Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
SA210003 • OG ZH SA210003 KI-generiert

Late Appeal Dismissed

Geschäftsnummer SA210003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court refused to hear an appeal because it was filed too late. The defendant's appeal was filed on October 18, 2021, but the ten-day deadline to file, starting from the oral pronouncement of the lower court's decision on September 1, 2021, expired on September 11, 2021. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the costs of the appeal proceedings, excluding the official defense fees which were covered by the court, were imposed on the defendant.

Legislator-Regeste

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Art. 399 Abs. 1 StPO, Art. 90 Abs. 1 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 135 Abs. 4 StPO, Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO; Late Appeal Dismissed: The defendant's appeal was filed on October 18, 2021, but the ten-day deadline to file, starting from the oral pronouncement of the lower court's decision on September 1, 2021, expired on September 11, 2021. Consequently, the appeal was deemed inadmissible, and the costs of the appeal proceedings, excluding the official defense fees which were covered by the court, were imposed on the defendant.

Schlagwörter

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verspätete Eingabe verspätete Einwendungen mündliche Verhandlung Beschwerdelegitimation Rückzug des Rechtsbegehrens Verhandlungsverschiebung Mehrfacher Betrug etc.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO

Used to declare the appeal inadmissible due to late filing.

Art. 135 Abs. 4 StPO

Used to reserve the defendant's obligation to repay the costs of the official defense.

Art. 428 Abs. 1 StPO

Applied to impose costs on the defendant as they are considered to have lost the appeal.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Geschäfts-Nr.: SA210003-O/U/mc

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichter lic. iur. Vogel sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter

Beschluss vom 14. Dezember 2021

in Sachen

A._____, Beschuldigter und Berufungskläger

amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte

betreffend mehrfacher Betrug etc.

Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom

1. September 2021 (DH210063)

Erwägungen:

1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 1. September 2021 wurde der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung vom 1. September 2021 im Dispositiv übergeben (Prot. I

S. 10), mit dem Hinweis dass innert 10 Tagen von der Eröffnung an beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, mündlich oder schriftlich Berufung angemeldet werden könne (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 32 S. 4). Damit begann die Frist zur Anmeldung der Berufung am 2. September 2021 zu laufen und endete am

11. September 2021 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Berufungsanmeldung wurde durch die amtliche Verteidigung erst am 18. Oktober 2021 und daher verspätet der Post übergeben (Urk. 46). In Anwendung von Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist somit auf die Berufung nicht einzutreten.

2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche auf Fr. 128.– festzusetzen sind (vgl. Urk. 51), sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bezüglich der Kosten der amtlichen Verteidigung vorzubehalten ist.

Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 18. Oktober 2021 wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 400.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 128.– amtliche Verteidigung.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der

amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an

− die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft

sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an

− die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden.

Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Strafkammer

Zürich, 14. Dezember 2021

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Wolter