Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB110490 • OG ZH SB110490 KI-generiert

Property Damage and Theft Conviction Upheld, Sentence Modified

Geschäftsnummer SB110490
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court reviewed a conviction for multiple counts of property damage and minor theft, where the appellant contested the conviction and sentencing from the lower court. The court reasoned that the initial indictment sufficiently detailed the serial offenses committed in concert, satisfying the principle of accusation, and determined that the appellant's confession during the investigation was admissible as no necessity for defense counsel existed at that time, despite the seriousness of the subsequent civil claims which arose later. Consequently, the court upheld the conviction for property damage and minor theft but modified the penalty by reducing the fine for theft and decreasing the number of penalty days for the damages, while granting a suspended sentence due to the prohibition of detrimental revision and the defendant's mitigating factors, including repentance and the lengthy judicial process.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 144 Abs. 1 StGB, Art. 139 Ziff. 1 StGB, Art. 172ter StGB, Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 172ter Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB; Property Damage and Theft Conviction Upheld, Sentence Modified: The court reasoned that the initial indictment sufficiently detailed the serial offenses committed in concert, satisfying the principle of accusation, and determined that the appellant's confession during the investigation was admissible as no necessity for defense counsel existed at that time, despite the seriousness of the subsequent civil claims which arose later. Consequently, the court upheld the conviction for property damage and minor theft but modified the penalty by reducing the fine for theft and decreasing the number of penalty days for the damages, while granting a suspended sentence due to the prohibition of detrimental revision and the defendant's mitigating factors, including repentance and the lengthy judicial process.

Schlagwörter

KI-generiert
Straftaten gegen das Vermögen Strafzumessung Diebstahlsermittlung Normenkontrolle Anklage Kronzeuge mehrfache Sachbeschädigung etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
BGE 130 IV 66
Bei Mittäterschaft ist jeder Mittäter auch für Tatbestände verantwortlich, die er im Rahmen der gemeinschaftlichen Tatbegehung nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (BGE 130 IV 66 f.).
BGE 134 IV 60
Federal Supreme Court Overturns Unconditional Short Sentence: Proper Application of Day-Fine System Required
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 144 Abs. 1 StGB

The defendant was found guilty of multiple counts of property damage based on this article in the final orders.

Art. 139 Ziff. 1 StGB

The defendant was found guilty of multiple counts of minor theft based on this article in the final orders.

Art. 172ter Abs. 1 StGB

The defendant was found guilty of minor theft (Art. 139 Ziff. 1 StGB) in connection with this provision in the final orders.

Art. 34 StGB

This article governs the determination of the daily rate for the fine, although the court ultimately maintained the lower rate set by the lower court due to the prohibition on worsening the situation for the appellant.

Art. 49 Abs. 1 StGB

This article was referenced by the court when discussing the penalty increase due to multiple offenses.

Art. 108 LTF

This procedural article is implicitly referenced by the final order regarding the notification procedure to different parties.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This provision governs the imposition of court costs in the final orders (though the final orders here refer to cantonal cost provisions, this article is the standard reference for costs in the context of the eventual recourse to the Federal Supreme Court, mentioned implicitly by the general structure of appellate judgments addressing costs).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110490-O/U/cs

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. Spiess, Vorsitzender, Dr. Bussmann und lic.iur. Ruggli sowie der Gerichtsschreiber lic.iur. Hafner

Urteil vom 22. November 2011

in Sachen

A._____, Angeklagter und Appellant

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. Jäger, Anklägerin und Appellatin

betreffend mehrfache Sachbeschädigung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom

7. Dezember 2010 (DG100108)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. August 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. HD 29).

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB

2. Der Angeklagte wird freigesprochen von folgenden Vorwürfen:

− Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 5 / ND7)

− Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 21 / ND 26)

− Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 22 / ND 27)

− Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklage Ziff. 39 / ND 44)

3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 2 Tagessätze durch Polizeiverhaft als geleistet gelten) sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

6. Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderungen folgender Geschädigter im jeweils aufgeführten Betrag anerkannt hat:

− B._____ (Geschädigter 6), Fr. 81.– (ND 8,12, 19)

− C._____ (Geschädigte 11), Fr. 513.15 (ND 13)

− D._____ (Geschädigter 32), Fr. 200.– (ND 39)

− E._____ (Geschädigter 34), Fr. 1'275.90 (ND 41)

− F._____ (Geschädiger 39), Fr. 200.– (ND 46)

− G._____ AG (Geschädigte 43) mit Sitz in H._____ als teilweise Rechtsnachfolgerin von I._____ (Geschädigter 42), Fr. 1'466.90 (ND 50)

7. Der Geschädigte 3, J._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 3).

8. Die Geschädigte 9, die G._____ AG (Sitz in H._____), als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 8, K._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 10).

9. Die Geschädigte 10, die L._____ AG (Sitz in M._____), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 20).

10. Die Geschädigte 11, C._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 13).

11. Der Geschädigte 12, N._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15).

12. Die Geschädigte 13, die G._____ AG (Sitz in H._____), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 12, N._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15).

13. Die Geschädigte 15, die O._____ AG (Sitz in P._____), als Rechtsnachfolgerin der Geschädigten 14, Q._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 17).

14. Die Geschädigte 17, die R._____ AG (Sitz in S._____), als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 16, T._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 18).

15. Die Geschädigte 19, U._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 22).

16. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten 21, V._____, wird nicht eingetreten (ND 26).

17. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 22, der W._____ AG (Sitz in Y._____), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 21, V._____, wird nicht eingetreten (ND 26).

18. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 23, der Z._____ AG, AA._____, wird nicht eingetreten (ND27).

19. Der Geschädigte 27, AB._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 34).

20. Die Geschädigte 29, AC._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 36).

21. Der Geschädigte 33, AD._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 40).

22. Die Geschädigte 38, die AE._____ (Schweiz) AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 45).

23. Der Geschädigte 39, F._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 46).

24. Der Geschädigte 42, I._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 50).

25. Die Geschädigte 44, die AF._____ AG, … (Sitz in AG._____), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 51).

26. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'500.– ; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. 450.– Kosten KAPO Fr. Untersuchungskosten Fr. amtl. Verteidigungskosten (ausstehend)

Fr.

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

27. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Angeklagten auferlegt. Davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf die Staatskasse genommen werden.

Berufungsanträge:

a) des amtlichen Verteidigers des Angeklagten A._____:

(Urk. 74 S. 2)

1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Freisprüche gemäss Dispositiv-Ziffer 2 des vorinstanzlichen Entscheides in Rechtskraft erwachsen sind.

2. Im Übrigen sei mein Klient von allen weiteren Vorwürfen der Anklage freizusprechen, eventualiter sei auf die Anklage nicht einzutreten.

3. Auf die Zivilbegehren der Geschädigten sei nicht einzutreten.

4. Dem Angeklagten sei für die erlittene Haft eine angemessene Genugtuung aus der Staatskasse zu entrichten.

5. Die Kosten des erstwie auch des zweitinstanzlichen Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland:

(Urk. HD 65, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Das Gericht erwägt:

I. Prozessuales

1. Am 23. August 2010 klagte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland den Angeklagten an wegen mehrfacher Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff.

1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter StGB. Mit Urteil vom 7. Dezember 2010 sprach das Bezirksgericht Bülach den Angeklagten dieser Delikte schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon

2 Tagessätze durch Polizeiverhaft als geleistet gelten) sowie einer Busse von Fr. 500.–. Dabei wurde der Vollzug der Geldstrafe aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. In 4 von 45 Anklageziffern wurde der Angeklagte freigesprochen (Urk. 68).

2. Gegen das Urteil vom 7. Dezember 2010, das ihm gleichentags mündlich eröffnet wurde (Prot. I S. 48), liess der Angeklagte am 11. Dezember 2010 rechtzeitig Berufung erklären (Urk. HD 53). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 11. Mai 2011 (Urk. HD 60) benannte er mit Eingabe vom 26. Mai 2011 innert der gesetzlichen Frist seine Beanstandungen (Urk. HD 61).

3. Die Berufung des Angeklagten richtet sich gegen den Schuldspruch und als Folge davon gegen die Strafzumessung und die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen sowie die Kostenauflage (Urk. HD 61). Die Staatsanwaltschaft verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids (Urk. HD 65). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

Der Freispruch der Vorinstanz bezüglich der Anklageziffern 5, 21, 22 und 39 (Dispositiv-Ziffer 2) und die vorinstanzliche Kostenaufstellung (Dispositiv-Ziffer 26) wurden nicht angefochten und sind demnach rechtskräftig geworden. Dies ist vorab festzustellen.

4. Da der hier angefochtene Entscheid vor dem per 1. Januar 2011 erfolgten Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, ist für das vorliegende Berufungsverfahren das bisherige (kantonale) Verfahrensrecht anwendbar (Art. 453 Abs. 1 StPO).

5. Die Verteidigung rügt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes. Die Anklageschrift schildere nicht zu jedem Delikt detailliert, welche Tatbeiträge dem Angeklagten zuzuordnen seien. Die "gemeinsame Planung" werde ebenfalls nicht konkretisiert (Urk. HD 61 S. 1 f.).

Die dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte müssen in der Anklageschrift im

Sachverhalt so präzis umschrieben sein, dass die erhobenen Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert sind.

Das Anklageprinzip ist in § 162 StPO/ZH festgehalten. Danach sind – in Übereinstimmung mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen – die dem Angeklagten zur Last gelegten Handlungen oder Unterlassungen kurz aber unter Angabe aller Umstände, welche zum gesetzlichen Tatbestand gehören, sowie unter möglichst genauer Angabe von Ort und Zeit und anderen Einzelheiten zu bezeichnen, so dass der Angeklagte daraus sehen kann, was Gegenstand der Anklage bildet (§ 161 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).

Bei der Prüfung der Frage, ob der Schuldspruch gegen das Anklageprinzip verstösst, ist die Anklageschrift als Ganzes zu würdigen; mit anderen Worten

kommt es nicht allein auf den Wortlaut, sondern auf den erkennbaren Sinn an. Solange es für den Angeklagten klar ist, welcher Sachverhalt ihm vorgeworfen wird, können fehlerhafte oder unpräzise Anklagen nicht dazu führen, dass die Anklage ungütig ist bzw. nicht zu einem Schuldspruch führen kann (Donatsch/Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, N 16 zu § 162 StPO).

Bereits die Vorinstanz hat sich zum Einwand der Verteidigung, es sei das Anklageprinzip verletzt, ausführlich geäussert (Urk. 68 S. 6 ff.). Auf ihre entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (§ 161 GVG/ZH).

Dem Angeklagten werden Seriendelikte, die in Mittäterschaft begangen wurden, vorgeworfen. Bei Mittäterschaft ist jeder Mittäter auch für Tatbestände verantwortlich, die er im Rahmen der gemeinschaftlichen Tatbegehung nicht vollständig durch eigenes Handeln verwirklicht hat (BGE 130 IV 66 f.). Die Anklageschrift muss in einem solchen Fall nicht jede einzelne Tathandlung einem bestimmten Angeklagten zuordnen; der Vorwurf der gemeinsamen Planung und arbeitsteiligen Ausführung - wie vorliegend geschehen - genügt. In der Anklageschrift werden sodann zu jeder Ziffer Tathandlung, Tatort, Tatzeit oder Tatzeitraum sowie die jeweiligen Tatbeteiligten aufgeführt, ebenso der angerichtete Schaden und das diesbezüglich dem Angeklagten vorgeworfene Delikt. Dies ist bei Seriendelikten üblich. Da die Tatbeteiligten bei jedem Delikt einzeln aufgeführt sind, ist klar, dass dem Angeklagten nicht alle in der Anklageschrift aufgeführten Delikte vorgeworfen werden, sondern nur die Anklageziffern 2-31 und 33-45, wobei die Freisprüche in den Anklageziffern 5, 21, 22 und 39 wie erwähnt bereits rechtskräftig sind. Auch der Einwand der Verteidigung, in der Anklageschrift werde die gemeinsame Planung nicht weiter konkretisiert (Urk. HD 61 S. 2 und Urk. 74 S. 4), verfängt angesichts des doch durchwegs sehr simplen Tatvorgehens, das keine wesentlich über den eigentlichen Tatentschluss hinausgehende Planung nötig machte, nicht.

Die dem Angeklagten als Mittäter zur Last gelegten Taten werden demnach hinreichend konkret dargestellt, so dass einerseits der Prozessgegenstand bestimmt und begrenzt wird und anderseits der Angeklagte weiss, was ihm vorgeworfen wird. Somit ist auf die Anklage einzutreten.

II. Sachverhalt

1. Der Angeklagte anerkannte die Sachverhalte, die heute noch zu beurteilen sind, in der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 7. April 2009, wobei er nicht pauschal alle Vorwürfe akzeptierte, sondern je nach Sachverhalt differenzierte und einige, in denen später dann auch kein Schuldspruch resultierte, bestritt (Urk. HD 13/6 S. 2-17). Sein Geständnis ist demnach glaubhaft und wird durch die übrigen Akten nicht widerlegt, weshalb grundsätzlich zur Erstellung des Sachverhaltes darauf abgestellt werden kann.

2. Die Verteidigung macht diesbezüglich geltend, der Angeklagte sei während der Untersuchung nicht anwaltlich vertreten gewesen, obschon ein Fall von notwendiger Verteidigung vorgelegen habe. Das Geständnis des Angeklagten sei daher nicht verwertbar (Urk. HD 61 S. 2 und Urk. 74 S. 10).

3. Entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. HD 49 S. 6 ff. und Urk. 74 S. 10 f.) lag zum Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme kein Fall von notwendiger Verteidigung vor. Die besonderen Umstände, die eine Verteidigung notwendig erscheinen lassen konnten, entstanden erst durch die Vielzahl der eingereichten Schadenersatzbegehren, die hinsichtlich der Deliktsbeträge von den polizeilichen Schätzungen abwichen. Dies hielt auch die Vorinstanz, die deswegen eine Verteidigung für notwendig erachtete, in ihrem Urteil fest (Urk. 68 S. 8). Die erwähnten Schadenersatzbegehren waren nach der Schlusseinvernahme eingegangen, da die entsprechenden Antragsformulare erst nach diesem Zeitpunkt versandt worden waren. Zum Zeitpunkt der Schlusseinvernahme lag demnach keine komplexe Untersuchung vor, da es in allen Fällen um einfach strukturierte Sachverhalte ging, deren Abklärung und Beurteilung auch unter Berücksichtigung ihrer Anzahl keine aussergewöhnliche Schwierigkeit bereitete, die eine anwaltliche Vertretung notwendig gemacht hätte. Dass eine Untersuchung umfangreich ist und einen grösseren Zeitaufwand erfordert, begründet noch keine notwendige Verteidigung.

Seitens des Angeklagten lag ferner keine persönliche Hilfsbedürftigkeit im Sinne von § 11 Abs. 2 Ziff. 5 StPO/ZH vor. Die Verteidigung macht geltend, der damals

19 Jahre alte Angeklagte hätte gemäss § 368 Abs. 2 StPO/ZH von besonders geschultem Personal befragt werden müssen, was nur unterlassen worden sei, weil dies dem nicht anwaltlich verteidigten Angeklagten nicht bekannt gewesen sei (Urk. HD 49 S. 9 f. und Urk. 74 S. 12). Die erwähnte Bestimmung ist allerdings eine reine Kann-Vorschrift und damit nicht zwingend. Es ist im Übrigen nicht ersichtlich, inwiefern die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft nicht den erzieherischen und fürsorgerischen Bedürfnissen des Angeklagten entsprochen hätte. Bereits die Vorinstanz hat diesbezüglich schlüssig begründet, weshalb auch durch die Polizei keine unzulässigen Vernehmungsmethoden verwendet wurden, da dem Angeklagten nicht in unrechtmässiger Weise mit Haft gedroht worden war, sondern die Voraussetzungen für die Anordnung von Untersuchungshaft erfüllt waren und er damit konfrontiert wurde (Urk. HD 11/1 S. 2). Auf die entsprechenden Erwägungen kann hier verwiesen werden (Urk. 68 S. 13 f.).

Schliesslich stand zu keinem Zeitpunkt eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr in Aussicht, da es sich trotz der hohen Anzahl der dem Angeklagten vorgeworfenen Delikte um nicht besonders schwere, teilweise mit Bagatellcharakter, handelte und der Angeklagte zum ersten Mal straffällig geworden war. Auch die von der Staatsanwaltschaft beantragte Strafe spricht dafür (Urk. HD 29 S. 23).

Da zum Zeitpunkt der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 7. April 2009 demnach kein Fall von notwendiger Verteidigung gegeben war, ist das Geständnis des Angeklagten verwertbar. Weil es wie bereits erwähnt glaubhaft ist und sich mit den übrigen Akten deckt, ist der heute noch zu beurteilende Sachverhalt (Anklageziffern 2-4, 6-20, 23-31, 33-38 und 40-45) damit erstellt. Wie bereits die Vorinstanz korrekt festgehalten hat, muss zur Erstellung des Sachverhaltes folglich nicht auf die Aussagen von Mitangeklagten abgestellt werden. Dass es in der Untersuchung zu keinen Konfrontationseinvernahmen kam und der Angeklagte und der Mitangeklagte AH._____ in der Konfrontationseinvernahme vor Vorinstanz die Aussagen verweigerten, ist daher nicht entscheidend.

III. Rechtliche Würdigung

Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz wurde im Berufungsverfahren durch die Verteidigung ausdrücklich anerkannt (Urk. 74 S. 12) und ist zu bestätigen. Der Angeklagte ist daher der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

IV. Strafzumessung

1. Sachbeschädigung als schwerstes Delikt wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. Der Angeklagte ist demnach mit einer Geldoder Freiheitsstrafe, allenfalls verbunden mit einer Busse, zu belegen, wobei die Strafe gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB wegen Deliktsmehrheit angemessen zu erhöhen ist. Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl ist daneben in jedem Fall eine Busse auszufällen.

2. Die Verteidigung bringt zur Strafzumessung im Wesentlichen vor, der Angeklagte habe nur aus jugendlichem Übermut gehandelt, es liege daher noch kein erhebliches Verschulden vor. Zudem seien angesichts der finanziellen Verhältnisse des Angeklagten sowohl der Tagessatz als auch die Busse tief anzusetzen (Urk. HD 49 S. 11 ff.).

3. Die Vorinstanz hat das objektive und subjektive Tatverschulden betreffend der Sachbeschädigungen korrekt und detailliert dargelegt. Unter Verweis auf ihre entsprechenden Erwägungen (Urk. 68 S. 27-29) und mit dem Hinweis, dass die Delikte zwar zahlreich sind, aber aufgrund ihrer übrigen Umstände noch nicht von grosser krimineller Energie zeugen, ist das diesbezügliche Tatverschulden in objektiver und subjektiver Hinsicht als erheblich zu beurteilen. In Anbetracht der objektiven und subjektiven Tatschwere und unter Einbezug der mehrfachen Tatbegehung wäre für die insgesamt 36 Sachbeschädigungen eine Strafe von bis zu 9

Monaten angemessen. Für den mehrfachen geringfügigen Diebstahl ist eine Busse auszufällen.

4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zutreffend wiedergegeben. Auf die entsprechenden Erwägungen ist vorab zu verweisen (Urk. 68 S. 30). Zu ergänzen ist, dass der Angeklagte mittlerweile als Temporärarbeiter seinen eigenen Angaben zufolge ein monatliches Nettoeinkommen von rund Fr. 3'900.-- erzielt. Er wohnt immer noch bei seinen Eltern, liefert allerdings keinen monatlichen Betrag an diese ab. Der Angeklagte weist weder Vermögen noch Schulden auf (Urk. 73/1). Sein jugendliches Alter und seine persönliche Unreife zur Tatzeit sind strafmindernd zu berücksichtigen. Weitere Straferhöhungsoder Strafminderungsgründe lassen sich aus den persönlichen Verhältnissen und dem Vorleben nicht ableiten. Insbesondere ist seine Vorstrafenlosigkeit gemäss Praxis des Bundesgerichts nicht strafmindernd zu werten.

5. Demgegenüber ist das relativ früh in der Untersuchung erfolgte und umfassende Geständnis des Angeklagten erheblich strafmindernd zu werten. Auch die gezeigte Einsicht und Reue des Angeklagten wirken sich, wenn auch nur leicht, strafmindernd aus. Die angesichts des jugendlichen Alters des Angeklagten überlange Verfahrensdauer - die Schlusseinvernahme vom 7. April 2009 fand mehr als ein Jahr nach Abschluss des polizeilichen Untersuchungsberichtes statt, die Anklage wiederum erfolgte erst 16 Monate nach der Schlusseinvernahme - ist ebenfalls strafmindernd zu werten.

6. Zusammengefasst erweist sich für die zu beurteilenden Delikte eine Strafe von

5 Monaten angemessen. Es ist davon auszugehen, dass sich der nicht vorbestrafte Angeklagte, der zudem zwei Tage in Untersuchungshaft verbrachte, von einer Geldstrafe genügend beeindrucken lassen wird, um sich künftig wohl zu verhalten. Es ist daher eine Geldstrafe von 150 Tagessätzen auszufällen. Daran sind 2 Tage erstandene Haft anzurechnen (Urk. HD 16/6).

Die von der Vorinstanz festgelegte Busse in der Höhe von Fr. 500.– erscheint für den zu ahndenden mehrfachen geringfügigen Diebstahl als zu hoch und ist auf

Fr. 300.– zu reduzieren. Die für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung auszusprechende Ersatzfreiheitsstrafe ist auf 3 Tage festzusetzen.

7. Zur Höhe des Tagessatzes ist auszuführen, dass der Angeklagte gemäss eigenen aktuellen Angaben (Urk. 73/1) über ein jährliches Netto-Einkommen von rund Fr. 51'000.– verfügt. Die Schadenersatzforderungen gegen den Angeklagten im laufenden Verfahren sind entgegen der Ansicht der Vorinstanz bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht zu berücksichtigen (BSK Strafrecht II-DOLGE, Art.

34 N 84). Nach Abzug der Steuern sowie der Kosten für die Krankenkasse erwiese sich ein Tagessatz von etwa Fr. 100.– als angemessen im Sinne der Praxis des Bundesgerichtes (BGE 134 IV 60). Aufgrund des Verschlechterungsverbots kann jedoch nicht über die von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatzhöhe von Fr. 30.– hinausgegangen werden.

V. Vollzug

Schon allein aufgrund des Verschlechterungsverbots muss dem Angeklagten der bedingte Strafvollzug gewährt werden. Der Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen ist demnach aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

VI. Zivilansprüche

Der Angeklagte liess den Entscheid über die Schadenersatzbegehren der Geschädigten als Folge der Beanstandung des Schuldspruchs anfechten (Urk. 61

S. 3). Vor Vorinstanz anerkannte er für den Fall eines Schuldspruchs die Schadenersatzansprüche der Geschädigten B._____ (Geschädigter 6) in der Höhe von Fr. 81.– (ND 8, 12, 19), C._____ (Geschädigte 11) in der Höhe von Fr. 513.15 (ND 13), D._____ (Geschädigter 32) in der Höhe von Fr. 200.– (ND 39), E._____ (Geschädigter 34) in der Höhe von Fr. 1'275.90 (ND 41), F._____ (Geschädigter 39) in der Höhe von Fr. 200.– (ND 46) und der G._____ AG (Geschädigte 43) mit Sitz in H._____ als teilweise Rechtsnachfolgerin von I._____ (Geschädigter 42) in der Höhe von Fr. 1'466.90 (ND 50) (Urk. HD 46).

Da der Schuldspruch der Vorinstanz zu bestätigen ist, ist von der Anerkennung der oben aufgeführten Schadenersatzforderungen durch den Angeklagten Vormerk zu nehmen. Unter Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 68 S. 37-41) sind sodann auch die Entscheide der Vorinstanz zu bestätigen, die weiteren Schadenersatzansprüche auf den Zivilweg zu verweisen, ausser wo Freisprüche erfolgten, was Nichteintreten auf die entsprechenden Zivilforderungen zur Folge hat (ND 26 und 27).

VII. Kosten

Ausgangsgemäss ist die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 27) zu bestätigen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind dem Angeklagten aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, die auf die Gerichtskasse zu nehmen sind.

Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 7. Dezember 2010 hinsichtlich Dispositiv-Ziffer 2 (Freispruch bezüglich der Anklageziffern 5, 21, 22 und 39) und Dispositiv-Ziffer 26 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig − der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB und − des mehrfachen geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 2 Tagessätze als durch Polizeiverhaft geleistet gelten) sowie mit einer Busse von Fr. 300.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen.

4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.

5. Es wird vorgemerkt, dass der Angeklagte die Schadenersatzforderungen folgender Geschädigter im jeweils aufgeführten Betrag anerkannt hat:

− B._____ (Geschädigter 6), Fr. 81.– (ND 8,12, 19)

− C._____ (Geschädigte 11), Fr. 513.15 (ND 13)

− D._____ (Geschädigter 32), Fr. 200.– (ND 39)

− E._____ (Geschädigter 34), Fr. 1'275.90 (ND 41)

− F._____ (Geschädigter 39), Fr. 200.– (ND 46)

− G._____ AG (Geschädigte 43) mit Sitz in H._____ als teilweise Rechtsnachfolgerin von I._____ (Geschädigter 42), Fr. 1'466.90 (ND 50).

6. Der Geschädigte 3, J._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 3).

7. Die Geschädigte 9, die G._____ AG (Sitz in H._____), als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 8, K._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 10).

8. Die Geschädigte 10, die L._____ AG (Sitz in M._____), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 20).

9. Die Geschädigte 11, C._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 13).

10. Der Geschädigte 12, N._____, mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15).

11. Die Geschädigte 13, die G._____ AG (Sitz in H._____), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 12, N._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 15).

12. Die Geschädigte 15, die O._____ AG (Sitz in P._____), als Rechtsnachfolgerin der Geschädigten 14, Q._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 17).

13. Die Geschädigte 17, die R._____ AG (Sitz in S._____), als Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 16, T._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 18).

14. Die Geschädigte 19, U._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 22).

15. Auf das Schadenersatzbegehren des Geschädigten 21, V._____, wird nicht eingetreten (ND 26).

16. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 22, der W._____ AG (Sitz in Y._____), als teilweise Rechtsnachfolgerin des Geschädigten 21, V._____, wird nicht eingetreten (ND 26).

17. Auf das Schadenersatzbegehren der Geschädigten 23, der Z._____ AG, AA._____, wird nicht eingetreten (ND 27).

18. Der Geschädigte 27, AB._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 34).

19. Die Geschädigte 29, AC._____, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 36).

20. Der Geschädigte 33, AD._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 40).

21. Die Geschädigte 38, die AE._____ (Schweiz) AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 45).

22. Der Geschädigte 39, F._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 46).

23. Der Geschädigte 42, I._____, wird mit seinem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 50).

24. Die Geschädigte 44, die AF._____ AG, … (Sitz in AG._____), wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (ND 51).

25. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 27) wird bestätigt.

26. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'600.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. amtliche Verteidigung (ausstehend)

27. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Angeklagten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung jedoch auf die Gerichtskasse genommen.

28. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Geschädigten im Dispositivauszug gemäss Ziff. 5 bis 24 (Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt [§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes].)

in vollständiger Ausfertigung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.

29. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

II. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Oberrichter lic.iur. Spiess lic.iur. Hafner