Dismissal of Appeal for Late Filing of Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal because the appellant failed to submit a formal appeal statement within the legally prescribed timeframe after receiving the reasoned decision, despite having initially registered the appeal. The court reasoned that according to procedural rules, a failure to file the appeal statement within the deadline results in the appeal not being considered. Consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Dismissal of Appeal for Late Filing of Statement: The court reasoned that according to procedural rules, a failure to file the appeal statement within the deadline results in the appeal not being considered. Consequently, the appellant was ordered to bear the costs of the appeal proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to declare the appeal inadmissible because the appeal statement was not filed within the deadline.
Cited in the dispositive to impose the costs of the appeal proceedings on the private plaintiff as the party that lost the appeal.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120171-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. R. Naef, Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Beschluss vom 17. April 2012
in Sachen
A._____, Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin
gegen
B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____
betreffend falsche Anschuldigung etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung - Einzelgericht, vom 18. Januar 2012 (GB110060)
I.
1. Mit Urteil der Einzelrichterin des Bezirks Zürich vom 18. Januar 2012 wurde die Beschuldigte vom Vorwurf der Falschen Anschuldigung und der Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz freigesprochen (Urk.28).
2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2012 meldete die Privatklägerin A._____ fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an und ersuchte um schriftliche Begründung des Urteils (Urk. 30). Der begründete Entscheid wurde von der Privatklägerin am 13. März 2012 entgegengenommen (Urk. 33/2); in der Folge liess die Privatklägerin aber innert Frist keine Berufungserklärung einreichen.
II.
1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert
10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt
– innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).
2. Der Privatklägerin ging das begründete Urteil wie erwähnt am 13. März 2012 zu (Urk. 33/2). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen, welche am 2. April 2012 ablief. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 31
Dispositiv Ziffer 6). Die Privatklägerin meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte sie aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69).
III.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ vom 24. Januar 2012 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin A._____ auferlegt.
4. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren keine Entschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Privatklägerin A._____
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
6. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 17. April 2012
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger