Prosecutor's Withdrawal of Appeal Voids Cross-Appeal and Concludes Proceedings
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involved an appeal filed by the public prosecutor's office against a lower court judgment concerning multiple counts of promoting prostitution, but the prosecutor subsequently declared a withdrawal of the appeal. The court reasoned that under procedural law, a declared withdrawal of an appeal also invalidates any cross-appeals filed by the accused, leading to the conclusion that the entire appellate procedure was concluded due to the withdrawal, rendering the lower court's judgment final and requiring the costs of the appeal, including the defense's fees, to be borne by the court treasury, as the withdrawing party is deemed to have lost.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 386 Abs. 2 StPO, Art. 401 Abs. 3 StPO, Art. 401 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO; Prosecutor's Withdrawal of Appeal Voids Cross-Appeal and Concludes Proceedings: The court reasoned that under procedural law, a declared withdrawal of an appeal also invalidates any cross-appeals filed by the accused, leading to the conclusion that the entire appellate procedure was concluded due to the withdrawal, rendering the lower court's judgment final and requiring the costs of the appeal, including the defense's fees, to be borne by the court treasury, as the withdrawing party is deemed to have lost.
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KI-generiertThe text states that the withdrawal of the main appeal leads to the subsidiary appeal (Anschlussberufung) becoming void, citing this article.
Cited in the reasoning as the basis for assigning costs based on success/failure, which justifies the cost decision in the dispositive.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120082-O/U/hb
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Dr. Bussmann und lic. iur. Burger sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Aardoom
Beschluss vom 21. März 2012
in Sachen
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin Dr. crim. et lic. iur. Steiner, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen
A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend mehrfache Förderung der Prostitution etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom
28. September 2011 (DG110149)
Erwägungen:
1. Am 29. September 2011 meldete die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
28. September 2011 Berufung an (Urk. 68).
2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2012, eingegangen bei der Vorinstanz am
27. Januar 2012, erklärte die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, sie verzichte auf Berufung (Urk. 81). Aus Art. 386 Abs. 2 StPO ergibt sich, dass nach Erhebung eines Rechtsmittels kein Verzicht mehr darauf, sondern nur noch ein Rückzug desselben möglich ist. Der erklärte Verzicht der Staatsanwaltschaft ist somit als Rückzug der Berufung entgegenzunehmen.
Wird eine Berufung zurückgezogen, so fallen auch allfällig erhobene Anschlussberufungen dahin (Art. 401 Abs. 3 StPO). Die Berufungsanmeldung der Staatsanwaltschaft wurde dem Beschuldigten am 6. Oktober 2011 mitgeteilt (Urk. 69/3). In der Folge liess der Beschuldigte mit Eingabe seines amtlichen Verteidigers vom 7. Oktober 2011 – zwar verfrüht, jedoch ausdrücklich als solche bezeichnet – Anschlussberufung erheben und bezog sich darin auf den entsprechenden Artikel (Art. 401 StPO). Auch in seiner Berufungserklärung vom 17. Januar 2012 (Urk. 83/1) wies er darauf hin, dass es sich um eine Anschlussberufung handle. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte bei der Erstellung des Rubrums durch die obergerichtliche Kanzlei versehentlich als "Zweitberufungskläger" aufgenommen wurde.
Somit fällt die erhobene Anschlussberufung des Beschuldigten dahin und folglich auch die mit Schreiben vom 28. Februar 2012 erhobene Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft. Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Infolgedessen wird die der Privatklägerschaft mit Präsidialverfügung vom
22. Februar 2012 angesetzte Frist hinfällig.
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt-
schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2009, Art. 428 N 3).
Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.
Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung, vom
28. September 2011 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Beschuldigten bzw. die Verteidigung − den Vertreter der Privatklägerschaft (dreifach, für sich und zuhanden der Privatklägerschaft)
− das Bundesamt für Polizei − das Bundesamt für Migration
sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Strafkammer
Zürich, 21. März 2012
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Aardoom