Dismissal of Appeal for Untimely Submission of Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed the appeal filed by the accused, who had been convicted in the first instance for commercial and organized theft, property damage, and trespass, and sentenced to three years and three months imprisonment, because although the appeal was timely registered, the appellant failed to submit the required written statement of appeal to the appellate court within the twenty-day deadline following notification of the reasoned judgment, as mandated by procedural law, resulting in the decision not to enter into the merits of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 1 StPO, Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO; Dismissal of Appeal for Untimely Submission of Written Statement: – innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the basis for the decision not to enter upon the appeal because the written statement of appeal was not submitted.
Cited to determine that the costs of the appeal proceedings must be imposed on the accused because their appeal was not entered upon.
Cited in the reasoning to establish the procedural requirement for submitting the written statement of appeal, which was not met.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB120038-O/U/eh
Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iu. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Truninger
Beschluss vom 16. Februar 2012
in Sachen
A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte
betreffend gewerbsund bandenmässiger Diebstahl etc.
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
21. September 2011 (DG100066)
I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 21. September 2011 wurde der Beschuldigte des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, der mehrfachen Sachbeschädigung sowie des mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig gesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von
3 Jahren und 3 Monaten bestraft (Urk. 59; Urk. 60 = Urk. 70).
2. Mit Eingabe vom 10. Oktober 2011 meldete der Verteidiger des Beschuldigten fristgerecht Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid an (Urk. 64). Der begründete Entscheid wurde vom Verteidiger am 6. Januar 2012 entgegengenommen (Urk. 68/1); in der Folge liess der Beschuldigte innert Frist keine Berufungserklärung einreichen.
II.
1. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO ist dem erstinstanzlichen Gericht innert
10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung anzumelden. Jene Partei, welche Berufung angemeldet hat, hat dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen (Art. 399 Abs. 3 StPO). Erfolgt
– innert Frist – keine derartige Berufungsanmeldung oder -erklärung, tritt das Berufungsgericht auf die Berufung nicht ein (Art. 403 Abs. 1 und 3 StPO).
2. Dem Verteidiger ging das begründete Urteil wie erwähnt am 6. Januar 2012 zu (Urk. 68/1). Von diesem Zeitpunkt an lief die Frist von 20 Tagen, um die Berufungserklärung einzureichen. Der begründete Entscheid enthält dazu eine ausführliche Rechtsmittelbelehrung (Urk. 66 Dispositiv Ziffer 15). Der Verteidiger des Beschuldigten meldete vorliegend zwar rechtzeitig Berufung an, in der Folge reichte er aber innerhalb der Frist keine Berufungserklärung ein. Auf die Berufung ist daher nicht einzutreten.
3. Wird keine Berufung angemeldet bzw. keine Berufungserklärung eingereicht, kann auch darauf verzichtet werden, den Parteien vor Erlass des Nichteintretensentscheids Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuräumen (ZR 110/2011 Nr. 69).
III.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens demnach dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 10. Oktober 2011 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an
− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.
5. Rechtsmittel:
Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 16. Februar 2012
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Marti lic. iur. A. Truninger