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SB120172 • OG ZH SB120172 KI-generiert

Prosecution Withdraws Appeal, Case Dismissed

Geschäftsnummer SB120172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The prosecution appealed a lower court's decision regarding bodily harm and revocation. However, the prosecution later withdrew their appeal. Consequently, the court dismissed the proceedings as resolved, declared the lower court's judgment final, and ordered the costs of the appeal to be borne by the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Prosecution Withdraws Appeal, Case Dismissed: However, the prosecution later withdrew their appeal. Consequently, the court dismissed the proceedings as resolved, declared the lower court's judgment final, and ordered the costs of the appeal to be borne by the court treasury.

Schlagwörter

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Strafverfahrenseinstellung Körperverletzung Einstellung wegen Körperverletzung Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Opportunitätsprinzip Normenkontrolle Körperverletzung etc. und Widerruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited as the rule for the form and content of the federal appeal against this decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited as the rule for the form and content of the federal appeal against this decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120172-O/U/jv

Präsidialverfügung vom 27. März 2012

in Sachen

Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsklägerin

gegen

A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Körperverletzung etc. und Widerruf

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2012 (GG110316)

Erwägungen:

Am 7. Februar 2012 meldete die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom

3. Februar 2012 Berufung an (Urk. 29).

Mit Eingabe vom 22. März 2012, eingegangen am 26. März 2012, hat die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Berufung zurückgezogen (Urk. 48). Das Verfahren ist demgemäss unter ausgangsgemässer Regelung der Kostenfolgen als erledigt abzuschreiben.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. P. Marti)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Februar 2012 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich − der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 27. März 2012

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. T. Walthert