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SB120154 • OG ZH SB120154 KI-generiert

Private Party Appeal Dismissed for Untimely Filing of Written Statement

Geschäftsnummer SB120154
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court dismissed the private party's appeal against a lower court decision that convicted the accused of habitual fraud, despite the private party having timely *filed* a notice of appeal, because the private party failed to submit the required written statement of appeal to the appellate court within the statutory 20-day period following the service of the reasoned judgment, leading to a non-entry into the merits of the appeal pursuant to procedural rules, and consequently ordering the private party to bear the costs of the appeal proceedings, including those for the defense counsel.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Private Party Appeal Dismissed for Untimely Filing of Written Statement: – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

Schlagwörter

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verspätete Einreichung verspätete Begründung Parteientschädigung schriftliche Urteilsbegründung Kündigungsfrist schriftliche Eröffnung gewerbsmässiger Betrug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO

Cited as the legal basis for the court not to rule on the appeal when the declaration was not filed.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to determine that the appellant must bear the costs because the appeal was not ruled upon.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120154-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, und lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger

Beschluss vom 30. März 2012

in Sachen A._____ AG, Privatklägerin und Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin

gegen

B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend gewerbsmässiger Betrug

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

8. Februar 2012 (DG110296)

I.

1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 8. Februar 2012 wurde die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs schuldig gesprochen. Vom Vorwurf des versuchten Betrugs, der Urkundenfälschung sowie der Geldwäscherei wurde die Beschuldigte freigesprochen. Die Beschuldigte wurde mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 20 Monaten bestraft. Die Privatklägerin A._____ AG wurde mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Urk. 56; Urk. 62 = Urk. 68).

2. Mit Eingabe vom 27. Februar 2012 meldete der Vertreter der Privatklägerin A._____ AG fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 64). Der begründete Entscheid wurde vom Vertreter der Privatklägerin am 2. März 2012 entgegengenommen (Urk. 66/3); in der Folge liess die Privatklägerin aber innert Frist keine Berufungserklärung einreichen.

II.

1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert

10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt

– innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).

2. Dem Vertreter der Privatklägerin ging das begründete Urteil wie erwähnt am

2. März 2012 zu (Urk. 66/3). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen, welche am 22. März 2012 ablief. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 62 Dispositiv Ziffer 14). Der Vertreter der Privatklägerin meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.

3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69).

III.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, demnach der Privatklägerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin A._____ AG vom 27. Februar 2012 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. amtliche Verteidigung

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Privatklägerin A._____ AG auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den Vertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin A._____ AG

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 30. März 2012

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger