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SB110317 • OG ZH SB110317 KI-generiert

Prosecution Appeal on Frustrating Fitness to Drive Measures Test Requirement

Geschäftsnummer SB110317
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Vorinstanz / Staat

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal by the prosecution challenged the acquittal of the defendant on the charge of frustrating measures to determine fitness to drive, following a traffic accident, while the defendant accepted the original conviction for negligent behavior after an accident and the associated fine. The court reasoned that for the charge of frustrating fitness testing measures to apply, there must be a high probability, based on objective circumstances, that police would have ordered a blood or breath test upon reporting the accident; however, despite a late-night, serious collision on a slippery road, there were no objective signs of impairment such as the smell of alcohol or slurred speech, as the defendant had not consumed alcohol, leading the court to conclude there was no objective basis for ordering such tests, thereby upholding the acquittal on that count and affirming the original fine for the other offense.

Legislator-Regeste

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Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 91a Abs. 1 SVG, Art. 453 Abs. 1 StPO, Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA, Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG; Prosecution Appeal on Frustrating Fitness to Drive Measures Test Requirement: The court reasoned that for the charge of frustrating fitness testing measures to apply, there must be a high probability, based on objective circumstances, that police would have ordered a blood or breath test upon reporting the accident; however, despite a late-night, serious collision on a slippery road, there were no objective signs of impairment such as the smell of alcohol or slurred speech, as the defendant had not consumed alcohol, leading the court to conclude there was no objective basis for ordering such tests, thereby upholding the acquittal on that count and affirming the original fine for the other offense.

Schlagwörter

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Fahreignung Verkehrsunfall Atemlufttest Blutprobe Polizeirapport qualifizierte Fahrunfähigkeit Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31 Abs. 1 SVG
1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG wird nicht eingetreten.
Art. 91a Abs. 1 SVG
The court acquitted the accused of the charge based on this provision.
Art. 453 Abs. 1 StPO
Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt.
Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA
− die Vorinstanz − an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk.
Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG
The court upheld the lower court's decision not to enter a judgment on this charge.
Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG
The court upheld the lower court's finding that the accused was guilty under this provision.
§ 396a StPO/ZH
This procedural rule was applied to determine that the costs of the appeal proceedings should be borne by the court treasury because the prosecution's appeal was unsuccessful.
Art. 66 al. 1 LTF
Although Art. 66 al. 1 LTF is for Federal Supreme Court proceedings, the court applied the local equivalent provision in § 396a StPO/ZH for costs. However, since the dispositive only mentions taking costs onto the court treasury (§ 396a StPO/ZH is cited in reasoning 4.1 and implicitly confirmed by the final order 4), and no explicit Federal Supreme Court cost provisions are in the final orders, only the local cost rule is noted based on the direct citation in the dispositive/reasoning section leading to the final order.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 91a Abs. 1 SVG

The court acquitted the accused of the charge based on this provision.

Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG

The court upheld the lower court's decision not to enter a judgment on this charge.

Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG

The court upheld the lower court's finding that the accused was guilty under this provision.

§ 396a StPO/ZH

This procedural rule was applied to determine that the costs of the appeal proceedings should be borne by the court treasury because the prosecution's appeal was unsuccessful.

Art. 66 al. 1 LTF

Although Art. 66 al. 1 LTF is for Federal Supreme Court proceedings, the court applied the local equivalent provision in § 396a StPO/ZH for costs. However, since the dispositive only mentions taking costs onto the court treasury (§ 396a StPO/ZH is cited in reasoning 4.1 and implicitly confirmed by the final order 4), and no explicit Federal Supreme Court cost provisions are in the final orders, only the local cost rule is noted based on the direct citation in the dispositive/reasoning section leading to the final order.

Art. 64 LTF

Although Art. 64 LTF is for Federal Supreme Court proceedings, the court awarded a procedural indemnity to the accused based on local law, as confirmed in final order 5 and reasoning 4.2.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Strafkammer

Geschäfts-Nr. SB110317-O/U/eh

Mitwirkend: die Oberrichter lic.iur. P. Marti, Vorsitzender, lic.iur. R. Naef und Ersatzoberrichter lic.iur. E. Leuenberger sowie die juristische Sekretärin lic. iur. C. Semadeni

Urteil vom 25. August 2011

in Sachen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. J. Vollenweider, Anklägerin und Appellantin

gegen

A._____, Angeklagter und Appellat

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ betreffend Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit etc.

Berufung gegen ein Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom 21. Oktober 2010 (GG100036)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 20.Juli 2010 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 12).

Entscheid der Vorinstanz:

(Urk. 36 S. 13ff.)

"Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf die Anklage betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG wird nicht eingetreten.

2. (Mitteilung)

3. (Rechtsmittel)

Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.

2. Der Angeklagte wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freigesprochen.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.–.

4. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– angesetzt.

6. Die Kosten werden dem Angeklagten auferlegt.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel)"

Berufungsanträge:

a) der Anklagebehörde (schriftlich; Urk. 42 resp. Urk. 32 S. 2)

1. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG.

2. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 200 (entsprechend Fr. 6'000) und mit einer Busse von Fr. 1'500.

3. Dem Beschuldigten sei der bedingte Strafvollzug zu gewähren unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

b) des Verteidigers des Angeklagten (schriftlich; Urk. 53)

"Es sei die Berufung der STA abzuweisen, die Kosten der zweiten Instanz seien auf die Staatskasse zu nehmen, und es sei dem Angeklagten für dieses Verfahren eine angemessene Entschädigung zuzusprechen."

Das Gericht erwägt:

1. Prozessuales

1.1. Per 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) in Kraft getreten. Gemäss Art. 453 Abs. 1 StPO werden Rechtsmittel gegen Entscheide, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gefällt worden sind, nach bisherigem Recht und von den bisher zuständigen Behörden beurteilt. Demnach sind vorliegend als Prozessrecht die Zürcher Strafprozessordnung

(StPO/ZH; LS 321) sowie das Zürcher Gerichtsverfassungsgesetz (GVG/ZH; LS 211.1) anwendbar.

1.2. Mit Entscheid des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Hinwil vom

21. Oktober 2010 wurde auf die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) nicht eingetreten. Der Angeklagte A._____ wurde indes des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 800.– bestraft. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse wurde auf 8 Tage festgesetzt. Vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG wurde der Angeklagte freigesprochen.

1.3. Gegen diesen Entscheid vom 21. Oktober 2010 erhob die Staatsanwaltschaft See/Oberland mit Eingabe vom 28. Februar 2011 (Urk. 29) und mithin rechtzeitig (Urk. 28) Berufung. Fristgerecht erfolgten am 10. März 2011 die Beanstandungen unter dem Titel der "Berufungserklärung" (Urk. 32). Die Staatsanwaltschaft ging dabei wohl fälschlicherweise von der Anwendbarkeit der Schweizerischen Strafprozessordnung aus (Hinweis auf Art. 399 ff. StPO; vgl. vorstehend Ziff. 1.1.). Mit der Eingabe vom 10. März 2011 beschränkte die Staatsanwaltschaft ihre Berufung auf den Freispruch vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG und die Bemessung der Strafe (Urk. 32 S. 1 Ziffer 1.). Beweisanträge stellte die Staatsanwaltschaft keine (Urk. 32 S. 2 Ziffer 2. bzw. Urk. 42).

1.4. Der Angeklagte seinerseits hat kein Rechtsmittel gegen den vorinstanzlichen Entscheid ergriffen (Prot. II S. 5). Unter dem 6. Juni 2011 liess er den Antrag stellen, sein Vater sei als Zeuge einzuvernehmen (Urk. 44 S. 1). Auf diesen Beweisergänzungsantrag ist nachstehend einzugehen (vgl. Ziff. 2.3.3.).

1.5. Dementsprechend ist festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf die Anklage betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG wird nicht eingetreten.

2. (Mitteilung)

3. (Rechtsmittel)

Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.

2. ......

3. .......

4. .......

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– angesetzt.

6. Die Kosten werden dem Angeklagten auferlegt.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel)

2. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

2.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden theoretischen und rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgezeigt (Urk. 36 S. 8 f. Ziffer 5.3.), das braucht im Berufungsentscheid nicht wiederholt zu werden (§ 161 GVG/ZH).

2.2. Mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 9 Ziffer 5.4.) ist davon auszugehen, dass der Angeklagte aufgrund der Kollision mit der Notrufsäule zur unverzüglichen Meldung an die Polizei verpflichtet gewesen wäre und ihm eine solche Meldung unmittelbar nach dem Unfall auch ohne Weiteres möglich gewesen wäre. Die Vorinstanz geht jedoch davon aus, dass bei objektiver Betrachtung der gesamten Umstände eine Blutprobe respektive eine Atemalkoholprobe nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit angeordnet worden wäre (a.a.O.).

2.3. Erforderlich zur Erfüllung des Tatbestandes der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist, dass bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Blutprobe angeordnet hätte. Zu den massgebenden Umständen gehören der Unfall als solcher (Art, Schwere, Hergang), der Zustand des Fahrzeuglenkers und dessen Verhalten vor, während und nach dem Unfall bis zu dem Zeitpunkt, an dem die Meldung spätestens hätte erfolgen müssen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006 E. 2.2.). Die Unterlassung der Unfallmeldung als solche, welche allenfalls ein Indiz für den Vereitelungswillen des Lenkers sein mag, hat ausser Betracht zu bleiben; denn zu prüfen ist ja gerade, ob sich der Angeklagte durch die Vermeidung des Kontakts mit der Polizei einer Blutprobe, die sehr wahrscheinlich angeordnet worden wäre, entzogen habe (Urteil des Bundesgerichtes 6S.359/2005 vom 22. Dezember 2006 E. 2.2. und Hinweis auf BGE 114 IV 148 E. 2). Der zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes erforderliche (Eventual-)Vorsatz ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die die Meldepflicht sowie die die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (BGE 131 IV 36 E. 2.2.1. zum neuen Recht mit Hinweisen auf die ältere Rechtsprechung).

2.3.1. Für die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit spricht im vorliegenden Fall einerseits der Zeitpunkt des Unfalles. Der Unfall hat sich in der Nacht um ca. 23.30 Uhr ereignet, einer Zeit, zu welcher gewöhnlich

Fahrzeuglenker vom Ausgang nachhause zurückkehren (vgl. Urteile des Bundesgerichtes 6S.412/2004 vom 16. Dezember 2005 E. 2.4.1. und 6S.275/2006 vom

5. September 2006 E. 4.4.). Andererseits spricht für eine Einschränkung der Fahrfähigkeit des Angeklagten, dass sich die doch recht heftige Kollision mit der Notrufsäule auf einem übersichtlichen Streckenstück mit einer nur leichten weitläufigen Linkskurve ereignet hat (vgl. Urk. 2 S. 1).

2.3.2. Gegen die Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit spricht grundsätzlich der Umstand, dass der Angeklagte - davon muss mit der Vorinstanz (Urk. 36 S. 10 Absatz 2) zu Gunsten des Angeklagten ausgegangen werden - vor dem Unfall keinen Alkohol konsumiert hatte. Mithin ist davon auszugehen, dass der Angeklagte im Unfallzeitpunkt weder nach Alkohol roch, noch eine unsichere Sprache hatte oder fahrige Bewegungen ausführte (BGE 109 IV 137

E. 3a). Auch allfällige Fragen nach vorgängigem Alkoholkonsum hätte der Angeklagte in guten Treuen verneinen können. Direkte Anzeichen für eine Angetrunkenheit bestanden im Tatzeitpunkt mithin nicht.

Der Umstand alleine, dass der Angeklagte vor dem Unfall keinen Alkohol konsumiert hatte, schliesst allerdings die Anordnung von Massnahmen nicht aus. Massgebend ist einzig, ob objektive Anzeichen von Angetrunkenheit vorlagen (Urteil des Bundesgerichtes 6S.275/2006 vom 5. September 2006 E. 4.3.). Dabei kommen jegliche Indizien in Frage, die einen entsprechenden Verdacht begründen können.

Unverdächtig ist auch der Verlauf des Abends und der angebrochenen Nacht vor dem inkriminierten Unfall. Der Angeklagte brach nicht von einem Restaurantoder Dancingbesuch auf (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichtes 6B_716/2008 vom

2. April 2009 E. 2.4.). Vielmehr hatte der Angeklagte bei einer Bekannten einen Film angeschaut (Urk. 7 S. 2; Urk. 8 S. 2). Gemäss den glaubhaften Aussagen der als Zeugin einvernommenen B._____ war der Angeklagte beim Aufbruch zur inkriminierten Fahrt in guter Verfassung und machte keinen müden Eindruck (Urk. 8 S. 2).

Vor dem Unfall waren die Strassenverhältnisse gemäss glaubhaften und nicht widerlegten Angaben des Angeklagten nicht optimal, es regnete stark und die Fahrbahn war nass (Urk. 5 S. 1 und Urk. 7 S. 4). Zudem war die Sicht durch den Regen bedingt schlecht (Urk. 3 S. 3 Antwort 18; Urk. 52 S. 8).

Der Angeklagte fuhr vor dem Unfallereignis mit einer Geschwindigkeit von

90 km/h (Urk. 7 S. 4 und Urk. 3 S. 3 Antwort 18). Gemäss seinen glaubhaften Angaben sei er wegen misslichen Witterungsverhältnisse nicht mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gefahren.

Selbst die Anklage geht davon aus, dass beim Autostrassen-Kilometer 18.000 ein Fuchs auf die Autostrasse rannte und der Angeklagte diesem Fuchs ausweichen wollte (Urk. 12 S. 2 Mitte). Lediglich am Rande sei hier erwähnt, dass die persönlichen Erfahrungen des Ermittlungsbeamten mit Füchsen nicht beweisbildend sein können (Urk. 3 S. 3 Vorhalt 14). Es ist im Gegenteil notorisch, dass Wildtiere bei Blendung durch Fahrzeuglichter dazu tendieren, einfach stehen zu bleiben. Folgt man den Ausführungen des Angeklagten, ist er aufgrund des plötzlich ausgeführten Ausweichmanövers mit seinem Fahrzeug ins Schleudern geraten. Das ist nicht unglaubhaft und deckt sich durchaus mit der Lebenserfahrung. Es ist allgemein bekannt, dass sich die Aquaplaninggefahr bei Geschwindigkeiten über

80 km/h deutlich erhöht. Das Unfallgeschehen kann also durchaus auf die tückischen Strassenverhältnisse zurückgeführt werden; vergleichbar mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu winterlichen Strassenverhältnissen (BGE 109 IV 137 E. 3a und Urteil des Bundesgerichtes 6B_168/2009 = RStrS 2009 Nr. 629).

Das Unfallgeschehen lässt sich mithin durch die damals herrschenden Strassenverhältnisse, die Geschwindigkeit des Fahrzeugs und das plötzliche Auftauchen eines Wildtieres erklären. Die Verteidigung wies deshalb korrekterweise darauf hin, dass der von der Staatsanwaltschaft angeführten Leitentscheid (BGE 120 IV

73 E. 2b) auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist (Urk. 53 S. 4).

Die "Über"-Reaktion des Angeklagten auf das plötzliche Auftauchen eines Wildtieres mag kausal für das Unfallgeschehen gewesen sein, jedenfalls ergeben sich aber daraus keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der Konzentrationsund Reaktionsfähigkeit (BGE 120 IV 73 E. 2b am Ende und 6S.275/2006 vom

5. September 2006 E. 4.4.). Ebenso wenig gibt es Anhalte für eine verlangsamte Reaktion oder Fehleinschätzung der Situation durch den Angeklagten, was alkoholtypisch wäre (Urteil des Bundesgerichtes 6S.412/2004 vom 16. Dezember 2005 E. 2.4.1.).

2.3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Unfallgeschehen zwar aussergewöhnlich war, einen beträchtlichen Sachschaden hinterliess und zu später Stunde erfolgte. Der Angeklagte hätte aber vor Ort eine plausible Erklärung für den Unfall geben können. Bei einer Befragung des Angeklagten vor Ort hätte die Polizei in Erfahrung bringen können, dass der Angeklagte vor der Unfallfahrt keinen Alkohol oder Drogen konsumiert gehabt hatte und nicht einschlägig vorbestraft ist (vgl. dazu Entscheid des Bundesgerichtes 6S.359/2005 vom

22. Dezember 2006 E. 3.3.). Der Angeklagte hätte keinerlei Alkoholsymptome aufgewiesen. Die Reaktionsfähigkeit des Angeklagten wäre vorhanden gewesen und Anhalte für Wahrnehmungsstörungen hätten gefehlt. Vor diesem Hintergrund musste es damals naheliegen, dass der Unfall auf einen nachvollziehbaren Fahrfehler des Angeklagten - der die Fahrprüfung im Übrigen erst am 3. April 2003 bestanden hatte - zurückzuführen war. Bei dieser Ausgangslage bestand keine objektive Veranlassung zur Anordnung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit des Angeklagten. Die vom Angeklagten beantragte Beweisergänzung im Berufungsverfahren ist damit obsolet.

Mit der Vorinstanz ist der Angeklagte deshalb vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen (vgl. Urk. 36

S. 10).

2.3.4. Nicht verschwiegen sei allerdings, dass aufgrund des Aussageverhaltens des Angeklagten bezüglich der Tatsache, dass er am Morgen am Arbeitsplatz gewahr wurde, dass sich die Polizei allenfalls doch für einen allfälligen Alkohol-

konsum interessiert hätte, er dann aber - weil ihn sein Chef nicht von der Arbeit dispensiert habe - erst um die Mittagszeit herum zur Polizei gegangen sei, ein untauglicher Versuch diskutabel wäre, doch ist dies so nicht eingeklagt. weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.

3. Strafzumessung

3.1. Die erstinstanzliche Strafzumessung wurde nur im Zusammenhang mit einem erweiterten Schuldspruch beanstandet (Urk. 32 S. 3f. Ziffer 2. und 3.; Prot. II S. 6). Auch heute wurde bestätigt, dass der Angeklagte die vorinstanzliche Strafzumessung akzeptiere (Urk. 53 S. 2). Nachdem es beim erstinstanzlichen Schuldspruch bleibt, kann bezüglich der Strafzumessung abschliessend auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 36 S. 10 f. Ziffern III.1.–4.; § 161 GVG/ZH).

3.2. Dementsprechend ist der Angeklagte mit einer Busse von Fr. 800.– zu bestrafen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse ist auf 8 Tage festzusetzen.

4. Kostenund Entschädigungsfolgen

4.1. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihren Anträgen vollumfänglich. Dementsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 396a StPO/ZH).

4.2. Die Verteidigung gab anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ihre Aufwendungen und Barauslagen zu Protokoll (vgl. Prot. II S. 6). Dem Angeklagten ist dementsprechend für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'314.30 (inkl. 8% Mehrwertssteuer) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom

21. Oktober 2010 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

"Der Einzelrichter verfügt:

1. Auf die Anklage betreffend Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG wird nicht eingetreten.

2. (Mitteilung)

3. (Rechtsmittel)

Der Einzelrichter erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und 3 SVG.

2. ......

3. .......

4. .......

5. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– angesetzt.

6. Die Kosten werden dem Angeklagten auferlegt.

7. (Mitteilung)

8. (Rechtsmittel)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv sowie in vollständiger Ausfertigung gemäss nachfolgendem Urteil.

Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte A._____ wird vom Vorwurf der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG freigesprochen.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 800.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Tagen.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem Angeklagten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 1'314.30 für anwaltliche Verteidigung aus der Gerichtskasse zugesprochen.

6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten(übergeben)

− die Staatsanwaltschaft See / Oberland in vollständiger Ausfertigung an

− die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − an das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38

7. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

I. Strafkammer Der Vorsitzende: Die juristische Sekretätin:

Oberrichter lic. iur. P. Marti lic. iur. C. Semadeni