Accused's Withdrawal Renders Rape Appeal and Cross-Appeal Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court addressed a criminal case concerning multiple counts of rape following an initial judgment, where the accused filed an appeal and the prosecution subsequently filed a cross-appeal. The court ultimately dismissed the entire proceeding as rendered moot because the accused formally withdrew their initial appeal, which, under procedural rules, also rendered the prosecution's cross-appeal invalid. Consequently, the lower court's judgment became legally final, and the court ordered the accused to bear the costs of the appeal proceedings, with the costs for the official defense being covered by the court treasury.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 401 Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO; Accused's Withdrawal Renders Rape Appeal and Cross-Appeal Moot: The court ultimately dismissed the entire proceeding as rendered moot because the accused formally withdrew their initial appeal, which, under procedural rules, also rendered the prosecution's cross-appeal invalid. Consequently, the lower court's judgment became legally final, and the court ordered the accused to bear the costs of the appeal proceedings, with the costs for the official defense being covered by the court treasury.
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KI-generiertThe court explicitly states that the subsidiary appeal (Anschlussberufung) lapses due to the withdrawal of the main appeal based on this article.
The court imposes costs on the accused because of the outcome of the procedure (withdrawal of the appeal) citing this article.
Mentioned in the dispositive regarding the reservation of the right to reimbursement for the costs of the official defense.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120486-O/U
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ruggli, Präsident, lic. iur. et phil. Glur und Ersatzoberrichterin lic. iur. Bertschi sowie der Gerichtsschreiber lic. iur.
Höfliger
Beschluss vom 25. Februar 2013
in Sachen
A._____, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Vergewaltigung etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (2. Abteilung) vom
15. Juni 2012 (DG110386)
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 19. Juni 2012 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (2. Abteilung) vom 15. Juni 2012 Berufung an (Urk. 132). Mit Schreiben vom 21. November 2012 liess der Beschuldigte seine Berufungserklärung einreichen (Urk. 173).
Innert der mit Präsidialverfügung vom 23. November 2012 angesetzten Frist (Urk. 174) erklärte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl mit Schreiben vom 13. Dezember 2012 Anschlussberufung (Urk.179).
2. Mit Präsidialverfügung vom 10. Dezember 2012 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ auf sein Ersuchen hin als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten entlassen (Urk. 178). Mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember 2012 wurde Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ auf Vorschlag des Beschuldigten als neuer amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 183).
3. Mit Schreiben vom 21. Januar 2013 ersuchte der amtliche Verteidiger den Präsidenten der II. Strafkammer, in den Ausstand zu treten, weil dieser als bisheriger Verfahrensleiter dem mit Schreiben vom 9. Januar 2013 gestellten Begehren des amtlichen Verteidigers, die Anschlussappellation der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl aus dem Recht zu weisen, nicht nachgekommen war (Urk. 191, vgl. Urk.
185 und 186).
4. Mit Eingabe des amtlichen Verteidigers vom 13. Februar 2013, eingegangen am 14. Februar 2013, hat der Beschuldigte seine Berufung zurückgezogen (Urk. 195). Damit wird auch das Ausstandsbegehren gegen den bisherigen Verfahrensleiter gegenstandslos. Sodann fällt die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO).
5. Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschuldigte kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (2. Abteilung) vom
15. Juni 2012 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 500.00 ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an
− den amtlichen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den unentgeltlichen Rechtsbeistand der Privatklägerin B._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Privatklägerin Soziale Dienste C._____, … [Adresse] sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 25. Februar 2013
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Ruggli lic. iur. Höfliger