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SB120416 • OG ZH SB120416 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to Timely Submit Written Statement

Geschäftsnummer SB120416
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An appellant, previously convicted of a serious traffic offense by the lower court and sentenced to a conditional fine, filed a timely notice of appeal but subsequently failed to submit the mandatory written statement of appeal within the statutory period following the delivery of the reasoned judgment. The appellate court ruled that timely submission of the written statement of appeal is a mandatory requirement under the applicable procedural law, not merely a procedural formality, and therefore, pursuant to the relevant statute, it could not enter into the merits of the appeal and dismissed it, ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 22a SSV, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO; Dismissal of Appeal for Failure to Timely Submit Written Statement: The appellate court ruled that timely submission of the written statement of appeal is a mandatory requirement under the applicable procedural law, not merely a procedural formality, and therefore, pursuant to the relevant statute, it could not enter into the merits of the appeal and dismissed it, ordering the appellant to bear the costs of the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Einstellung des Strassenverkehrsverfahrens schriftliche Urteilsbegründung Strafzumessung Prozessvoraussetzung verspätete Kündigung verspätete Beweismittel grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

The court did not enter into the appeal because the written appeal declaration was not timely filed, as required by this provision.

Art. 428 StPO

Applied to order that the costs of the appeal proceedings be imposed on the accused.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120416-O/U/jv

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Beschluss vom 18. Oktober 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Berufungsbeklagte

betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht, vom 11. April 2012 (GG120003)

Das Gericht zieht in Betracht:

1. Die Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 11. April 2012 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 22a SSV schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr.

90.-- bei einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt (Urk. 43 S. 14 f.). Der Entscheid wurde der Beschuldigten am 11. April 2012 mündlich eröffnet (Urk.

43 S. 3, Prot. I S. 6), worauf sie am 17. April 2012 fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 38). In der Folge wurde das begründete Urteil der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger am 14. September 2012 zugestellt (Urk. 41 i.V.m. Urk. 42/1).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO, wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO).

3. Die Beschuldigte liess vorliegend zwar rechtzeitig Berufung anmelden, in der Folge aber keine Berufungserklärung einreichen. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

Demnach beschliesst das Gericht:

1. Auf die Berufung der Beschuldigten vom 17. April 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 18. Oktober 2012

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder