Appeal of Coercion Conviction Based on Endangerment and Traffic Violations
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant appealed a conviction for multiple gross traffic violations and coercion following an incident where, after a relationship breakup, he repeatedly executed dangerous maneuvers—including abrupt braking and reversing into the victim's path—forcing her to brake hard and swerve to avoid a collision. The court reasoned that the appellant's actions, which demonstrably restricted the victim's freedom of action beyond what is usually tolerated in traffic by creating an imminent risk of a serious accident, constituted coercion under Article 181 of the Criminal Code. Given that the traffic endangerment exclusively affected the victim who was the subject of the coercion, punishment for the coercion sufficiently covered the illegal content arising from the violation of traffic rules, thus precluding a concurrent conviction for gross traffic violations under the principle that the offense with the greater scope of harm (coercion) supersedes the lesser.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 90 Ziff. 2 SVG, Art. 37 Abs. 1 SVG, Art. 12 Abs. 2 VRV, Art. 36 Abs. 4 SVG, Art. 17 Abs. 2 VRV, Art. 181 StGB; Appeal of Coercion Conviction Based on Endangerment and Traffic Violations: The court reasoned that the appellant's actions, which demonstrably restricted the victim's freedom of action beyond what is usually tolerated in traffic by creating an imminent risk of a serious accident, constituted coercion under Article 181 of the Criminal Code. Given that the traffic endangerment exclusively affected the victim who was the subject of the coercion, punishment for the coercion sufficiently covered the illegal content arising from the violation of traffic rules, thus precluding a concurrent conviction for gross traffic violations under the principle that the offense with the greater scope of harm (coercion) supersedes the lesser.
Schlagwörter
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KI-generiertThe court found the appellant guilty of coercion (Nötigung) based on this article due to his dangerous driving maneuvers.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
Geschäfts-Nr. SB050147/U/jv
I. Strafkammer
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. G. Daetwyler und Ersatzoberrichterin Dr. C. Bühler sowie der Obergerichtssekretär lic.iur. P. Castrovilli
Urteil vom 25. Mai 2005 (Auszug)
in Sachen
X., Angeklagter und Appellant
verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. B.
gegen
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch stv. Leitender Staatsanwalt lic.iur. J., Anklägerin und Appellatin
sowie
S., Geschädigte
betreffend Drohung etc.
Berufung gegen ein Urteil der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 3. November 2004 (GG040142)
Aus dem Sachverhalt:
Der Angeklagte führte mit der Geschädigten ein intensive langjährige Beziehung, die im Dezember 2002 von Letzterer abrupt aufgelöst wurde. In der Folge kam es zu einem langwierigen und äusserst problematischen Trennungsprozess, in dessen Verlauf der Angeklagte hartnäckig das Gespräch mit der Geschädigten zu erzwingen versuchte. Als er am 17. April 2004, um 03.00 Uhr, mit seinem Wagen am Wohnort der Geschädigten vorbeifuhr, bemerkte er zufällig deren entgegen kommendes Fahrzeug, worauf er sofort sein Auto wendete und die Geschädigte, welche auf der Normalspur fuhr, überholte. Erstellt ist, dass er kurz vor der Geschädigten wieder auf die Normalspur einbog und bewusst seinen Wagen brüsk abbremste, wodurch die Geschädigte ihrerseits gezwungen war, ihren Wagen mittels einer Vollbremsung bis zum Stillstand abzubremsen, ansonsten es zu einer Kollision zwischen den beiden Fahrzeugen gekommen wäre. Anschliessend fuhr der Angeklagte eine kurze Strecke vorwärts, hielt dann an und fuhr im Rückwärtsgang auf die Geschädigte zu, so dass diese eine Kollision nur durch das Ausweichen auf das Trottoir verhindern konnte. In der Folge überholte der Angeklagte die Geschädigte erneut und bremste wiederum mehrmals brüsk vor ihr ab, so dass sie ebenfalls ihr Fahrzeug abbremsen musste.
Die Vorinstanz befand den Angeklagten bezüglich dieses Sachverhalts sowohl der mehrfachen vorsätzlichen groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs. 2 VRV (durch ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge / Schikanestopp) sowie in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art. 17 Abs. 2 VRV (durch unvorsichtiges Rückwärtsfahren) als auch der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB für schuldig. Der Angeklagte erhoben dagegen Berufung mit dem Antrag, er sei deswegen freizusprechen.
Aus den Erwägungen:
<< II. B. 2 c) Nach Art. 181 StGB wird bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Das Zwangsmittel der "anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit" muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die Zwangsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt (BSK StGB II-Delnon/Rüdy, Basel/ Genf/München 2003, Art. 181 N 43; Stratenwerth/Jenny, Schweizerisches Strafrecht, BT I, 6. Aufl., Bern 2003, § 5 N 11; Rehberg/Schmid/Donatsch, Strafrecht III, 8. Aufl., Zürich 2003, S. 368; Trechsel, Kurzkommentar zum schweizerischen Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 181 N 7). So beurteilte das Bundesgericht die fünf bis zehn Minuten dauernde (politisch motivierte) Weigerung einer 20- köpfigen Studentendelegation, das Sitzungszimmer für eine Fakultätssitzung zu räumen, als nicht tatbestandsmässig (BGE 107 IV 113). Als Nötigung gilt hingegen die massive akustische Verhinderung eines öffentlichen Vortrags durch organisiertes und mit Megaphon unterstütztes "Niederschreien" (BGE 101 IV 167). Ebenso hat das Bundesgericht die Bildung eines "Menschenteppichs" durch 24 Demonstranten vor dem Zugang zu einer militärischen Ausstellung als Nötigung qualifiziert. Die politische Aktion verhinderte während ca. 15 Minuten die Wegfahrt eines Motorfahrzeugs und behinderte den Zugang zur Ausstellung für Fussgänger (BGE 108 IV 165). Auch das Sabotieren des Bahnschranken-Mechanismus mit der Folge, dass der Strassenverkehr für zehn Minuten unterbunden wurde, qualifizierte das Bundesgericht als Nötigung (BGE 119 IV 301); ebenso das Blockieren des Haupteingangs eines Verwaltungsgebäudes, wodurch dieses nur noch über einen Seiteneingang betreten und verlassen werden konnte (BGE 129 IV 6). Die Unterbindung des grenzüberschreitenden Schwerund Fährverkehrs durch Versperrung einer Zufahrt stellt ebenfalls eine Nötigung dar (SJZ 82 [1986] S. 282). In einem weiteren Fall wurde ein Fahrzeuglenker, der ohne Grund und ohne Blinkzeichen vor einem herannahenden Fahrzeug auf die Überholspur wechselte und dort eine Vollbremsung einleitete, wegen Nötigung bestraft. Das Bundesge-
richt hielt die Gefahr einer Auffahrkollision mit möglicherweise schweren Folgen für naheliegend. Es erwog, dass der Urheber des waghalsigen Manövers auf finsterer und nasser Strasse nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht damit rechnen durfte, dass der andere Fahrzeuglenker sehr rasch reagieren und sein Auto optimal abbremsen und lenken könne (Urteil des Bundesgerichts vom 24. November 1995, zitiert in: Assistalex 1995 N 2133). Eine Nötigung wurde auch bejaht durch zu nahes Aufschliessen im Gotthard-Strassentunnel. Das Obergericht des Kantons Uri erwog, dass als Zwangsmittel immer wieder die optischen und akustischen Warnsignale zur Anwendung gekommen seien. Diese Signale zusammen mit dem zu nahen Aufschliessen hätten eine nicht mehr tolerierbare Wirkung auf den Betroffenen gehabt, was aus dessen Strafanzeige erhelle. Ein in solcher Weise während einer längeren Zeitphase von einem Lenker eines beträchtlich grösseren und stärkeren Fahrzeugs ausgeübter Druck wirke zermürbend, weil das Opfer im Gotthard-Strassentunnel keine Ausweichmöglichkeit gehabt habe und den von hinten drängenden Lenker nicht habe überholen lassen können. Die Rechtswidrigkeit des Nötigungsmittels ergebe sich aus der unmotivierten Betätigung der akustischen und optischen Warnsignale sowie aus der ungenügenden Wahrung des Abstands beim Hintereinanderfahren (SJZ 86 [1990]
S. 329). Zudem wurde ein Fahrzeuglenker wegen Nötigung verurteilt, weil er sein Fahrzeug auf der Überholspur auf gleicher Höhe gehalten hatte wie ein anderer auf der Normalspur fahrender Lenker, unabhängig davon, ob dieser sein Fahrzeug beschleunigt oder verlangsamt habe. Durch dieses Verhalten sei dieser behindert und genötigt worden, auf der Normalspur zu bleiben. Damit habe der Lenker auf der Überholspur eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit des anderen hervorgerufen (EGVSZ 1991 S. 102 f.). Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung müssen das brüske Bremsmanöver und das Rückwärtsfahren des Angeklagten, wodurch die Geschädigte gezwungen wurde, zum einen eine Vollbremsung durchzuführen und zum anderen auf das Trottoir auszuweichen, um eine Kollision zu vermeiden, als Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB qualifiziert werden. Der Angeklagte hinderte sie an der regulären Weiterfahrt auf der Strasse, womit er ihre Handlungsfreiheit einschränkte. Dabei überschritt er das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung, zumal es ohne ihr Abbremsen oder
Ausweichen zu einer Auffahrkollision mit schweren Folgen gekommen wäre. Der Angeklagte ist demnach der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB schuldig zu sprechen.
Wie erwähnt, kam die Vorinstanz in Übereinstimmung mit der Anklagebehörde zum Schluss, der Angeklagte sei nicht nur wegen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, sondern zusätzlich wegen grober Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG in Verbindung mit Art. 37 Abs. 1 SVG und Art. 12 Abs.
2 VRV (ungenügende Rücksichtnahme auf nachfolgende Fahrzeuge beim Abbremsen / Schikanestopp) sowie in Verbindung mit Art. 36 Abs. 4 SVG und Art.
17 Abs. 2 VRV (unvorsichtiges Rückwärtsfahren) strafbar. Nach Art. 102 Ziff. 2 SVG sind im Bereich des Strassenverkehrsrechts die besonderen Bestimmungen des Strafgesetzbuches vorbehalten. In welchem Verhältnis diese zu den Vorschriften des Strassenverkehrsgesetzes stehen, ist allerdings nicht geregelt. Insbesondere ist damit nichts darüber gesagt, welches der beiden Gesetze vorgeht, wenn eine Handlung sowohl unter eine Bestimmung des Strafgesetzbuches als auch unter eine Strafnorm des Strassenverkehrsgesetzes fällt. Mangels einer besonderen Regelung muss daher nach den allgemeinen Grundsätzen über das Zusammentreffen verschiedener Strafvorschriften entschieden werden (Art. 68 StGB), mithin danach, ob der Unrechtsgehalt der zu beurteilenden Handlung durch die Bestrafung bereits nach einer der zusammentreffenden Bestimmungen, sei es infolge Konsumtion, sei es infolge Subsidiarität, völlig abgegolten werde oder nicht (Giger, Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 250 unter Verweis auf BGE 91 IV 30). Im vorliegenden Fall ergeben sich aus dem massgeblichen Anklagevorhalt keinerlei Hinweise darauf, dass ausser der Geschädigten noch andere Verkehrsteilnehmer durch das inkriminierte Fahrmanöver des Angeklagten gefährdet wurden. Dass einige Aussagen des Angeklagten darauf hindeuten, es könnten sich zum Zeitpunkt des eingeklagten Vorfalls noch andere Verkehrsteilnehmer auf dem fraglichen Strassenabschnitt befunden haben - die Rede war von mehreren Fussgängern, mindestens einem Mofalenker sowie einem Taxifahrer - [...], ist unbeachtlich, zumal diese Behauptung nicht Eingang in die Anklageschrift gefunden hat. Mangels Präsenz anderer Verkehrsteilnehmer ist folglich davon auszugehen, dass die Behinderung und Gefährdung
des Strassenverkehrs ausschliesslich die Geschädigte betraf. Mit der Bestrafung wegen Nötigung ist daher die durch die Verletzung der entsprechenden Verkehrsregeln hervorgerufene Gefährdung einzig der Geschädigten (als Nötigungsopfer) abgegolten. Es kommt deshalb nur Art. 181 StGB zur Anwendung. >>