Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB120358 • OG ZH SB120358 KI-generiert

Late Submission of Appeal Grounds Denied

Geschäftsnummer SB120358
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court refused to hear an appeal because the appellant failed to submit a formal statement of appeal within the legally prescribed timeframe after the initial judgment was issued and its grounds were explained. The court emphasized that while an initial appeal was filed, the subsequent required documentation was not submitted within the deadline, leading to the procedural dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Late Submission of Appeal Grounds Denied: The court emphasized that while an initial appeal was filed, the subsequent required documentation was not submitted within the deadline, leading to the procedural dismissal of the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
gesetzliche Verfahrensfrist Verspätungsausschluss Beschwerdelegitimation Verfahrensrügen verspätete Vorbringen Aussage der ersten Stunde vorsätzliche Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible because the appellant failed to submit a written appeal statement within the deadline.

Art. 399 Abs. 1 StPO

Cited to establish the initial requirement of lodging an appeal with the lower court.

Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the obligation to submit a written appeal statement to the appellate court.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine the allocation of costs when an appeal is not admitted.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120358-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. Ch. Prinz und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 13. September 2012

in Sachen

A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin

sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend vorsätzliche Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Mai 2012 (GG120027)

I.

1. Mit Urteil des Einzelrichters des Bezirks Zürich vom 10. Mai 2012 wurde die Beschuldigte der vorsätzlichen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises schuldig gesprochen. Hinsichtlich der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung wurde die Beschuldigte freigesprochen (Urk.28).

2. Nachdem C._____ für die Privatklägerin A._____ zunächst anlässlich der Hauptverhandlung und auch mit Eingabe vom 12. Mai 2012 um schriftliche Begründung des Urteils ersucht hatte (Prot. I S. 17; Urk. 36), reichte er mit Eingabe vom 18. Mai 2012 fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 37). Der begründete Entscheid wurde von der Privatklägerin am 18. August 2012 entgegengenommen (Urk. 42/1); in der Folge liess die Privatklägerin aber innert Frist keine Berufungserklärung einreichen.

II.

1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert

10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt

– innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

2. Der Privatklägerin ging das begründete Urteil wie erwähnt am 18. August 2012 zu (Urk. 42/1). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen, welche am 7. September 2012 ablief. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 44 Dispositiv Ziffer 11). Die Privatklägerin meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte sie aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69).

III.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 18. Mai 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 600.– festgesetzt.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ auferlegt.

4. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerin A._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

6. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 13. September 2012

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger