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SB120399 • OG ZH SB120399 KI-generiert

Prosecution's Appeal Withdrawal Renders Defendant's Cross-Appeal Moot

Geschäftsnummer SB120399
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The prosecution appealed a lower court's decision, and the defendant filed a cross-appeal. Subsequently, the prosecution withdrew its appeal, which automatically rendered the defendant's cross-appeal moot. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings due to the withdrawal of the appeal and the resulting mootness of the cross-appeal, declaring the lower court's judgment final and ordering that the costs of the appellate proceedings, including legal defense fees, be borne by the court.

Legislator-Regeste

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Art. 401 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecution's Appeal Withdrawal Renders Defendant's Cross-Appeal Moot: Subsequently, the prosecution withdrew its appeal, which automatically rendered the defendant's cross-appeal moot. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings due to the withdrawal of the appeal and the resulting mootness of the cross-appeal, declaring the lower court's judgment final and ordering that the costs of the appellate proceedings, including legal defense fees, be borne by the court.

Schlagwörter

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Anwaltskosten Befragung durch Staatsanwaltschaft formelle Verfahrenseinstellung Rückzug des Strafantrags Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Ausstand des Staatsanwalts mehrfachen qualifizierten Raub etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 401 StPO

This article was cited to explain why the defendant's cross-appeal became moot after the prosecution withdrew its appeal.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This provision was used to determine that the costs of the appellate proceedings, including those of the legal aid, should be borne by the court treasury.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120399-O/U/rc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Hediger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann

Beschluss vom 19. Februar 2013

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen

A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X._____ betreffend mehrfachen qualifizierten Raub etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2012 (DG120003)

Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich meldete mit Eingabe vom 18. Juli 2012 die Berufung zunächst an (Urk. 42), und mit Zuschrift vom 27. August 2012 reichte sie eine Berufungserklärung ein (Urk. 53). Der Beschuldigte erklärte mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 seinerseits Anschlussberufung (Urk. 64). Mit Zuschrift vom 12. Februar 2013, eingegangen am 13. Februar 2013, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 68). Damit fällt auch die Anschlussberufung des Beschuldigten dahin (Art. 401 StPO). Somit ist das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Demnach wird beschlossen:

1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge sind das Urteil und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2012 rechtskräftig.

2. Die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 5. März 2013 werden abgenommen.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

4. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. seine Verteidigerin − den Privatkläger B._____

− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 19. Februar 2013

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Burger Dr. Bruggmann