Municipality Social Services Authority Appeal Dismissed for Untimely Written Statement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe reviewing court dismissed an appeal filed by a private plaintiff, a municipality's social services authority, against a lower court's fraud judgment because the plaintiff failed to submit a written statement of appeal within the twenty-day statutory period after receiving the reasoned decision, holding that the submission of the written appeal declaration is a prerequisite for admissibility, even though the initial notice of appeal had been deemed timely and formal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 399 Abs. 3 StPO, Art. 403 Abs. 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 436 Abs. 1 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 66 al. 1 LTF; Municipality Social Services Authority Appeal Dismissed for Untimely Written Statement: Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertCited in connection with the non-admission of the appeal based on procedural failure.
Cited in connection with the non-admission of the appeal based on procedural failure.
Cited in connection with the non-admission of the appeal based on procedural failure.
The failure to meet the deadline set by this article led to the non-admission of the appeal (though not explicitly cited in order 1, it is the procedural basis for the action taken in order 1).
The court implicitly referred to the rules governing costs when ordering that the costs of the appeal proceedings be imposed on the private party (Order 3).
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Geschäfts-Nr.: SB110679-O/U/jv
Mitwirkend: Die Oberrichter lic. iur. P. Marti, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichterin lic. iur. M. Bertschi sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Stark
Beschluss vom 22. Mai 2012
in Sachen
Gemeinde A._____, vertreten durch die Sozialbehörde, Privatklägerin und Berufungsklägerin
sowie
Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin
gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte
betreffend Betrug
Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht, vom 10. Oktober 2011 (GG110017)
Nachdem das Sozialamt A._____ mit Eingabe vom 24. Oktober 2011 Berufung angemeldet hatte (Urk. 35), wobei die Sozialbehörde A._____ mit Eingabe vom 2. November 2011 beantragt hatte, es sei die Zulässigkeit der Berufungsanmeldung zu bestätigen (Urk. 40), nachdem mit Beschluss vom 19. Dezember 2011 festgestellt worden war, dass die Privatklägerin Gemeinde A._____, vertreten durch die Sozialbehörde A._____, rechtzeitig und formgültig Berufung angemeldet hat (Urk. 49), da der Privatklägerin das inzwischen von der Vorinstanz begründete Urteil am 12. März 2012 zugestellt wurde (Urk. 41/2), da die Privatklägerin innerhalb der in Art. 399 Abs. 3 StPO festgelegten gesetzlichen Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils – mithin bis zum 2. April 2012 – keine schriftliche Berufungserklärung einreichte, da die Einreichung einer Berufungserklärung praxisgemäss eine Gültigkeitsvoraussetzung darstellt und bei deren Nichteinreichung auf die Einholung von Stellungnahmen im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet wird (ZR 110 [2011] Nr. 69),
da allein aufgrund der Berufungsanmeldung den beiden Beschuldigten im Berufungsverfahren keine wesentlichen Aufwendungen entstanden, die zu entschädigen wären,
unter Hinweis auf Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO und Art. 436 Abs. 1 StPO
wird beschlossen:
1. Auf die Berufung der Privatklägerin vom 24. Oktober 2011 wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Privatklägerin auferlegt.
4. Den beiden Beschuldigten wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an
− den Beschuldigten B._____ − die Beschuldigte C._____ − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die Privatklägerin, die Gemeinde A._____ sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an
− die Vorinstanz
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.
Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Strafkammer
Zürich, 22. Mai 2012
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Marti lic. iur. J. Stark