Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB120010 • OG ZH SB120010 KI-generiert

Dismissal of Appeal for Failure to File Written Statement

Geschäftsnummer SB120010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An appellant was convicted in the first instance for simple bodily harm, simple threats, and multiple counts of coercion, leading to an ordered placement measure, and timely filed an initial appeal but subsequently failed to submit the mandatory written statement of appeal within the prescribed 20 days after the reasoned judgment was served. The appellate court reasoned that timely submission of the written statement of appeal is a mandatory requirement under the relevant procedural codes, and since the appellant failed to meet this obligation, the court ruled that it could not proceed with an examination of the appeal, consequently dismissing the appeal and imposing the costs of the appellate proceedings on the appellant.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 181 StGB, Art. 15 Abs. 1 JStG, Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 3 Abs. 1 JStPO; Dismissal of Appeal for Failure to File Written Statement: The appellate court reasoned that timely submission of the written statement of appeal is a mandatory requirement under the relevant procedural codes, and since the appellant failed to meet this obligation, the court ruled that it could not proceed with an examination of the appeal, consequently dismissing the appeal and imposing the costs of the appellate proceedings on the appellant.

Schlagwörter

KI-generiert
schriftliche Urteilsbegründung Körperverletzung Prozessvoraussetzung Einstellung wegen Körperverletzung Leitverfahren Einreichung einer Strafanzeige einfache Körperverletzung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO

This provision (cited via Art. 3 Abs. 1 JStPO) is the substantive ground for non-admittance (non-entrée en matière) of the appeal because the mandatory written appeal statement was not submitted.

Art. 428 StPO

Cited in conjunction with Art. 44 Abs. 2 JStPO to impose the appeal costs on the accused.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB120010-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Grieder

Beschluss vom 17. Januar 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger vertreten durch die Inhaber der elterlichen Sorge B._____ und C._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend einfache Körperverletzung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 6. Juli 2011 (DJ100007)

Das Gericht zieht in Betracht:

1. Der Beschuldigte A._____ wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom

6. Juli 2011 wegen einfacher Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, einfacher Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und mehrfacher Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig gesprochen und es wurde die Unterbringung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 JStG angeordnet (Urk. 45 S. 28). Der Entscheid wurde dem Beschuldigten nach der Hauptverhandlung vom 6. Juli 2011 mündlich eröffnet (Prot. I S. 15), worauf er gleichentags und somit fristgerecht Berufung anmelden liess (Urk. 39). In der Folge wurde das begründete Urteil dem Beschuldigten bzw.

seinem Verteidiger am 18. November 2011 zugestellt (Urk. 42 i.V.m.

Urk. 43).

2. Gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO ist die Berufung beim erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen mündlich oder schriftlich anzumelden. Der Berufungskläger hat dann innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Das Einreichen einer Berufungserklärung ist zwingend und folglich keine blosse Ordnungsvorschrift. Dies ergibt sich aus Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO (i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO), wonach auf die Berufung nur eingetreten wird, wenn eine Berufungserklärung rechtzeitig erfolgt ist (dazu Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Hrsg.: Donatsch/ Hansjakob/Lieber, Zürich 2010, Markus Hug: N 10 zu Art. 399 StPO).

3. Der Beschuldigte liess vorliegend zwar rechtzeitig Berufung anmelden, in der Folge aber keine Berufungserklärung einreichen. Daher ist auf die Berufung nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 StPO i.V.m. Art. 44 Abs. 2 JStPO). Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 600.-- zu veranschlagen.

Demnach beschliesst das Gericht:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten A._____ gegen das Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 6. Juli 2011 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.--

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Inhaber der elterlichen Sorge, B._____ und C._____, … [Adresse] − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an die Vorinstanz.

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 17. Januar 2012

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Grieder