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SB120160 • OG ZH SB120160 KI-generiert

Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Written Statement

Geschäftsnummer SB120160
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the private prosecutor's appeal concerning a defamation matter because the prosecutor, despite having timely lodged an appeal notice following the lower court's oral judgment, failed to submit the required written statement of appeal within the statutory 20-day period after the reasoned judgment was served (deemed served after two failed delivery attempts). The court reasoned that the submission of a written appeal is a prerequisite for admissibility, and failure to do so results in a procedural dismissal, leading to the appellant being ordered to pay the appellate court fees.

Legislator-Regeste

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Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Private Prosecutor's Appeal Dismissed for Untimely Written Statement: The court reasoned that the submission of a written appeal is a prerequisite for admissibility, and failure to do so results in a procedural dismissal, leading to the appellant being ordered to pay the appellate court fees.

Schlagwörter

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verspätete Begründung üble Nachrede Prozessvoraussetzung Ausstand des Staatsanwalts schriftliche Urteilsbegründung Kündigungsfrist Ehrverletzung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

The court implicitly refers to the procedural requirements for the appeal which were not met, leading to the non-admission order.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Implicitly relevant for the decision on the inadmissibility of the appeal in the second instance.

Art. 436 Abs. 1 StPO

Implicitly relevant for the court's procedural powers regarding the appeal.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs the obligation to pay court costs, cited in order 3 regarding the allocation of costs.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120160-O/U/eh

Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. M. Langmeier und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Affolter sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark

Beschluss vom 4. April 2012

in Sachen

A._____, Privatkläger und Berufungskläger

gegen

B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter

verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Ehrverletzung

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom

13. Juli 2011 (DF100001)

Da der Privatkläger im Nachgang zur vorinstanzlichen mündlichen Urteilseröffnung am 13. Juli 2011 Berufung anmeldete (Prot. I S. 9), da das begründete Urteil des Bezirksgerichtes Andelfingen vom 13. Juli 2011 dem Privatkläger als Gerichtsurkunde an die von ihm neu angegebene Adresse zugesandt worden war (Urk. 15), er es jedoch zweimal nicht abholte (Urk. 25/1),

da das Urteil in Anwendung von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO somit am

28. Februar 2012 als dem Privatkläger zugestellt gilt (Urk. 25/1), da der Privatkläger innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils - mithin bis zum 19. März 2012 - keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69),

da allein aufgrund der Berufungsanmeldung dem Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären,

unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO

wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Privatklägers A._____ vom 13. Juli 2011 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Privatkläger auferlegt.

4. Dem Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an

− die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − den Privatkläger A._____

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 4. April 2012

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. J. Stark