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SB120281 • OG ZH SB120281 KI-generiert

Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer SB120281
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the defendant's appeal against a district court judgment regarding attempted coercion because the defendant failed to file the required statement of appeal within the 20-day statutory period following the service of the reasoned judgment, as timely submission of the declaration of appeal is a prerequisite for the court to consider the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 Abs. 1 LTF; Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Begründung versuchte Nötigung gesetzliche Grundlage formelle Verfahrenseinstellung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Cited as the basis for the decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 LTF

Implied by the imposition of costs in the dispositive (Order 3, following the structure of cost orders in Swiss appeals).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120281-O/U/jv

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Baumgartner

Beschluss vom 4. Juli 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Fürsprecher lic. iur. X._____ substituiert durch Substitut Rechtsanwalt MLaw X1._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend versuchte Nötigung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. April 2012 (GB120021)

Nach Einsicht in die Berufungsanmeldung des Beschuldigten vom

25. April 2012 (Urk. 31),

da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom

18. April 2012 dem Verteidiger des Beschuldigten am 25. Mai 2012 zugestellt wurde (Urk. 34/2),

da die in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegte gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einreichung der Berufungserklärung für den Beschuldigten somit am 14. Juni 2012 zu Ende gegangen ist, da der Beschuldigte innert der genannten Frist keine Berufungserklärung einreichte bzw. einreichen liess,

da die fristgemässe Einreichung der Berufungserklärung eine Gültigkeitsvoraussetzung für das Eintreten auf die Berufung darstellt, da praxisgemäss bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110/2011 Nr. 69),

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 25. April 2012 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom 18. April 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− den erbetenen Verteidiger im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin B._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 4. Juli 2012

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Baumgartner