Prosecution's Appeal Withdrawal Renders Defendant's Cross-Appeal Moot
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe prosecution appealed a lower court's decision, and the defendant filed a cross-appeal. Subsequently, the prosecution withdrew its appeal, which automatically rendered the defendant's cross-appeal moot. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings due to the withdrawal of the appeal and the resulting mootness of the cross-appeal, declaring the lower court's judgment final and ordering that the costs of the appellate proceedings, including legal defense fees, be borne by the court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 401 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecution's Appeal Withdrawal Renders Defendant's Cross-Appeal Moot: Subsequently, the prosecution withdrew its appeal, which automatically rendered the defendant's cross-appeal moot. Consequently, the appellate court dismissed the proceedings due to the withdrawal of the appeal and the resulting mootness of the cross-appeal, declaring the lower court's judgment final and ordering that the costs of the appellate proceedings, including legal defense fees, be borne by the court.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was cited to explain why the defendant's cross-appeal became moot after the prosecution withdrew its appeal.
This provision was used to determine that the costs of the appellate proceedings, including those of the legal aid, should be borne by the court treasury.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120399-O/U/rc
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Burger, Präsident, Oberrichterin Dr. Janssen und Ersatzoberrichter lic. iur. Hediger sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bruggmann
Beschluss vom 19. Februar 2013
in Sachen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen
A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin X._____ betreffend mehrfachen qualifizierten Raub etc. und Widerruf
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2012 (DG120003)
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich meldete mit Eingabe vom 18. Juli 2012 die Berufung zunächst an (Urk. 42), und mit Zuschrift vom 27. August 2012 reichte sie eine Berufungserklärung ein (Urk. 53). Der Beschuldigte erklärte mit Schreiben vom 22. Oktober 2012 seinerseits Anschlussberufung (Urk. 64). Mit Zuschrift vom 12. Februar 2013, eingegangen am 13. Februar 2013, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 68). Damit fällt auch die Anschlussberufung des Beschuldigten dahin (Art. 401 StPO). Somit ist das Berufungsverfahren als durch Rückzug der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abzuschreiben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Demnach wird beschlossen:
1. Das Berufungsverfahren wird als durch Rückzug der Berufung und Dahinfallen der Anschlussberufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge sind das Urteil und die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juli 2012 rechtskräftig.
2. Die Ladungen für die Berufungsverhandlung vom 5. März 2013 werden abgenommen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. seine Verteidigerin − den Privatkläger B._____
− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungsund Vollzugsdienste
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 19. Februar 2013
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Oberrichter lic. iur. Burger Dr. Bruggmann