Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SB110291 • OG ZH SB110291 KI-generiert

Appeal Partially Granted: Sexual Harassment Conviction Overturned Due to Untimely Complaint; Threat Conviction Upheld

Geschäftsnummer SB110291
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage geteilt

Legislator-Zusammenfassung

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The court allowed an appeal in part, overturning the lower court's conviction for sexual harassment because the required criminal complaint was filed outside the statutory three-month deadline, based on the ambiguity of when the act occurred. However, the conviction for threat was upheld because the victim's detailed, consistent testimony, corroborated by circumstantial evidence such as the defendant's known interest in the victim and prior inappropriate conduct, was deemed highly credible, leading to a reduced penalty where the imposed fine was offset by time served in custody, and the costs were split between the defendant and the court treasury.

Legislator-Regeste

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Art. 180 Abs. 1 StGB, Art. 198 Abs. 2 StGB, Art. 179septies StGB, Art. 198 StGB, Art. 31 StGB, Art. 34 Abs. 2 StGB; Appeal Partially Granted: Sexual Harassment Conviction Overturned Due to Untimely Complaint; Threat Conviction Upheld: However, the conviction for threat was upheld because the victim's detailed, consistent testimony, corroborated by circumstantial evidence such as the defendant's known interest in the victim and prior inappropriate conduct, was deemed highly credible, leading to a reduced penalty where the imposed fine was offset by time served in custody, and the costs were split between the defendant and the court treasury.

Schlagwörter

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sexuelle Belästigung Strafanzeige Vorleben Einvernahme des Opfers finanzielle Verhältnisse Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Drohung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 136 IV 1
Federal Supreme Court Ruling on Sentencing and Mitigation for Lack of Prior Convictions
BGE 134 IV 68
Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 180 Abs. 1 StGB

The court explicitly found the defendant guilty of threatening ('Drohung') based on this provision in the final orders.

Art. 51 StGB

Cited in connection with the crediting of pre-trial detention against the fine.

Art. 36 Abs. 1 StGB

Cited in connection with the crediting of pre-trial detention against the fine.

Art. 42 Abs. 1 StGB

The court confirmed the conditional suspension of the sentence based on this provision.

Art. 34 Abs. 2 StGB

Cited to establish the appropriate daily rate for the fine based on the defendant's financial circumstances.

Art. 31 StGB

Used in the reasoning to determine inadmissibility of the sexual harassment charge due to a missed deadline for filing the complaint (though the final order only states non-admission).

Art. 198 Abs. 2 StGB

The court ruled not to enter a judgment (non-admission) on the charge of sexual harassment based on this provision, as the required prior complaint was time-barred.

§ 399 StPO/ZH

Cited as the reason for not increasing the fine imposed by the lower court (prohibition of worsening the situation for the appellant).

§ 161 GVG

Cited several times to refer to the reasoning of the lower court's decision.

§ 413 Abs. 3 StPO/ZH

Used to confirm that parts of the lower court's decision had become legally final because they were not appealed.

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive orders 1-10, the allocation of costs (Ziff. 7) implies procedural rules for costs, but since the text does not contain an explicit reference to Art. 66 al. 1 LTF in the dispositive, it is excluded based on the strict rule.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SB110291-O/U/kw

Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Th. Meyer, Präsident, Dr. Bussmann und Ersatzoberrichterin lic. iur. Affolter sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. Höfliger

Urteil vom 27. September 2011

in Sachen

A._____, Angeklagter und Appellant

verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, vertreten durch Leitende Staatsanwältin Dr. Frauenfelder Nohl, Anklägerin und Appellatin

betreffend Drohung etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 2. Dezember 2010 (GG100323)

Anklage:

Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 12. Juli 2010 (Urk. 21) ist diesem Urteil beigeheftet.

Urteil der Vorinstanz:

1. Der Angeklagte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB.

2. Der Angeklagte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Missbrauch einer Fernmeldeanlage im Sinne von Art. 179septies StGB.

3. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Angeklagte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Geschädigten wird auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 2'000.– ; die weiteren Auslagen betragen:

Fr. Kosten der Kantonspolizei Fr. Kanzleikosten Untersuchung Fr. Auslagen Untersuchung

Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten auferlegt.

8. Eine Prozessentschädigung wird der Geschädigten nicht zugesprochen.

Verfügung der Vorinstanz:

1. Der mit Quittung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2009 sichergestellte Geldbetrag von Fr. 1'000.– (Sachkaution-Nr. …) wird definitiv eingezogen und zur Kostendeckung verwendet.

2. Die sichergestellte Grusskarte (Sachkaution-Nr. …) wird dem Angeklagten auf erstes Verlangen innert eines halben Jahres nach Eintritt der Rechtskraft herausgegeben. Bei unbenutztem Fristablauf wird sie definitiv eingezogen und der Gerichtskasse zur gutscheinenden Verwendung überlassen.

Berufungsanträge:

a) des Verteidigers des Angeklagten:

(Prot. II S. 18)

Der Angeklagte sei freizusprechen und es sei ihm für die erstandene Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gerichtskasse; die Kosten der Verteidigung seien ebenfalls vom Staat zu übernehmen.

b) des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl:

(Urk. 43, schriftlich)

Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

Erwägungen:

I.

Gemäss Art. 453 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung, welche am 1. Januar 2011 in Kraft trat, werden Rechtsmittel gegen einen Entscheid, der vor Inkrafttreten der Schweizerischen Strafprozessordnung gefällt wurde, nach bisherigem Recht beurteilt. Da sich vorliegend die Berufung gegen einen Entscheid richtet, der vor dem 1. Januar 2011 gefällt wurde, ist die bisherige Strafprozessordnung des Kantons Zürich (nachfolgend StPO/ZH) sowie das bisherige Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) anwendbar.

II.

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 2. Dezember 2010 liess der Angeklagte mit Eingabe vom 2. Februar 2011 rechtzeitig Berufung anmelden (HD 35). Mit Eingabe vom 14. Februar 2011 stellte der Verteidiger seine Berufungsanträge (HD 36).

Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Schreiben vom 17. März 2011 ausdrücklich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (HD 43). Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2011 ist dem Angeklagten Frist angesetzt worden, um allfällige Beweisanträge zu stellen und zu begründen (HD 49). Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 liess der Angeklagte Beweisergänzungen beantragen (HD 51). Wie nachstehend auszuführen sein wird, kann indessen auf weitere Beweiserhebungen verzichtet werden.

2. Gemäss § 413 Abs. 3 StPO/ZH wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispostivziffern

2 (Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage) und 8 (Abweisung des Antrages von B._____ auf Zusprechung einer Prozessentschädigung) nicht angefochten worden sind und keine Anschlussberufung erhoben wur-

de, ist festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung liessen die Parteien die eingangs erwähnten Anträge stellen.

III.

1. Dem Angeklagten wird unter Anklageziffer 1 vorgeworfen, "an einem nicht genau bestimmbaren Zeitpunkt ca. im Juni 2009" zu seiner knapp 27-jährigen Nachbarin B._____ gesagt zu haben, dass er sie in der Nacht zuvor nackt in ihrer Wohnung gesehen habe, dies das Schönste sei, was er je gesehen habe, er begeistert gewesen sei und eine Menge Männer eine Menge Geld dafür bezahlen würden, und ihr mitgeteilt habe, dass er - weil mit seiner Freundin nichts mehr laufe - zu jungen Mädchen gehe und es dort am liebsten mit der Zunge möge. Durch dieses Verhalten habe er sich der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gemacht.

2. Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung im Sinne von Art. 198 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Das Antragsrecht erlischt nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird (Art. 31 StGB). Die Geschädigte B._____ stellte am 31. August 2009 Strafantrag gegen den Angeklagten (HD 1 S. 4; HD 5). Sie hatte die Polizei erstmals am 10. August 2009 aufgesucht und schilderte damals verschiedene Vorkommnisse, durch welche sie sich durch den Angeklagten im Sinne von "Stalking" belästigt fühle. Sie erwähnte unter anderem auch den Vorfall, der nunmehr Gegenstand von Anklageziffer 1 bildet (HD 8/1 S. 3). Sie stellte damals aber noch keinen Strafantrag. Eine zweite, einlässliche polizeiliche Einvernahme fand am 15. September 2009 statt, anlässlich welcher das inkriminierte Ereignis ebenfalls thematisiert wurde (HD 8/3 S. 8). In beiden polizeilichen Einvernahmen äusserte sich die Geschädigte nicht zum Zeitpunkt dieses Vorfalls. Erst in der formellen Zeugeneinvernahme wurde sie danach gefragt, wann dieses Ereignis stattgefunden habe und sie antwortete: "Im Mai/Juni 2009" (HD 8/4 S. 9).

Auch unter Einbezug des übrigen Beweisergebnisses, namentlich den Aussagen des Angeklagten, lässt sich der Vorfall zeitlich nicht näher eingrenzen. Es lässt sich deshalb nicht ausschliessen, dass es im Mai 2009 (und nicht, wie die Anklage behauptet, im Juni 2009) zu dieser eingeklagten Tat - und damit Kenntnis des Täters im Sinne von Art. 31 StGB - kam. Nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" ist von diesem für den Angeklagten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Fand nämlich die behauptete sexuelle Belästigung im Mai 2009 statt, erfolgte der am

31. August 2009 gestellte Strafantrag nach Ablauf der Dreimonatsfrist und damit verspätet.

Mangels Nachweises eines gültigen Strafantrages ist deshalb auf Anklageziffer 1 nicht einzutreten (vgl. dazu N. Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., N 534 und 537).

IV.

1. Unter Anklageziffer 3 wird dem Angeklagten zur Last gelegt, im Rahmen eines Gespräches, welches am 12. Oktober 2009, ungefähr zwischen 10:00 Uhr und 10:20 Uhr beim Hauseingang des Wohnortes des Angeklagten an der …strasse … in C._____ stattgefunden habe, verschiedene Äusserungen drohender Natur gegenüber dem Geschädigten D._____ gemacht zu haben.

2. Der Angeklagte hat während des gesamten Verfahrens den eingeklagten Vorwurf bestritten (HD 7/2 S. 2 ff., HD 7/3 S. 7 f., HD 7/4 S. 1 f.; HD 7/5 S. 11 ff., Prot. I S. 7 ff., Prot. II S. 8 ff.). Die Anklage beruht ausschliesslich auf den Aussagen des Geschädigten D._____.

3. Die Vorinstanz hat die Aussagen der Beteiligten ausführlich wiedergegeben und ist mit überzeugender Begründung zum Schluss gelangt, dass der eingeklagte Sachverhalt erstellt sei. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§

161 GVG; HD 47 S. 16 - 23). Zusammenfassend und teilweise ergänzend ist Folgendes festzuhalten:

4. Zum besseren Verständnis der Anklage sind vorab die Beziehungen zwischen den Beteiligten kurz darzustellen. Der Angeklagte, Jahrgang 1946, wohnte damals schon seit ungefähr zehn Jahren zusammen mit seiner langjährigen Lebenspartnerin in einer gemieteten Parterrewohnung an der …strasse … in C._____ (HD 7/1 S. 1). Im März 2008 zog die … [Land in Europa] Jus-Studentin B._____, Jahrgang 1982, in die benachbarte Parterrewohnung im gleichen Mehrfamilienhaus ein. Am Anfang hatten der Angeklagte und B._____ ein gutes nachbarschaftliches Verhältnis. Ab ca. Frühling 2009 fühlte sich die junge, alleinstehende Frau durch den Angeklagten und dessen Annäherungsversuche zunehmend belästigt, was sie diesem auch mitteilte. Offenbar hatte sich der Angeklagte in sie verliebt, auch wenn er dies heute in Abrede stellt. Auf einem Zettel, den er ihr übergab, schrieb er die Worte: "B._____, Du bist mein Sonnenschein. Mein neues Leben. Ich lebe. Danke Dir" (HD 8/2). Seine heutige Stellungnahme zu diesem Vorfall war alles andere als überzeugend (Prot. II S. 12). Trotz ihrer klar geäusserten Zurückweisungen suchte der Angeklagte weiterhin Kontakt zu B._____ und wollte ihr unbestrittenermassen Geschenke geben, unter anderem eine Tausendernote in einem Couvert und eine Armkette, welche er ihr durch den Bodentürspalt in die Wohnung schob. Der Angeklagte bot ihr auch an, ein Bankkonto für sie zu eröffnen (HD 7/3 S. 3 f., HD 7/5 S. 4, HD 8/1, HD 8/3). Seit dem Sommer des Jahres 2009 ist B._____ mit D._____ liiert. Dieser besuchte sie in der Folge relativ häufig und es kam in diesem Zusammenhang auch zu einzelnen Begegnungen mit dem Angeklagten. Im Oktober 2009 zog B._____ aus ihrer Wohnung an der …strasse … aus, wobei das Verhalten des Angeklagten und verschiedene, hier nicht weiter zu erörternde Vorkommnisse mit ihm der Grund für ihren Wegzug gewesen sein sollen (HD 8/3 S. 10).

5. a) D._____ führte anlässlich seiner Anzeigeerstattung bei der Polizei aus, dass er an jenem 12. Oktober 2009 sich allein in der Wohnung seiner Freundin B._____ aufgehalten habe, um deren Umzug vorzubereiten. Als er die Arbeit beendet und sich zu seinem Auto begeben habe, habe er den Angeklagten vor dem Haus gesehen, der ihn "böse angeschaut" habe. Er, der Geschädigte, habe sich in sein Auto gesetzt und "Schafseckel" in einer nicht hörbaren Lautstärke gesagt. Der Angeklagte sei zu seinem Auto getreten, habe an die Fahrerscheibe geklopft

und gesagt, er müsse aufpassen. Er, der Geschädigte sei dann ausgestiegen und habe den Angeklagten gefragt, wie er das meine. Der Angeklagte habe gesagt, er solle ihn nicht bedrohen. Der Geschädigte führte dazu aus, er habe dem Angeklagten früher einmal gesagt, er solle seiner Freundin nicht zu nahe kommen und auch die Finger von ihrer Wohnungstüre lassen. Er, der Geschädigte und seine Freundin hätten einmal an einem Samstag, nachts, einen kurzen Spaziergang gemacht, und nach ihrer Rückkehr sei das Türschloss verleimt gewesen. Für sie sei klar gewesen, dass der Angeklagte dafür verantwortlich gewesen sei.

Er habe dem Angeklagten geantwortet, B._____ habe wegen dieser Sache Anzeige gegen ihn erstattet, worauf der Angeklagte geantwortet habe, er müsse schon wissen, worauf er sich da einlasse, sie habe schliesslich oft Männerbesuch, und er habe Tonbandaufnahmen gemacht, wo man sie beide (beim Sex) hören würde. Er, der Geschädigte, habe ihm darauf geantwortet, dass er dies eine Schweinerei finde. Der Angeklagte habe sich vor ihm aufgebaut und gemeint, er wisse schon, wie schnell ein altes Bauernhaus brennen könne. Da sei es ihm, dem Geschädigten, mulmig geworden, weil er im alten Dorfkern von E._____ in einem Bauernhaus wohne, und der Angeklagte seine Wohnadresse weder von ihm noch von seiner Freundin gekannt habe.

Im weiteren Verlauf des Gesprächs habe dann der Angeklagte auch gesagt, wenn er seiner Freundin tausend Franken geben könne, dann könne er auch jemand anderem tausend Franken geben und müsse sich die Finger nicht schmutzig machen. Er, der Geschädigte, habe ihm in Aussicht gestellt, zur Polizei zu gehen, und der Angeklagte habe gemeint, er habe keine Angst vor der Polizei. Wenn man bei ihm vorbeikomme, dann schaue man in ein Kanonenrohr. Er habe ihm, dem Geschädigten gegenüber auch erwähnt, dass er Informant der Polizei sei. Er habe auch schon einen Dreifachmörder überführt.

Er, der Geschädigte, habe ihm dann gesagt, er habe auch schon einen Eintrag wegen eines Sprengstoffdeliktes. Mit dieser Äusserung habe er nur kontern wollen. Der Angeklagte habe weiter gesagt, er würde ein schönes, altes Auto fahren, da gehe ja schnell einmal etwas kaputt oder?. Er kenne einen Hells Angel, der sein Fahrzeug auch kenne. Seine Message sei zweideutig gewesen. Während des Gesprächs habe der Angeklagte einen Holzgehstock mit einem silbernen Knauf bei sich gehabt und mehrmals am Griff gezogen. Er habe gedacht, dass es sich um eine Art

Säbel in Form eines Gehstocks handeln würde. Auf entsprechende Frage verneinte der Geschädigte, dass er damit bedroht worden sei. Der Angeklagte habe bei diesem Gespräch auch sein Sturmgewehr erwähnt und dass sie sich duellieren könnten (ND 1/3 S. 1 ff.). Anlässlich der formellen Zeugeneinvernahme hielt der Geschädigte an seiner Darstellung fest (ND 1/4). An dieser zweiten Einvernahme waren der Angeklagte und sein damaliger Verteidiger anwesend. Es besteht deshalb keinerlei Anlass, den Geschädigten D._____ nochmals als Zeuge zu befragen, wie dies die Verteidigung beantragt hatte (HD 51).

b) Die Aussagen des Geschädigten sind an dieser Stelle deshalb nochmals ausführlich wiedergegeben worden, weil sie eindrücklich belegen, dass der Geschädigte tatsächlich Erlebtes schildert. Es fällt auf, dass er das Ereignis konstant schildert, seine Darstellung durch Detailreichtum geprägt ist und durch innere Geschlossenheit besticht. Auch vermeidet er es, den Angeklagten unnötig zu belasten, macht zum Beispiel nicht geltend, dass der Angeklagte ihn mit dem Gehstock bedroht habe und schildert seine eigene Rolle - wie die Vorinstanz zu Recht feststellt (HD 47 S. 20) - teilweise auch unvorteilhaft: So gibt er freimütig zu, den Angeklagten, allerdings nicht hörbar, mit einem Schimpfwort betitelt zu haben. Weiter ist in diesem Zusammenhang auf seine Aussage hinzuweisen, dass er den Angeklagten, als sich dieser prahlerisch geäussert habe, mit der Bemerkung gekontert habe, er sei wegen eines Sprengstoffdeliktes vorbestraft. Auch aus diesem Grund erscheinen seine Aussagen in hohem Masse glaubhaft.

Wesentlich ist auch, dass seine konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebnisses im Einklang mit dem übrigen Beweisergebnis steht: So führte der Geschädigte aus, dass im Rahmen des Gesprächs das verklebte Türschloss ein Thema gewesen sei, was durchaus Sinn macht, nachdem feststeht, dass einige Zeit zuvor nachts der Schlosszylinder der Wohnungstüre von B._____ verklebt worden war (vgl. ND 2/1) und diese den Angeklagten verdächtigte, Urheber dieser Sachbeschädigung zu sein. Ob er das tatsächlich war, ist hier nicht von Interesse. Stimmig wirkt auch die Aussage, der Angeklagte habe sich vor ihm aufgebaut und gemeint, er wisse schon, wie schnell ein altes Bauernhaus brennen könne. Fest steht, dass der Geschädigte in einem alten Bauernhaus im Dorfkern von E._____

wohnt und dies der Angeklagte anerkanntermassen weiss (HD 7/5 S. 14). Auch die Aussage des Geschädigten, der Angeklagte habe gesagt, wenn er seiner Freundin tausend Franken geben könne, dann könne er auch jemand anderem tausend Franken geben und müsse sich die Finger nicht schmutzig machen, wirkt unter anderem deshalb authentisch, weil der Angeklagte unbestrittenermassen B._____ Fr. 1'000.-- geschenkt hatte. Ferner führte der Geschädigte aus, der Angeklagte habe ihm gegenüber die Bemerkung gemacht, er habe Tonbandaufnahmen gemacht, wo man sie beide (beim Sex) hören würde. Tatsächlich hatte der Angeklagte selber wiederholt behauptet, "das Geschrei von B._____" mit Tonband aufgenommen zu haben (HD 7/3 S. 5 und S. 6), später dann aber - in krassem Widerspruch dazu - auf Vorhalt des sichergestellten Aufnahmegerätes in Abrede gestellt, dass er solche Tonbandaufnahmen gemacht habe (HD 7/5 S. 15).

Alle diese anschaulichen, stimmigen Aussagen verdeutlichen, dass der Geschädigte tatsächlich Erlebtes schildert. Es ist auch keinerlei Grund ersichtlich, weshalb der Geschädigte den Angeklagten falsch beschuldigen sollte. Die Behauptung der Verteidigung vor Vorinstanz, dass der Geschädigte aufgrund der Bemerkung des Angeklagten, Frau B._____ habe Liebhaber ohne Ende gehabt, allen Grund zu Eifersucht gehabt und diese am Angeklagten abreagiert habe (HD

31 S. 5), wirkt sehr gesucht. Gegenteils ist davon auszugehen, dass der Angeklagte, der sich in B._____ verliebt hatte und von dieser zurückgewiesen worden war, allen Grund zu Eifersucht auf den neuen Freund von B._____, nämlich den Geschädigten hatte, weshalb auch ein klares Motiv für die Drohungen des Angeklagten erkennbar ist. Die Aussage des Geschädigten, der Angeklagte habe auch die Bemerkung gemacht, sie beide könnten sich duellieren, passt sehr gut in dieses Bild.

c) Bei einer Gesamtwürdigung kann festgehalten werden, dass die Aussagen des Geschädigten in sich stimmig, lebensnah und von Konstanz geprägt sind und - was wesentlich ist - auch mit dem übrigen Beweisergebnis übereinstimmen. Es ist deshalb auf seine glaubhaften Aussagen abzustellen. Der eingeklagte

Sachverhalt gemäss Anklageziffer 3 ist deshalb erstellt.

V.

Die rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist zutreffend, weshalb vollumfänglich auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen ist (§ 161 GVG; HD 47 S. 23 - 25). Die Äusserungen des Angeklagten, der Geschädigte wisse schon, wie schnell ein Bauernhaus abbrennen könne und bei einem alten Auto könne schnell einmal etwas kaputt gehen, hatten im Kontext mit der weiteren Bemerkung des Angeklagten, er könne jemandem Fr. 1'000.-- geben, damit er sich die Finger nicht schmutzig machen müsse, klarerweise drohenden Charakter. Ob der Angeklagte diese Drohungen ernst meinte, ist irrelevant (vgl. BSK Strafrecht II - Delnon/Rüdy, Art. 180 N 17). Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. II S. 32) nicht von Interesse, ob es einen gefährlichen Hells Angel gab oder nicht. Es handelt sich im übrigen auch keineswegs um sozialadäquate Äusserungen im Rahmen eines längeren Gesprächs, die zu Missverständnissen hätten führen können. Es sind klare drohende Äusserungen, die auch nicht interpretationsbedürftig sind. Es ist deshalb entgegen der Darstellung des Verteidigers (Prot. II S. 28 und 19 ff.) auch keine Verletzung des Anklageprinzips erkennbar, auch wenn nicht das ganze Gespräch Gegenstand der Anklage bildet. Es wäre im Übrigen auch gar nicht möglich, ein ganzes Gespräch praktisch wörtlich wiederzugeben. Die drohenden Aussagen sind aus sich heraus klar erkennbar. Dass der Geschädigte als Bewohner eines alten Bauernhauses und Besitzer eines alten Autos diese Drohungen ernst nahm, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Der Geschädigte führte glaubhaft aus, er habe befürchtet, dass der Angeklagte das Bauernhaus, in dem er und zwei Familien wohnten, anzünden könnte, und dass er das Auto, bevor er einsteige, nunmehr immer zuerst inspiziere (ND 1/4 S. 6 ff.). Anzufügen ist, dass der Geschädigte wusste, dass der Angeklagte ein Waffennarr war und über ein ganzes Waffenarsenal verfügte. Er hatte auch Kenntnis von seiner Freundin, dass der Angeklagte aus unbekannten Gründen im Besitz von deren Natelnummer war. All diese Umstände konnten dazu führen, dass sich der Geschädigte durch diese Androhungen wirklich gefürchtet hatte. Der Angeklagte nahm zumindest in Kauf, dass der Geschädigte durch diese

Äusserungen in Angst und Schrecken versetzt werden könnte. Der Angeklagte ist deshalb der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.

VI.

1. Bei der Strafzumessung hat die Vorinstanz den Strafrahmen korrekt abgesteckt und die gesetzlichen Zumessungsregeln zutreffend dargelegt. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann auf diese Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (HD 47 S. 26).

Das Tatverschulden wiegt - wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht mehr leicht: Es handelt sich um ziemlich perfide, versteckte Drohungen, die tatsächlich geeignet waren, den Geschädigten in seinem Sicherheitsgefühl erheblich einzuschränken. Freilich mag der Geschädigte - als Freund von B._____, die sich vom Angeklagten belästigt fühlte und vor ihm Angst hatte - verbal angriffig gegenüber dem Angeklagten aufgetreten sein. Dieser Umstand vermag das Verschulden des Angeklagten aber nur in sehr geringem Masse zu relativieren. Zumal das von der Verteidigung heute gezeichnete Bild (Prot. II S. 31 f.), wonach einem eingeschüchterten, verängstigten alten Mann ein junger, aggressiv auftretender Mann gegenüber gestanden habe, so nicht zutrifft.

Strafschärfungsund Strafmilderungsgründe liegen nicht vor. Auch Straferhöhungsund Strafminderungsgründe sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt der Vorstrafenlosigkeit des Angeklagten nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes keine strafmindernde Wirkung zu (BGE 136 IV 1).

Hinsichtlich des Vorlebens des Angeklagten kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 47 S. 27).

Die Verteidigung hat heute namentlich die Verhaftaktion nochmals zentral herausgearbeitet (Prot. II S. 15 und 33). Es mag sein, dass diese Aktion vom Angeklagten subjektiv als schockierend und entwürdigend erlebt wurde. Sie erklärt sich aber damit, dass der Angeklagte aktenkundig über ein Waffenarsenal verfügt hatte, und die Polizei ausserdem Kenntnis von der Aussage von D._____ hatte,

wonach der Angeklagte gesagt habe, dass die Polizei in ein Kanonenrohr schaue, wenn sie ihn verhafte. Immerhin mag diese Verhaftaktion grosse Betroffenheit beim Angeklagten ausgelöst haben, was in ganz leichtem Masse strafmindernd berücksichtigt werden kann.

Unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Strafzumessungsgründe erscheint die von der Vorinstanz ausgefällte Geldstrafe von 20 Tagessätzen als eher tief. Eine höhere Bestrafung fällt jedoch wegen des Verschlechterungsverbotes (§ 399 StPO/ZH) zum vornherein ausser Betracht, weshalb diese Strafe zu bestätigen ist.

2. Bei der Geldstrafe richtet sich die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und – soweit er davon lebt – Vermögen, ferner nach seinem Lebensaufwand, allfälligen Familienund Unterstützungspflichten und nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Tagessatzberechnung ist das Einkommen, welches dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Dabei bleibt belanglos, aus welcher Quelle dieses Einkommen stammt. Abzuziehen ist, was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, so etwa die laufenden Steuern und die obligatorischen Versicherungsbeiträge. Ausserdem ist das Nettoeinkommen um die Unterhaltsund Unterstützungsbeiträge zu reduzieren, soweit der Verurteilte ihnen tatsächlich nachkommt. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden und nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Regel auch die Wohnkosten (BGE 134 IV 68 ff.).

Der Angeklagte erhält eine monatliche IV-Rente von Fr. 1'173.-- und eine SUVA-Rente in der Höhe von monatlich Fr. 1'625.20. Die Krankenkassenprämien betragen monatlich Fr. 566.–. Er verfügt über kein Vermögen und hat keine Schulden (HD 52: Prot. II S. 6 f.)

Angesichts dieser bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten erweist sich der von der Vorinstanz festgesetzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 50.-- als angemessen.

3. Zusammenfassend ist der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– zu bestrafen.

Da auf die Anklage wegen sexueller Belästigung nicht eingetreten wird, fällt - in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid - die zusätzliche Ausfällung einer Busse ausser Betracht.

Tatsächlich übersehen hat die Vorinstanz, dass der Angeklagte sich 15 Tage in Untersuchungshaft befand. Diese Haft ist selbstverständlich anzurechnen, entsprechend 15 Tagessätzen Geldstrafe (Art. 51 StGB, Art. 36 Abs. 1 StGB).

4. Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB sind gegeben. Die Probezeit ist in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids auf zwei Jahre festzusetzen. Zur Begründung kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 47 S. 29).

VII.

Da auf die Anklage betreffend sexuelle Belästigung nicht eingetreten wird, ist auf die Schadenersatzund die Genugtuungsforderung von B._____ (HD 10/5 und HD 28) nicht einzutreten.

VIII.

1. Der vorinstanzliche Entscheid, die sichergestellten Fr. 1'000.-- zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden, ist zu bestätigen. Zur Begründung kann auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (§ 161 GVG; HD 47 S. 33).

2. Die sichergestellte Grusskarte (Sachkautions-Nr. …, HD 11/1) ist dem Angeklagten auf erstes Verlangen herauszugeben.

IX.

1. Der Angeklagte wurde bereits erstinstanzlich vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage freigesprochen. Abweichend zum erstinstanzlichen Entscheid wird nunmehr auf die Anklage wegen sexueller Belästigung nicht eingetreten. Zweitinstanzlich bestätigt wird dagegen der Schuldspruch wegen Drohung. Ausgangsgemäss sind dem Angeklagten deshalb die erst - und zweitinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte dieser Kosten ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Ausgangsgemäss ist dem Angeklagten schliesslich eine reduzierte Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren in der Höhe von Fr. 5'000.–, also die Hälfte der geltend gemachten Anwaltskosten (Prot. II S. 34 f.), zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Anklage betreffend sexuelle Belästigung (Anklageziffer 1) wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, Einzelrichter in Strafsachen, vom 2. Dezember 2010 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freispruch vom Vorwurf des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage) und 8 (Abweisung des Antrages von B._____ auf Zusprechung einer Prozessentschädigung) in Rechtskraft erwachsen sind.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Das Gericht erkennt:

1. Der Angeklagte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB.

2. Der Angeklagte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 50.–, wovon 15 Tagessätze durch Untersuchungshaft geleistet sind.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre angesetzt.

4. Auf das Schadenersatzund Genugtuungsbegehren der Geschädigten B._____ wird nicht eingetreten.

5. Die erstinstanzliche Kostenaufstellung wird bestätigt (Ziff.6).

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.--.

7. Die erstund die zweitinstanzlichen Kosten, einschliesslich derjenigen der Untersuchung, werden dem Angeklagten zur Hälfte auferlegt. Die andere Hälfte dieser Kosten wird auf die Gerichtskasse genommen.

8. Dem Angeklagten wird eine reduzierte Prozessentschädigung für das gesamte Verfahren in der Höhe von Fr. 5'000.– zugesprochen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an

− den Verteidiger des Angeklagten zweifach für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − den Vertreter der Geschädigten B._____, Rechtsanwalt Dr. Y._____, zweifach für sich und zuhanden der Geschädigten

(Geschädigten wird eine vollständige Ausfertigung dieses Entscheides nur auf Verlangen zugestellt (§ 186 Abs. 2 des kantonalen Gerichtsverfassungsgesetzes).)

in vollständiger Ausfertigung an

− den Verteidiger des Angeklagten zweifach für sich und zuhanden des Angeklagten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl

sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A − die KOST Zürich mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"

− das Statthalteramt des Bezirkes Zürich in die Akten WB.2011.16

10. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Sodann beschliesst das Gericht:

1. Der mit Quittung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. Oktober 2009 sichergestellte Geldbetrag von Fr. 1'000.– (Sachkaution-Nr. …) wird zur Kostendeckung verwendet.

2. Die sichergestellte Grusskarte (Sachkaution-Nr. …) wird dem Angeklagten auf erstes Verlangen herausgegeben.

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung an

− den Verteidiger des Angeklagten zweifach für sich und zuhanden des Angeklagten (übergeben)

− die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (übergeben)

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz − die Bezirksgerichtskasse

4. Rechtsmittel:

Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

__________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

II. Strafkammer Der Präsident: Der juristische Sekretär:

Oberrichter lic. iur. Th. Meyer lic. iur. Höfliger