reasoned judgment. The court reasoned that the timely submission of the appeal declaration is a prerequisite for admissibility, and its absence, even without soliciting responses from the opposing party, mandates non-admission of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Defendant's Attempted Fraud Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court reasoned that the timely submission of the appeal declaration is a prerequisite for admissibility, and its absence, even without soliciting responses from the opposing party, mandates non-admission of the appeal.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung versuchter Betrug Betrug Beschwerdelegitimation Strafantrag Verspätungsausschluss mehrfacher versuchter Betrug etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in the preamble regarding the procedure for filing the appeal, preceding the decision not to enter the appeal.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited in the dispositive regarding the reservation of the obligation to repay costs for the official defense.

Art. 403 Abs. 2 StPO

Mentioned in the reasoning section regarding the waiver of requests for statement due to non-filing of the appeal, which is a prerequisite for the final decision in point 1.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120543-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, Oberrichterin lic. iur.

Ch. von Moos, Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Semadeni

Beschluss vom 10. Januar 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher versuchter Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil, Einzelgericht, vom 4. September 2012 (GG120025)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom

10. September 2012 (Urk. 52),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 4. September 2012 der Verteidigung des Beschuldigten am 29. November 2012 zugestellt wurde (Urk. 56),

da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 19. Dezember 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ vom 10. September 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 10. Januar 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni