Appeal Dismissal for Non-Appearance Despite Disqualification Request
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn appellant, convicted of a gross traffic violation, filed an appeal but subsequently failed to appear at the scheduled appellate hearing without excuse or legal representation, instead submitting a fax announcing his non-appearance due to a request for the panel's disqualification. The court reasoned that the pending disqualification request did not prevent the continuation of proceedings, and since the appellant did not appear after being duly summoned, his appeal was deemed withdrawn, leading to the dismissal of the proceedings and the affirmation of the lower court's judgment, with the appellant being charged the secondary court costs.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 StPO, Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO, Art. 59 Abs. 3 StPO, Art. 407 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Appeal Dismissal for Non-Appearance Despite Disqualification Request: The court reasoned that the pending disqualification request did not prevent the continuation of proceedings, and since the appellant did not appear after being duly summoned, his appeal was deemed withdrawn, leading to the dismissal of the proceedings and the affirmation of the lower court's judgment, with the appellant being charged the secondary court costs.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the reasoning to justify the conclusion that the appeal is considered withdrawn due to non-appearance, leading to the procedure being closed.
Cited in the reasoning as the procedural basis for closing the case following the deemed withdrawal of the appeal.
This article is typically cited for cost allocation in the dispositive, but since it is not explicitly cited in orders 1-4, it is excluded.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120365-O /U/gs
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Vorsitzender, lic. iur. Ruggli und lic. iur. et phil. Glur sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger
Beschluss vom 11. Dezember 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln
Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041)
Erwägungen:
Am 7. Juli 2012, bei der Vorinstanz eingegangen am 9. Juli 2012, meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Einzelgerichts des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 Berufung an (Urk. 24).
Mit Vorladung vom 21. September 2012 wurde der Beschuldigte zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 33/2). Die Vorladung wurde dem Beschuldigten am 24. September 2012 korrekt zugestellt (Urk. 33/3).
Dennoch erschien der Beschuldigte unentschuldigt nicht zur heutigen Berufungsverhandlung und liess sich auch nicht anwaltlich vertreten (Prot. II S. 3; Art. 93 StPO). Stattdessen liess der Beschuldigte dem Gericht heute kurz vor der Berufungsverhandlung eine Eingabe per Fax zukommen, mit welcher er ein Ausstandsgesuch stellte und sinngemäss sein Nichterscheinen ankündigte ("Termin wegen Befangenheit abgesagt", Urk. 35). Eine Entschuldigung für sein Fernbleiben enthält diese Eingabe nicht. Das Ausstandsgesuch des Beschuldigten wurde im Sinne von Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO an die I. Strafkammer des Obergerichts weitergeleitet (Urk. 36).
Der Umstand, dass der Beschuldigte den Ausstand der Mitglieder der entscheidenden Kammer verlangt, hindert gemäss Art. 59 Abs. 3 StPO nicht, dass das Verfahren fortgesetzt wird.
Androhungsgemäss ist somit vom Rückzug der Berufung des Beschuldigten auszugehen und das Verfahren unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben (S. 2 der Vorladung, Art. 407 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (10. Abteilung) vom 28. Juni 2012 (GB120041) rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschuldigten auferlegt.
3. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer, Speichergasse 12, 3011 Bern − die I. Strafkammer
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)
4. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 11. Dezember 2012
Der Vorsitzende: Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger