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SB120163 • OG ZH SB120163 KI-generiert

Accused's Withdrawal of Coercion Appeal Dismisses Proceedings

Geschäftsnummer SB120163
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the proceedings because the accused, who had appealed a prior conviction for coercion, formally withdrew their appeal, rendering the lower court's judgment final and immediately enforceable. The court reasoned that the withdrawal of the appeal automatically terminates the appellate process pursuant to procedural rules, ordering the accused to bear the costs of the appeal proceedings, though the costs for the official defense counsel were initially covered by the court treasury, subject to potential reimbursement by the accused.

Legislator-Regeste

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Art. 428 Abs. 1 StPO; Accused's Withdrawal of Coercion Appeal Dismisses Proceedings: The court reasoned that the withdrawal of the appeal automatically terminates the appellate process pursuant to procedural rules, ordering the accused to bear the costs of the appeal proceedings, though the costs for the official defense counsel were initially covered by the court treasury, subject to potential reimbursement by the accused.

Schlagwörter

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Verfahrenskosten formelle Verfahrenseinstellung Rückzug des Strafantrags Verwirkung des Rechtsvorschlags strafrechtliche Nötigung amtliche Verteidigung Nötigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the accused must bear the procedural costs because the appeal was terminated by withdrawal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120163-O/U/rc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Burger und Oberrichter Dr. Bussmann sowie der Gerichtsschreiber MLaw Meier

Beschluss vom 8. August 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Nötigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirkes Zürich (8. Abteilung) vom 9. Dezember 2011 (GG110287)

Erwägungen:

Am 16. Dezember 2011 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich (8. Abteilung) vom 9. Dezember 2011 Berufung an (Urk. 41). Die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl erklärte am 3. Mai 2012, auf eine Anschlussberufung zu verzichten (Urk. 59).

Mit Eingabe vom 18. Juli 2012, eingegangen am 20. Juli 2012, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 62).

Das Verfahren ist demgemäss als durch Rückzug der Berufung erledigt abzuschreiben. Die Verfahrenskosten hat der Beschuldigte zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich (8. Abteilung) vom

9. Dezember 2011 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 500.- ; die weiteren Kosten betragen:

; amtliche Verteidigung (ausstehend)

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten;

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl;

− die Vertreterin der Privatklägerin B._____, Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, … [Adresse], im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin;

− die Vertreterin der Privatklägerin Kantonspolizei Zürich, Rechtsdienst, Hptm Dr. iur. Z._____, … [Adresse];

− das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Bewährungsund Vollzugdienste;

− das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen;

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier