Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Submission of Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the private prosecutor's appeal against a first-instance acquittal on simple bodily harm charges because, despite timely filing of the notice of appeal, the appellant failed to submit the required written statement of appeal to the appellate court within the statutory twenty-day period following service of the reasoned judgment, leading to a non-entry into the merits of the appeal pursuant to procedural rules, and consequently, the costs of the appeal proceedings were imposed on the private prosecutor.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 89 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Submission of Written Statement: – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).
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KI-generiertCited in the reasoning section to justify the non-admission of the appeal due to the missing written appeal declaration, which corresponds to the decision in order 1.
Basis for imposing the appeal costs on the appellant who did not proceed with the appeal (Order 3).
Cited in the reasoning section to explain the procedural requirement for submitting the written appeal declaration.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120538-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. M. Langmeier sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Beschluss vom 11. Januar 2013
in Sachen
A._____, Privatkläger und Berufungskläger
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin gegen
B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter
verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung und Rückversetzung
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom
20. September 2012 (DG120162)
I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 20. September 2012 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung freigesprochen und die Zivilklage des Privatklägers wurde auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 41).
2. Mit Eingabe vom 28. September 2012 meldete der Vertreter des Privatklägers fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 36). Der begründete Entscheid wurde vom Vertreter des Privatklägers am
5. Dezember 2012 entgegengenommen (Urk. 40/3); in der Folge liess der Privatkläger aber innert Frist keine Berufungserklärung einreichen.
II.
1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert
10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt
– innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).
2. Dem Vertreter des Privatklägers ging das begründete Urteil wie erwähnt am 5. Dezember 2012 zu (Urk. 40/3). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 41
Dispositiv Ziffer 7). Der Privatkläger meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Im Strafverfahren gibt es keine Gerichtsferien (Art. 89 Abs. 2 StPO). Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des
Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69).
III.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach dem Privatkläger aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 28. September 2012 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger A._____ auferlegt.
4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl − den Vertreter des Privatklägers A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 11. Januar 2013
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger