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SB120496 • OG ZH SB120496 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Statement

Geschäftsnummer SB120496
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal because the defendant failed to file a written appeal statement within the legally prescribed timeframe after receiving the reasoned judgment. The court reasoned that filing such a statement is a mandatory requirement for an appeal to be considered valid, and its absence meant the court would not proceed with hearing the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Statement: The court reasoned that filing such a statement is a mandatory requirement for an appeal to be considered valid, and its absence meant the court would not proceed with hearing the appeal.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Begründung schriftliche Urteilsbegründung verspätete Kündigung Rückzug des Rechtsbegehrens Beschwerdelegitimation mehrfacher Hausfriedensbruch etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited to establish the legal deadline for filing the appeal.

Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited in relation to the decision to not enter an appeal.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Cited concerning the reservation of repayment obligations for defense costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120496-O/U/eh

Mitwirkend: Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur.

E. Leuenberger und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hauser

Beschluss vom 30. November 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Hausfriedensbruch etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Juni 2012 (GG120100)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom 28. Juni 2012 (Urk. 61),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Juni 2012 dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten am 17. September 2012 zugestellt wurde (Urk. 67/2), da der Beschuldigte innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 8. Oktober 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,

wobei die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 28. Juni 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin B._____ − die Privatklägerin C._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 30. November 2012

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Dr. F. Bollinger lic. iur. M. Hauser