Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB110769 • OG ZH SB110769 KI-generiert

Dangerous Lane Change Conviction Upheld

Geschäftsnummer SB110769
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a conviction for intentionally causing a serious traffic violation, specifically a dangerous lane change on a highway. The defendant claimed they did not perform the maneuver, but the court found the testimony of the other driver, who reported the incident, to be credible and detailed, while the defendant's account was vague and evasive. The court concluded that the defendant's actions created a significant risk of a multi-vehicle collision, thereby affirming the lower court's conviction and sentence.

Legislator-Regeste

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Art. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 36 Abs. 5 VRV, Art. 82 Abs. 4 StPO, Art. 42 Abs. 4 StGB, Art. 106 StGB, Art. 106 Abs. 3 StGB; Dangerous Lane Change Conviction Upheld: The defendant claimed they did not perform the maneuver, but the court found the testimony of the other driver, who reported the incident, to be credible and detailed, while the defendant's account was vague and evasive. The court concluded that the defendant's actions created a significant risk of a multi-vehicle collision, thereby affirming the lower court's conviction and sentence.

Schlagwörter

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Verletzung der Verkehrsregeln Schuldschein wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Strassenverkehrsunfälle vorschriftswidriges Überholen glaubhafte Aussagen vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 134 IV 8
42 N 25; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.).
BGE 134 IV 74
42 N 25; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.).
6B_912/2008
Federal Supreme Court Decision on Instigation to Qualified Unfaithful Management and Sentencing Proportionality
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 Ziff. 2 SVG

This provision is cited as the legal basis for the guilty verdict for gross violation of traffic rules.

Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG

This provision is cited in conjunction with Art. 90 Ziff. 2 SVG as the legal basis for the guilty verdict.

Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario

This provision is cited in conjunction with Art. 90 Ziff. 2 SVG and Art. 35 SVG as the legal basis for the guilty verdict.

Art. 428 Abs. 1 StPO

This procedural provision dictates the allocation of costs in appeal proceedings based on the parties' success or failure.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110769-O/U/pb/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, lic. iur. Burger und die Oberrichterin Dr. Janssen sowie der Gerichtsschreiber Dr. Bischoff

Urteil vom 12. Juni 2012

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2011 (GG110004)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 15. Februar 2011 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 11).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 260.– (entsprechend Fr. 9'100.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'300.–.

3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'500.–. Über die weiteren Kosten wird die Gerichtskasse Rechnung stellen.

6. Die Kosten, inklusive derjenigen der erbetenen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten:

(Urk. 36, S. 1 f.)

1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Bülach (recte: Dielsdorf) vom

26. April 2011 aufzuheben und es sei der Beschuldigte vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario vollumfänglich freizusprechen.

2. Dem Beschuldigten sei Schadenersatz aus der Staatskasse in der Höhe der ihm entstandenen Anwaltskosten zu bezahlen und es sei ihm eine angemessene Entschädigung für die ihm infolge des Untersuchungsund der Gerichtsverfahren entstandenen Umtriebe zu entrichten, welche ins Ermessen des Gerichts gestellt wird.

3. Die Kosten des Untersuchungsund Gerichtsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland:

(Urk. 30)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Gericht erwägt:

I.

(Anklagesachverhalt)

Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

15. Februar 2011 wird dem Beschuldigten vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln vorgeworfen, weil er sinngemäss zusammengefasst Folgendes getan habe:

Am Dienstag, 20. April 2010, ca. um 08:45 Uhr, habe der Beschuldigte seinen Personenwagen, bei regem Verkehrsaufkommen auf der Autobahn … in Fahrtrichtung Z._____ gelenkt, wobei er zunächst wegen einer unfallbedingten Sperrung der rechten Fahrbahn kurz vor dem …tunnel auf dem alleine befahrbaren Überholstreifen signalisationsgemäss mit einer Geschwindigkeit von ca. 80 km/h hinter dem von B._____ gelenkten Personenwagen hergefahren sei. Nach der Freigabe der rechten Fahrbahn ca. auf Höhe Kilometer …, d.h. im …tunnel auf Gemeindegebiet von Y._____, gerade als der ebenfalls mit ca. 80 km/h fahrende B._____ vom Überholstreifen auf die rechte Fahrbahn habe wechseln wollen, habe der Beschuldigte indes ebenso einen Spurwechsel vorgenommen, B._____ zügig rechts überholt und schliesslich unmittelbar vor diesem wieder auf den Überholstreifen zurückgeschwenkt, wo er die Fahrt dann fortgesetzt habe. Dadurch habe der Beschuldigte B._____ und die übrigen Verkehrsteilnehmer besonders gefährdet, weil diese nicht mit einem solchen Manöver hätten rechnen müssen und ein solches bei regem Verkehrsaufkommen auf einer Autobahn leicht zu einer Massenkollision mit unabsehbaren Folgen hätte führen können. Diese Gefährdung habe der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen (Urk. 11, S. 2).

II.

(Prozessgeschichte)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, erging am 26. April 2011 und wurde dem Beschuldigten sogleich mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 20). In der Folge meldete er mit Eingabe vom 27. April 2011, eingegangen am 28. April 2011, innert Frist Berufung an (Urk. 22). Das vollständig begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 15. Dezember 2011 zugestellt (Urk. 24/2). Diesbezüglich reichte er mit Eingabe vom

3. Januar 2012, eingegangen am 5. Januar 2012, schliesslich fristgemäss seine Berufungserklärung ein, welche er nicht beschränkte (Urk. 26). Von Seiten der Staatsanwaltschaft wurde keine selbständige Berufung erhoben. Die Vorinstanz überwies deshalb die Akten ans Obergericht des Kantons Zürich, damit dieses die Berufung des Beschuldigten behandle.

2. Mit Verfügung des Präsidenten der Berufungskammer vom 6. Januar 2012 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erklären oder Nichteintreten zu beantragen (Urk. 28). In der Folge verzichtete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. Januar 2012, eingegangen am 13. Januar 2012, auf Anschlussberufung bzw. verlangte sie Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 30).

3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte und sein Verteidiger. Es wurden die eingangs genannten Anträge gestellt (Prot. II,

S. 3).

III.

(Prozessuales)

Gemäss Art. 454 Abs. 1 der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Schweizerischen Strafprozessordnung gilt für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Entscheide, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt wurden, neues Recht.

Entsprechend ist die Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, Einzelgericht in Strafsachen, vom 26. April 2011 in Anwendung der Schweizerischen Strafprozessordnung (nachfolgend: StPO) sowie des Zürcherischen Gesetzes über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess (nachfolgend: GOG) zu beurteilen.

IV.

(Sachverhalt und rechtliche Würdigung)

1. Der Beschuldigte verlangt wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 26).

Sinngemäss zusammengefasst macht er nach wie vor geltend, zwar mit seinem Wagen zur Tatzeit am Tatort gewesen zu sein, das ihm vorgeworfene Fahrmanöver indessen nicht ausgeführt zu haben (Urk. 35, S. 3 f.; so auch schon Urk. 2, S. 1 ff.; Urk. 3, S. 2 f.; Urk. 5, S. 2; Urk. 18, S. 4 ff.).

2. a) Die Vorinstanz hat sich zunächst umfassend und eingehend mit den Grundlagen der Sachverhaltserstellung bzw. mit den vorliegend anwendbaren Beweisgrundsätzen auseinandergesetzt. Dem ist nichts hinzuzufügen, weshalb vorab darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25, S. 4 ff.).

b) Sodann hat die Vorinstanz eine ausführliche Prüfung der vorhandenen (Personal-)Beweise vorgenommen und sich dabei einlässlich mit der Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und des Zeugen B._____ sowie mit der Glaubhaftigkeit von deren Aussagen befasst (Urk. 25, S. 4 ff.).

ba) Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit hat sie zutreffend erwogen, dass vorliegend keine Umstände festzustellen sind, welche diese grundsätzlich in Frage zu stellen vermöchten, weder beim Beschuldigten noch beim Zeugen B._____. Dies hat insbesondere auch für den Umstand zu gelten, dass Letzterer ungeachtet seiner privaten Stellung als Anzeigeerstatter und Zeuge in der Folge auch gleich in dienstlicher Funktion die polizeiliche Befragung mit dem Beschuldigten durchführte und den entsprechenden Rapport zuhanden der Staatsanwaltschaft verfasste. Denn in der Tat sind in casu keinerlei Hinweise vorhanden, welche bei

B._____ als Polizeibeamten den Anschein von mangelnder Objektivität oder unzureichender Professionalität erweckten. So standen der Beschuldigte und B._____ zum Zeitpunkt des gegenständlichen Vorfalls in keinerlei Beziehung zu einander, hatten sie vor der polizeilichen Befragung nie persönlichen Kontakt gehabt und scheint diese ordnungsgemäss vonstatten gegangen zu sein. Zu Recht hat die Vorinstanz überdies darauf hingewiesen, dass vorliegend auch keine Gründe ersichtlich sind, wieso B._____ den Beschuldigten zu Unrecht belastet haben sollte, umso weniger als er mit einer falschen Anschuldigung bzw. mit einer falschen Zeugenaussage ja nicht nur sich selbst strafbar gemacht, sondern auch noch seine Karriere bei der Polizei aufs Spiel gesetzt hätte.

Nichtsdestotrotz sei an dieser Stelle deutlich darauf hingewiesen, dass die Konstellation, in der ein Polizist als Privatperson eine Strafanzeige erstattet und anschliessend als Beamter ebendiese weiterverfolgt, jedenfalls dem Grundsatz nach angesichts des offenkundig immanenten Befangenheitsrisikos als nicht ideal zu beurteilen und deshalb zu vermeiden ist.

bb) Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit hat die Vorinstanz die relevanten Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen B._____ korrekt wiedergegeben, diese sorgfältig miteinander verglichen und sie sowohl einzeln als auch in ihrer Gesamtheit grundsätzlich nachvollziehbar gewürdigt. Insofern kann zunächst auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25,

S. 7 ff.).

Soweit die Vorinstanz dem Beschuldigten zum Vorwurf macht, seine Aussagen wirkten gehaltlos, unsubstantiiert, vage, wenig spontan, stereotyp oder zurechtgelegt (Urk. 25, S. 9), so ist zu seinen Gunsten immerhin zu berücksichtigen, dass dies jedenfalls dann nicht zu erstaunen vermag, wenn man davon ausgeht, dass es sich beim gegenständlichen Vorfall tatsächlich um ein für ihn nicht wirklich erinnerungswürdiges Ereignis handelte. Indessen fällt auf, dass die vom Beschuldigten geltend gemachten Erinnerungslücken durchaus Raum für die Sachverhaltsdarstellung von B._____ lassen (z.B. "meiner Meinung nach habe ich nicht [das Wort "nicht" fehlt im Protokoll, was aber offensichtlich ein Versehen ist] absichtlich rechts überholt, da ich weiss, da [gemeint: dass] dies strafbar ist" [Urk. 2, S. 3]; "meiner Meinung nach habe ich dies nicht gemacht" [Urk. 2, S. 4]; "insbe-

sondere kann ich mich an das mir […] vorgeworfene Rechtsüberholen nicht erinnern" [Urk. 3, S. 2]). Und diese erscheint hinsichtlich Detailreichtum und Kohärenz denn auch weit glaubhafter, und zwar selbst dann, wenn man berücksichtigt, dass dies in einem gewissen Mass auch zu erwarten ist, da es sich beim gegenständlichen Vorfall offensichtlich um ein für B._____ besonders erinnerungswürdiges Ereignis handelte, andernfalls er es auch nicht zur Anzeige gebracht hätte (vgl. etwa Urk. 4, S. 2 ff.). Schliesslich sind die Aussagen des Beschuldigten bisweilen aber auch als offensichtlich ausweichend zu qualifizieren, so etwa auf die abschliessende Frage des Staatsanwalts, ob er (der Beschuldigte) das ihm vorgeworfene Rechtsüberholen denn aus eigener Erinnerung ausschliessen könne: "Wie gesagt bin ich mir völlig bewusst, dass ein Rechtsüberholen ein Fehler wäre und auch verboten ist. Wie gesagt war ich damals auch völlig relaxt im Auto unterwegs, hatte überhaupt keine Eile. Zudem bin ich auch auf den Führerausweis angewiesen. Aus all diesen Gründen war es aus meiner Sicht nicht so, dass ich rechtsüberholt hätte" (Urk. 3, S. 4).

bc) Bei einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Beweislage, das heisst unter Berücksichtigung der jeweiligen Interessenlage des Beschuldigten und des Zeugen B._____ sowie ihres individuellen Aussageverhaltens, bestehen somit letztlich keine unüberwindbaren Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht so zugetragen hat, wie er in der Anklageschrift beschrieben wird, so dass der Anklagesachverhalt demzufolge als erstellt zu betrachten ist (so zu Recht auch die Vorinstanz, Urk. 25, S. 10).

3. Zur rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden

Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 25,

S. 10 f.)

Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG sowie Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario zu bestätigen.

V.

(Strafzumessung und Vollzug)

1. Zur Strafzumessung hat sich die Vorinstanz grundsätzlich umfassend und eingehend geäussert, weshalb insbesondere zu den allgemeinen Regeln sowie zur Tatund Täterkomponente auf ihre Erwägungen verwiesen werden kann (Urk. 25, S. 11 ff.).

a) Die von der Vorinstanz, welche zu Recht von einem nicht mehr leichten Verschulden ausgegangen ist, schliesslich ausgefällte Geldstrafe von 35 Tagessätzen erscheint tatund täterangemessen, dies indes unter Berücksichtigung einer zusätzlichen Ausfällung einer Verbindungsbusse im Sinne von Art. 42 Abs. 4 StGB. Diesbezüglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 25, S. 17 f.) denn auch noch zu ergänzen bzw. zu präzisieren:

Da die Geldstrafe – wie noch zu zeigen sein wird (vgl. nachfolgend V. 2.) – bedingt aufzuschieben ist, stellt sich vorliegend die Frage, ob sie gestützt auf Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB zu verbinden ist. Mit einer Verbindungsbusse soll im Rahmen der Massendelinquenz die sog. Schnittstellenproblematik zwischen einer unbedingten Busse für Übertretungen und einer bedingten Geldstrafe für Vergehen entschärft werden. Art. 42 Abs. 4 StGB ermöglicht somit eine rechtsgleiche Sanktionierung. Dabei können gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch generalund spezialpräventive Aspekte eine Rolle spielen (DONATSCH ET AL., StGB-Kommentar, 18. Aufl., Zürich 2010, Art. 42 N 25; BGE 134 IV 8; BGE 134 IV 74 f.).

Da es sich bei der gegenständlichen groben Verkehrsregelverletzung um ein solches Massendelikt handelt, bei dem die Schnittstellenproblematik zu berücksichtigen ist, erscheint es vorliegend angezeigt, dem Beschuldigten zusätzlich zur Geldstrafe eine Busse aufzuerlegen.

b) Die Kriterien für die Bemessung der Höhe des Tagessatzes für die Geldstrafe hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt, worauf verwiesen werden kann (Urk. 25, S. 14 ff.). Was die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten betrifft, so haben sich anlässlich der Berufungsverhandlung

keine hierfür relevanten Neuerungen ergeben (vgl. Urk. 35, S. 1 ff.). Damit ist der von der Vorinstanz auf Fr. 260.– festgesetzte Tagessatz nicht zu beanstanden.

Die Busse und die Ersatzfreiheitsstrafe bemisst das Gericht je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Bei einer Verbindungsbusse ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Hauptgewicht auf der bedingten Geldstrafe zu liegen hat und der unbedingten Busse nur untergeordnete Bedeutung zukommen soll. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung soll der Anteil der Verbindungsbusse an der gesamten Strafe denn auch nicht mehr als rund einen Fünftel betragen, wobei Abweichungen von dieser Regel insbesondere im Bereich tiefer Strafen denkbar sein sollen, etwa um sicherzustellen, dass der Verbindungsbusse nicht eine bloss symbolische Bedeutung zukomme (DONATSCH ET AL., a.a.O., Art. 42 N 27, mit Verweisung auf unpubl. BGE 6B_912/2008).

In Sinne dieser Erwägungen sowie unter Berücksichtigung der überaus vorteilhaften finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten erscheint somit auch die von der Vorinstanz auf Fr. 2'300.– festgesetzte Busse als angemessen. Entsprechend ist die für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse zu bestimmende Ersatzfreiheitsstrafe auf 9 Tage festzusetzen.

2. Zum Vollzug kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25, S. 16 f.).

Damit ist die Gewährung des bedingten Vollzugs unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren ohne weiteres zu bestätigen.

VI.

(Kostenfolgen)

1. Erstinstanzliches Verfahren: Beim vorliegenden Verfahrensausgang kann hinsichtlich der erstinstanzlichen Kostenfolgen vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 25, S. 18).

Entsprechend ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) ohne weiteres zu bestätigen.

2. Zweitinstanzliches Verfahren: Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens.

Da der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich unterliegt, sind ihm ausgangsgemäss die gesamten Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 und 3 SVG und Art. 36 Abs. 5 VRV e contrario.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 260.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen.

5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) wird bestätigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

hernach in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A

9. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 12. Juni 2012

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic. iur. Spiess Dr. Bischoff

Zur Beachtung:

Der Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht:

Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe.

Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.