Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB110380 • OG ZH SB110380 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Withdrawal

Geschäftsnummer SB110380
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellate court dismissed the proceedings as concluded due to the withdrawal of the appeal by the accused. The accused had appealed a previous judgment but subsequently withdrew it within the statutory period. Consequently, the prior judgment became legally binding, and the costs of the appeal proceedings were absorbed by the court.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 399 Abs. 3 StPO, Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes; Appeal Dismissed Due to Withdrawal: The accused had appealed a previous judgment but subsequently withdrew it within the statutory period. Consequently, the prior judgment became legally binding, and the costs of the appeal proceedings were absorbed by the court.

Schlagwörter

KI-generiert
formelle Verfahrenseinstellung Rückzug des Strafantrags Verwirkung des Rechtsvorschlags Normenkontrolle Dauer der Landesverweisung Widerruf des bedingten Strafvollzugs Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 399 Abs. 3 StPO
Cited to confirm that the withdrawal of the appeal was timely.
Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes
Cited regarding the requirements for filing a federal appeal.
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 399 Abs. 3 StPO

Cited to confirm that the withdrawal of the appeal was timely.

Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes

Cited regarding the requirements for filing a federal appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110380-O/U/eh

Präsidialverfügung vom 21. Juni 2011

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc.

Berufung gegen ein Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 7. Februar 2011 (DJ100039)

Erwägungen:

Am 9. Februar 2011 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 7. Februar 2011 Berufung an (Urk. 31).

Mit Eingabe vom 25. Mai 2011, eingegangen am 26. Mai 2011, hat der Beschuldigte die gegen das vorinstanzliche Urteil angemeldete Berufung zurückgezogen (Urk. 34). Der Rückzug ging innerhalb der gesetzlichen Frist zur Einreichung einer schriftlichen Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein, weshalb im vorliegenden Verfahren keine Kosten zu erheben sind.

Es wird verfügt:

(Oberrichter lic. iur. P. Marti)

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben.

Demzufolge ist das Urteil des Jugendgerichts Zürich vom 7. Februar 2011 rechtskräftig.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten)

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Zürich, 21. Juni 2011

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. P. Marti lic. iur. M. Hauser