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SB120534 • OG ZH SB120534 KI-generiert

Attorney Fee Award Recalculation Following Acquittal

Geschäftsnummer SB120534
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought an increased award for attorney fees incurred during the first-instance proceedings, following an acquittal on charges of negligent bodily harm where the lower court had already granted Fr. 7'000 in compensation. The appellate court partially granted the appeal, adjusting the compensation upwards to Fr. 9'100 for the first instance by recalculating the necessary time spent during the preliminary investigation, finding that the defense's attendance at certain witness examinations was unnecessary, while upholding the lower court's assessment of the hourly rate and deeming the main trial to be a simple rather than moderately complex case, thereby modifying the cost allocation for the appeal proceedings based on partial success.

Legislator-Regeste

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Art. 402 StPO, Art. 132 Abs. 4 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 2 StPO, Art. 84 Abs. 4 StPO, Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA; Attorney Fee Award Recalculation Following Acquittal: 7'000 in compensation. The appellate court partially granted the appeal, adjusting the compensation upwards to Fr. 9'100 for the first instance by recalculating the necessary time spent during the preliminary investigation, finding that the defense's attendance at certain witness examinations was unnecessary, while upholding the lower court's assessment of the hourly rate and deeming the main trial to be a simple rather than moderately complex case, thereby modifying the cost allocation for the appeal proceedings based on partial success.

Schlagwörter

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Honorarfestsetzung Zeugenentschädigung Kostenvorschuss amtliche Verteidigerentschädigung Verteidigungskosten fahrlässige Körperverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 436 Abs. 2 StPO

Applied to determine the reduced amount of the defense cost compensation for the appeal proceedings.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to rule that the costs of the appeal proceedings are borne by the parties according to their success or failure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120534-O/U/rc

Mitwirkend: Die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, lic. iur. Ruggli und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Maurer

Urteil vom 7. Mai 2013

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend fahrlässige Körperverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Winterthur vom

5. September 2012 (GG120032)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom

29. Mai 2012 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 32).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.

2. Die Zivilklage der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) wird auf den Zivilweg verwiesen.

3. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:

Fr. 136.90 Auslagen Vorverfahren Fr. 1'200.00 Gebühr Strafuntersuchung gemäss § 4 GebV StrV Fr. 1'336.90 Total

4. Die Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten:

(schriftlich)

1. Es sei das Urteil des Einzelgerichts in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur vom 5. September 2012 (GG120032) in Dispo-Ziff. 5 aufzuheben und es sei dem Berufungskläger eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 11'927.50 (Honorar Fr. 10'812.50, Barauslagen Fr. 250.–, Mehrwertsteuer Fr. 865.–) zuzusprechen.

2. Es sei dem Berufungskläger auch für das vorliegende Verfahren eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen.

Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich:

(schriftlich)

Verzicht auf Stellung eines Antrages

Erwägungen:

I. Prozessgeschichte und Prozessuales

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom

5. September 2012 wurde der Beschuldigte vollumfänglich freigesprochen, die Zivilklage der Privatklägerin (Schadenersatz und Genugtuung) wurde auf den Zivilweg verwiesen und dem Beschuldigten wurde eine Entschädigung für seine Verteidigungskosten in der Höhe von Fr. 7'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen (Urk. 42). Dieses Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 10 f.).

Mit Eingabe vom 14. September 2012 liess der Beschuldigte um Begründung des Urteils ersuchen und meldete gleichzeitig fristgerecht Berufung an (Urk. 44). Das begründete Urteil (Urk. 47 = Urk. 50) wurde dem Verteidiger des Beschuldigten sowie der Anklagebehörde am 7. Dezember 2012 zugestellt; der Vertreter der Privatklägerin nahm dieses am 10. Dezember 2012 in Empfang (Urk. 48). Mit Eingabe vom 27. Dezember 2012 reichte der Verteidiger des Beschuldigten innert Frist die Berufungserklärung ein; demnach ist die Berufung beschränkt auf die

von der Vorinstanz festgelegte Prozessentschädigung (Dispositiv-Ziffer 5; Urk. 52

S. 2).

Mit Präsidialverfügung vom 7. Januar 2013 wurde der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Frist angesetzt, um schriftlich zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben werde, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 53). Die Anklagebehörde teilte mit Schreiben vom 11. Januar 2013 mit, sie verzichte auf Anschlussberufung und die Stellung eines Antrages, und erklärte, dass sie sich am weiteren Verfahren nicht aktiv beteiligen werde (Urk. 55). Die Privatklägerin liess sich nicht vernehmen.

Mit Beschluss vom 7. Februar 2013 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten eine zwanzigtägige Frist angesetzt, die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 56). Fristgerecht liess der Beschuldigte am

6. März 2013 seine eingangs erwähnten Berufungsanträge stellen und begründete sie (Urk. 58). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung bzw. die Einreichung einer Berufungsantwort (Urk. 62) und auch die Anklagebehörde teilte mit Schreiben vom 26. März 2013 mit, dass auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichtet werde (Urk. 63). Das Verfahren erweist sich somit als spruchreif.

2. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Demzufolge ist der vorinstanzliche Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. September 2012 hinsichtlich dessen Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 unangefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab festzustellen.

3. Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt (Urk. 58; Urk. 63).

II. Prozessentschädigung für das erstinstanzliche Verfahren

1. Die Vorinstanz erwägt, der Verteidiger habe einen zeitlichen Aufwand von 35,5 Stunden und die Auslagen für die Hauptverhandlung geltend gemacht. Ein zeitlicher Aufwand von fast 40 Stunden wäre angebracht für einen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht schwierigen Fall, für einen einfachen Fall (wie vorliegend)

sei solcher Aufwand aber zu hoch angesetzt. Berücksichtige man, dass der Sachverhalt einfach sei und der Aktenumfang gering, sowie, dass unnötige Beweiserhebungen vorgenommen worden seien, rechtfertige sich eine Kürzung um einen Drittel. Auszugehen sei somit von rund 25 Stunden à Fr. 250.–. Dazu seien noch die Barauslagen von Fr. 250.– sowie die Mehrwertsteuer von 8 % hinzuzurechnen. Dies ergebe einen Gesamtbetrag von rund Fr. 7'000.–. Dieser Aufwand sei angemessen und schöpfe den gesetzlich erlaubten Rahmen nach oben praktisch aus (Urk. 50 S. 17 f.).

2. Der Verteidiger des Beschuldigten bringt zur Begründung seines Antrages zusammengefasst vor, die im angefochtenen Entscheid angegebene Begründung sei keineswegs überzeugend. Die Prozessentschädigung beurteile sich der Höhe nach gemäss der Anwaltsgebührenverordnung, wonach zwischen dem Vorverfahren, mithin also dem Untersuchungsverfahren inkl. Anklageerhebung, und dem gerichtlichen Hauptverfahren klar unterschieden werde (Urk. 58 S. 2). Zum Vorverfahren führt die Verteidigung aus, es habe sich ein notwendiger Aufwand von

25 Stunden und 15 Minuten ergeben, was bei einem mittleren Stundenansatz von Fr. 250.– ein Honorar von Fr. 6'312.50 ergebe. Dieser in Rechnung gestellte Aufwand sei für eine sorgfältige Mandatsführung notwendig und somit angemessen gewesen. Auch wenn es sich nicht um einen rechtlich sehr komplexen Fall gehandelt habe, so hätten sich vorliegend doch diverse Probleme und Fragen in tatsächlicher Hinsicht gestellt. Eine sorgfältige Erstellung des Sachverhaltes sei aber unerlässlich gewesen, sei doch der schwerwiegende Vorwurf einer Körperverletzung im Raum gestanden. Aus naheliegenden Gründen hätte sein Mandant ein eminent wichtiges Interesse gehabt, nicht ungerechtfertigt verurteilt zu werden (Urk. 58 S. 2 f.). Hinsichtlich des gerichtlichen Verfahrens liess der Beschuldigte geltend machen, die Grundgebühr in Strafprozessen am Einzelgericht betrage zwischen Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–. Ausgehend von einem mittleren Schwierigkeitsgrad und der sich daraus ergebenden Verantwortung sowie unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes von 15 Stunden und 10 Minuten erscheine eine Grundgebühr von Fr. 4'500.– als angemessen. Unter Berücksichtigung der strittigen Sachverhaltsdarstellung sowie der umfangreichen Zeugenbefragungen habe es sich um einen zeitintensiven, mittelschwierigen Fall gehandelt. Der Umfang

dieses Strafverfahrens zeige sich auch bei den längeren Plädoyers beider Parteivertreter (Urk. 58 S. 3 f.). Unbestritten seien die Barauslagen von Fr. 250.– sowie die auf die Gesamtentschädigung zu entrichtende Mehrwertsteuer von 8 % (Urk. 58 S. 4).

3. Die Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung bestimmt sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung; LS 215.3; vgl. auch § 1 AnwGebV). Die (Zürcher) Anwaltsgebührenverordnung unterscheidet bei der Festlegung der Entschädigung nicht zwischen amtlicher und erbetener Verteidigung. Die Prozessentschädigung für erbetene Verteidigung entspricht daher nicht ohne Weiteres der Höhe des vom Beschuldigten tatsächlich geschuldeten Anwaltshonorars, sondern wird ebenfalls nach der Anwaltsgebührenverordnung (mithin den gleichen Ansätzen) festgelegt.

Dem Verteidiger und der Vorinstanz ist beizupflichten, dass die Prozessentschädigung sich im Vorverfahren nach dem notwendigen Zeitaufwand richtet (§ 16 Abs. 1 AnwGebV) und die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses (einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrages und Teilnahme an der Hauptverhandlung) vor Einzelgericht Fr. 600.– bis Fr. 8'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 AnwGebV). Zudem können zur Grundgebühr Zuschläge berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV).

3.1 Vorverfahren

Der vom Verteidiger geltend gemachte anwaltliche Aufwand von 25 Stunden und

15 Minuten für das Vorverfahren ist durch entsprechende Honorarrechnungen belegt (Urk. 59/1-3). Es stellt sich daher die Frage, ob diese Aufwendungen notwendig im Sinne von § 16 Abs. 1 AnwGebV waren.

Die Vorinstanz hielt dazu unter anderem fest, es seien unnötige Beweiserhebungen vorgenommen worden (dies betreffe vor allem die Befragungen der Zeuginnen B._____, C._____ und D._____), weswegen sich eine Kürzung des zeitlichen Aufwandes um einen Drittel rechtfertige (Urk. 50 S. 17 f.). Die Verteidigung bestritt vehement, dass unnötige Beweiserhebungen vorgenommen bzw. beantragt wor-

den seien. Ihre Anwesenheit sei im Rahmen der beruflichen Sorgfaltspflicht sowie der Wahrung der Teilnahmerechte des Beschuldigten geboten gewesen (Urk. 58

S. 3).

Vorab ist festzuhalten, dass die Zeuginnen B._____, C._____ und D._____ an besagtem Vorfall nicht anwesend waren. Inwiefern diese Zeuginnen zur Klärung des Sachverhaltes hätten beitragen können, ist deshalb nicht ersichtlich. Soweit sie Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Beteiligten machen konnten, ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen respektive einer einvernommenen Person im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kaum mehr relevante Bedeutung zukommt und die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist (vgl. BGE 6B_692/2011 vom 9. Februar 2012 E. 1.4; BGE 133 I 33 E. 4.3, je mit Hinweisen). Vor diesem Hintergrund erwies sich die Teilnahme des Verteidigers des Beschuldigten als nicht notwendig, zumal er in die entsprechenden Einvernahmeprotokolle im Nachhinein hätte Einsicht nehmen können. Zudem trifft ihn als erbetener Verteidiger auch ein Schadenminderungsgebot (vgl. WEHRENBERG/BERNHARD in: BSK StPO, Basel 2011, N 15 zu Art. 429). Diese Teilnahme an den Zeugeneinvernahmen inklusive Weg dauerte 270 Minuten (Urk. 59/3); zusätzlich fielen 30 Minuten zu deren Vorbereitung an. Hätte der Verteidiger des Beschuldigten lediglich Einsicht in die entsprechenden Protokolle genommen (total 12 Seiten Protokoll) wäre ihm wohl ein Aufwand von ca. einer Stunde angefallen. Dieser Aufwand ist als notwendiger Aufwand zu berücksichtigen; mithin sind die geltend gemachten Aufwendungen um 240 Minuten zu kürzen.

Die Zeugeneinvernahme von B._____ fand unmittelbar im Anschluss an die Zeugeneinvernahmen von E._____, F._____ und G._____ statt und dauerte 40 Minuten (Urk. 20/4). Es fielen daher bloss diese 40 Minuten zusätzlicher (Zeit- )Aufwand für den Verteidiger des Beschuldigten an, die als nicht notwendig angesehen werden müssen.

Gesamthaft ist daher für das Vorverfahren von einem notwendigen Aufwand von

20 Stunden und 35 Minuten (25 Stunden 15 Minuten abzüglich 240 Minuten abzüglich 40 Minuten) auszugehen.

Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz zwischen Fr. 150.– und Fr. 350.–. Innerhalb dieses Rahmens ist der Stundenansatz aufgrund der Bedeutung des Falls festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b AnwGebV). Gestützt auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. März 2002 ist bei amtlichen Verteidigungen von einem Stundenansatz von Fr. 200.– auszugehen. Ein Stundenansatz von Fr. 200.– für "weniger komplexe Verfahren" wurde auch vom Bundesgericht als kostendeckend und somit angemessen erachtet. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies auch für private Mandate mit einem vereinbarten Honoraransatz (Urteil des Bundesgerichtes 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010, E. 5.4.1. und 5.4.2 mit Hinweisen). Der vom Verteidiger geltend gemachte mittlere Stundenansatz von Fr. 250.– erscheint vor diesem Hintergrund zwar als an der oberen Grenze des noch Angemessenen. Es sind aber keine Gründe ersichtlich, die ein Eingreifen in das vorinstanzliche Ermessen rechtfertigen würden, weshalb der Stundenansatz von Fr. 250.– zu bestätigen ist.

Für das Vorverfahren resultiert somit eine Prozessentschädigung von (gerundet) Fr. 5'146.– (20 Stunden 35 Minuten à Fr. 250.–).

3.2 Grundgebühr

Betreffend Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses kann dem Verteidiger nicht beigepflichtet werden, dass der Fall einen mittleren Schwierigkeitsgrad aufweist. Es handelt sich um einen einfachen, wenn nicht gar einen Bagatellfall, beantragte die Anklagebehörde doch eine Geldstrafe von (lediglich) 15 Tagessätzen sowie eine Busse von Fr. 500.– (Urk. 32 S. 3). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 4 StPO), bei einer Strafe von bis zu 120 Tagessätzen kann also ein Bagatellfall vorliegen. Der Argumentation, dass es sich wegen der strittigen Sachverhaltsdarstellung sowie der umfangreichen Zeugenbefragungen

um einen zeitintensiven, mittelschwierigen Fall gehandelt habe, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Zeugeneinvernahmen am 23. August 2011 und 9. Mai 2012 dauerten beide Male nicht ganz einen halben Tag (vgl. Urk. 20/1-4 und Urk. 20/5-6) und waren jeweils um 15.30 Uhr (Urk. 20/6) bzw. 16.15 Uhr – bei einem Beginn um 14.05 Uhr bzw. 13.45 Uhr – zu Ende (Urk. 20/4), entsprechend kurz sind denn auch die Einvernahmeprotokolle. Der Einwand, dass es sich um längere Plädoyers und eine nicht kurze mündliche Urteilsbegründung gehandelt hat, verfängt auch nicht. Die Plädoyernotizen des Vertreters der Privatklägerin umfassten lediglich zwei Seiten; allerdings ist anzumerken, dass diese sehr eng beschrieben waren (Urk. 41/2). Auch die Plädoyernotizen des Verteidigers des Beschuldigten wiesen bloss acht Seiten auf (Urk. 41/3). Schliesslich dauerte die mündliche Urteilseröffnung und -begründung gemäss Protokoll der Vorinstanz 15 Minuten (Prot. I S. 10 f.). Dies ist eine Dauer, die für eine sorgfältige, fundierte mündliche Urteilseröffnung und -begründung durchaus üblich und angemessen ist. Aus all diesen Umständen kann daher nicht geschlossen werden, dass es sich um einen zeitintensiven, mittelschwierigen Fall gehandelt hat. Zu betonen ist, dass allein weil der Beschuldigte nicht geständig ist und der Sachverhalt erstellt werden muss, nicht zwingend ein mittelschwieriger Fall vorliegt. In casu hielt sich der Aktenumfang in Grenzen; im Übrigen war lediglich eine Kernhandlung zu beurteilen, nämlich die (angebliche) Handgreiflichkeit zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin. Dazu waren zwar die Aussagen der Beteiligten und sechs Zeugen anlässlich insgesamt zwölf Einvernahmen zu analysieren, diese Einvernahmen fielen allerdings sehr kurz aus (das Protokoll der längsten Einvernahme weist 12 Seiten auf) und enthielten teilweise nur wenige bzw. keine Ausführungen zum Kerngeschehen (vgl. Urk. 3; Urk. 4; Urk. 13; Urk. 15; Urk. 18; Urk. 20/1-6; Urk. 28). Die Analyse von Aussagen gehört zudem zu den wiederkehrenden Aufgaben im Rahmen eines Strafverfahrens und stellt deshalb nichts Aussergewöhnliches dar.

Gestützt auf all diese Erwägungen ist der vorliegende Fall nicht als mittelschwierig einzustufen. Es rechtfertigt sich daher, eine Grundgebühr für den vorliegenden (erstinstanzlichen) Strafprozess von Fr. 3'000.– anzusetzen. Bei einem Stundenansatz von Fr. 250.– pro Stunde würde dieser Betrag im Übrigen einem Zeitauf-

wand von 12 Stunden entsprechen. Gemäss der Aufstellung des Verteidigers über den anwaltlichen Zeitaufwand im Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur resultierte zwar ein Aufwand von 15 Stunden und 10 Minuten (Urk. 59/4). Eine (Pauschal-)Gebühr weist bekanntlich gerade die Eigenschaft auf, dass sie nicht den tatsächlich angefallenen Auslagen entspricht. Daher kann zur Festsetzung der Grundgebühr nicht einfach der tatsächlich angefallene Stundenaufwand mit dem Stundenansatz des Vorverfahrens multipliziert werden. Diese Überlegung kann aber als zusätzliche Kontrollüberlegung angestellt werden. Auch vor dem Hintergrund dieser (Kontroll-)Erwägung erscheint eine Grundgebühr von Fr. 3'000.– für die Führung des vorliegenden Strafprozesses angemessen.

4. Zu den vorerwähnten Beträgen sind die Barauslagen von Fr. 250.– und die Mehrwertsteuer von 8 % (auf das Total von Fr. 8'396.–) von Fr. 671.70 hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 9'067.70. Dem Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung von aufgerundet Fr. 9'100.– für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Vorverfahren) zuzusprechen.

III. Kostenund Entschädigungsfolgen

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung teilweise; es wird ihm eine Prozessentschädigung von Fr. 9'100.– zugesprochen, während die Vorinstanz ihm Fr. 7'000.– zugesprochen hat. Es rechtfertigt sich daher, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu drei Fünfteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für das Berufungsverfahren ist dem Beschuldigten bei diesem Ausgang des Verfahrens eine auf zwei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– zuzusprechen (Art. 436 Abs. 2 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 5. September 2012, bezüglich Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 (Freispruch, Zivilansprüche Privatklägerin, Kostenaufstellung, Kostenauflage) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Es wird erkannt:

1. Dem Beschuldigten wird für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchungsbzw. Vorverfahren) eine Prozessentschädigung von Fr. 9'100.– für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu drei Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine auf zwei Fünftel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 400.– zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − den Vertreter der Privatklägerin H._____ im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (im Dispositiv)

(Eine begründete Urteilsausfertigung - und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) - wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)

und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)

− die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 27/2.

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 7. Mai 2013

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter Dr. Bussmann lic. iur. Maurer