Appeal Dismissed for Untimely Filing of Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the defendant failed to file a written appeal statement within the legally prescribed timeframe after receiving the reasoned judgment. The court reasoned that filing such a statement is a mandatory requirement for an appeal to be considered valid, and its absence meant the court would not proceed with hearing the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Statement: The court reasoned that filing such a statement is a mandatory requirement for an appeal to be considered valid, and its absence meant the court would not proceed with hearing the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited to establish the legal deadline for filing the appeal.
Cited in relation to the decision to not enter an appeal.
Cited concerning the reservation of repayment obligations for defense costs.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120496-O/U/eh
Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.
E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser
Beschluss vom 30. November 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Juni 2012 (GG120100)
Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 28. Juni 2012 (Urk. 61),
da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Juni 2012 dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 17. September 2012 zugestellt wurde (Urk. 67/2), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 8. Oktober 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,
wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),
unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 28. Juni 2012 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin B._____ − die Privatklägerin C._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 30. November 2012
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser