Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the defendant's appeal because he failed to submit a written appeal statement within the statutory period after receiving the reasoned decision, which is a prerequisite for a valid appeal. Therefore, the court did not address the merits of the case, and the costs of the appeal were imposed on the defendant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 426 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Defendant's Appeal Dismissed for Untimely Filing: Therefore, the court did not address the merits of the case, and the costs of the appeal were imposed on the defendant.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the reason for not entering the appeal due to the defendant's failure to file a written appeal statement within the statutory deadline.
Basis for imposing the costs of the appeal proceedings on the defendant.
Cited for the costs of the official defense being borne by the court treasury.
In conjunction with Art. 426 Abs. 1 StPO, reserves the possibility of a claim for reimbursement of the costs of the official defense.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120094-O/U/jv
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. F. Bollinger, Präsident, lic. iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic. iur. E. Leuenberger sowie die Gerichtsschreiberin C. Semadeni
Beschluss vom 2. März 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom
11. Januar 2012 (DG110106)
1. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 11. Januar 2012 der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von
36 Monaten (teilbedingt) verurteilt (Urk. 28). Gegen dieses Urteil liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 19. Januar 2012 Berufung erheben (Urk. 30). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten resp. seinem amtlichen Verteidiger am 1. Februar 2012 – folglich vor dessen mitgeteilter Abwesenheit (Urk. 30) – zugestellt (Urk. 32; Urk. 33).
2. Der Beschuldigte liess innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils, somit bis zum 21. Februar 2012, keine schriftliche Berufungserklärung einreichen. Die Einreichung einer Berufungserklärung stellt jedoch praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung dar. Auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO wird verzichtet (ZR 110/2011 Nr. 69). Aufgrund der Säumnis ist vorliegend auf die Berufung unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO nicht einzutreten.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtskosten sind dabei auf Fr. 600.-- zu veranschlagen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung nach Art. 426 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 19. Januar 2012 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 2. März 2012
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Dr. F. Bollinger lic. iur. C. Semadeni