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SB120421 • OG ZH SB120421 KI-generiert

Partial Finalization of Therapeutic Measure for Alcohol Dependency

Geschäftsnummer SB120421
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The court declared that a portion of a previous judgment, specifically the order for a stationary therapeutic measure for alcohol dependency, had become legally binding. This was based on the fact that no party appealed this specific part of the decision, and both the prosecution and the defense agreed to this partial finalization, while other aspects of the case would be decided in a future appeal hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 60 StGB, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Partial Finalization of Therapeutic Measure for Alcohol Dependency: This was based on the fact that no party appealed this specific part of the decision, and both the prosecution and the defense agreed to this partial finalization, while other aspects of the case would be decided in a future appeal hearing.

Schlagwörter

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Teilentscheid therapeutische Massnahme Parteianhörung teilbedingte Strafe Alkoholabhängigkeit Urteilsdispositiv versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 60 StGB

It is established that the decision of the District Court of Uster of April 12, 2012, ordering a stationary therapeutic measure for alcohol dependency, has become partially legally binding.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

The filing requirements for a federal criminal appeal are dictated by this article.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120421-O /U1/eh

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 5. Dezember 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Scherrer, Anklägerin und I. Berufungsklägerin

sowie

A._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin (Rückzug) sowie Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter sowie Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster, Strafgericht, vom

12. April 2012 (DG120005)

Nach Einsicht in das Schreiben des Amtes für Justizvollzug vom

27. November 2012, in welchem ersucht wird, das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 12. April 2012 bezüglich der Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB – Alkoholabhängigkeit – (Dispositiv-Ziffer 4) in Teilrechtskraft erwachsen zu lassen (Urk. 59), nachdem auf entsprechende Anfrage des Präsidenten (Urk. 60) sich sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die amtliche Verteidigung des Beschuldigten und die Vertreterin der Privatklägerin mit diesem Vorgehen einverstanden erklärt haben (Urk. 61/1-3),

nachdem die von der Vorinstanz angeordnete stationäre therapeutische Massnahme für Alkoholabhängigkeit im Berufungsverfahren von keiner der Parteien angefochten wurde (vgl. Urk. 45; Urk. 51 und Urk. 55), weshalb die Teilrechtskraft des Entscheids des Bezirksgerichts Uster vom

12. April 2012 bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 festgestellt werden kann, nachdem darauf hinzuweisen ist, dass über die restlichen Ziffern des Entscheids des Bezirksgerichts Uster und auch über die Kosten anlässlich der Berufungsverhandlung entschieden wird,

wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass der Entscheid des Bezirksgerichts Uster vom

12. April 2012 wie folgt in Teilrechtskraft erwachsen ist:

"4. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Alkoholabhängigkeit) angeordnet."

2. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich

− die Vertreterin der Privatklägerin A._____, RAin lic. iur. X._____, im Doppel für sich und die Privatklägerin − das Amt für Justizvollzug, Bewährungsund Vollzugsdienste, Vollzug 2, Frau C._____ (Fallverantwortliche)

sowie nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung aller Rechtsmittel an die Vorinstanz.

3. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 5. Dezember 2012

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Dr. F. Bollinger lic. iur. A. Truninger