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RZ240010 • OG ZH RZ240010 KI-generiert

Appeal Dismissed as Moot Following Voluntary Production of Documents in Child Support Case

Geschäftsnummer RZ240010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The appellant challenged a lower court's order compelling the disclosure of a company's tax returns and related bank statements, sought by the opposing parties in a child support and custody matter. The appellate court dismissed the appeal as moot because the ordered documents—the bank statements—had already been submitted to the lower court by the banks before the appeal was heard, rendering the subject of the appeal non-actionable, and consequently imposed the procedural costs of the appeal proceedings onto the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 95 Abs. 1 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 111 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO; Appeal Dismissed as Moot Following Voluntary Production of Documents in Child Support Case: The appellate court dismissed the appeal as moot because the ordered documents—the bank statements—had already been submitted to the lower court by the banks before the appeal was heard, rendering the subject of the appeal non-actionable, and consequently imposed the procedural costs of the appeal proceedings onto the appellant.

Schlagwörter

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Kindesunterhalt Auferlegung der Verfahrenskosten Bankunterlagen Urkundenedition konnexe Verfahren Steuererklärung Unterhalt und weitere Kinderbelange (Edition)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Basis for the dismissal of the appeal proceedings due to mootness.

Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO

Basis for the discretionary distribution of procedural costs when the case is closed due to mootness.

Art. 111 Abs. 1 ZPO

Basis for charging the court costs to the appellant (the party initiating the appeal proceedings).

Art. 95 Abs. 1 ZPO

Cited as the general basis for imposing procedural costs.

Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited as the general rule for allocating costs based on success, which is then overridden by Art. 107 ZPO.

Art. 93 BGG

Cited in the final section to classify the decision as an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ240010-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 10. Januar 2025

in Sachen

A._____, Beklagter und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____, Kläger und Beschwerdegegner

1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Edition)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 19. September 2024 (FK220034-C)

Erwägungen:

1. a) Am 5. Oktober 2022 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) eine Klage betreffend Kinderunterhalt und weitere Kinderbelange ein (Vi-Urk. 2; unter Beilage der entsprechenden Klagebewilligung vom 8. September 2022, Vi-Urk. 1). In diesem Verfahren ordnete die Vorinstanz mit Verfügung vom 19. September 2024 die Edition der Steuererklärungen einer dem Beklagten zugerechneten Baufirma bei der Steuerbehörde (Disp.-Ziff. 1) sowie die Edition von Bankunterlagen dieser Firma bei drei verschiedenen Banken (Disp.-Ziff. 2-4) an (Vi-Urk. 70 = Urk. 2).

b) Gegen diese (ihm am 18. November 2024 zugestellte) Verfügung erhob der Beklagte am 28. November 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 19. September 2024 im Verfahren FK220034-C/Z5 aufzuheben;

2. (Eventualiter) Es seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 insoweit anzupassen, als dass lediglich Gutschriften ersichtlich sind, respektive die Ausgaben auf den Kontoauszügen geschwärzt werden müssen.

3. Es seien die Akten aus dem Verfahren FK220034-C/Z5 für das vorliegende Verfahren beizuziehen.

4. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Beschwerdegegner."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-87). Mit Präsidialverfügung vom 2. Dezember 2024 wurde der Beschwerde einstweilen die aufschiebende Wirkung erteilt, den Klägern Frist zur Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung und dem Beklagten Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 1'200.-- angesetzt (Urk. 5). Letzterer wurde fristgerecht geleistet (Urk. 7). Die Kläger haben am 20. Dezember 2024 fristgerecht eine Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung eingereicht (Urk. 8).

2. Mit dem heutigen Endentscheid im Beschwerdeverfahren wird das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung obsolet und die der Beschwerde einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung fällt dahin.

3. Aus den beigezogenen vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die drei gemäss Dispositiv-Ziffern 2 bis 4 der angefochtenen Verfügung zur Edition bestimmter Bankkontoauszüge aufgeforderten Banken diese Urkunden bereits am

19. November 2024 (Vi-Urk. 80-83) bzw. am 27. November 2024 (Vi-Urk. 85-86)

– mithin noch bei der Vorinstanz eingereicht haben. Damit ist die mit der Beschwerde angefochtene Edition bereits erfolgt und kann als solche nicht mehr rückgängig gemacht werden (die zu edierenden Urkunden befinden sich bereits bei den Akten). Die Beschwerde ist damit gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).

4. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 und § 12 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Prozesskosten (Art. 95 Abs. 1 ZPO) werden den Parteien grundsätzlich nach Obsiegen und Unterliegen auferlegt (Art. 106 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, so kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO). Dabei ist in Betracht zu ziehen, wer die Gegenstandslosigkeit veranlasst hat, welche Partei vermutlich obsiegt hätte oder welche Partei das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat. Dabei existiert unter diesen Kriterien keine Rangordnung, vielmehr ist die vom Gesetz angestrebte angemessene Lösung je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls zu treffen. Vorliegend lässt sich der mutmassliche Ausgang des Verfahrens nicht ohne weiteres feststellen, schon da die Kläger noch keine Beschwerdeantwort einzureichen hatten. Die Gegenstandslosigkeit wurde von Dritten (den Banken) durch die Einreichung der von ihnen geforderten Unterlagen veranlasst, was ihnen nicht zum Vorwurf gemacht werden kann. Die Gerichtskosten sind daher dem das Beschwerdeverfahren veranlassenden Beklagten aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Vorschuss zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Der Überschuss ist dem Beklagten zurückzuerstatten, vorbehältlich Verrechnungsforderungen der Gerichtskasse.

c) Für das Beschwerdeverfahren ist dem Beklagten zufolge der Kostenauflage keine Parteientschädigung zuzusprechen. Den Klägern ist für ihre Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung (Urk. 8) keine Entschädigung geschuldet, da nur notwendiger Aufwand zu entschädigen ist (§ 2 Abs. 1 lit. d AnwGebV), die Kläger sich in dieser Stellungnahme jedoch im Wesentlichen lediglich zu den Prozessaussichten der Beschwerde geäussert haben (im Kern: die Edition sei zu Recht verfügt worden), was für die Frage der aufschiebenden Wirkung an der Sache vorbeigeht. Im Übrigen hatten die Kläger im Beschwerdeverfahren keinen relevanten Aufwand, weshalb auch ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

Die der Beschwerde mit Verfügung vom 2. Dezember 2024 einstweilen erteilte aufschiebende Wirkung fällt dahin.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage des Doppels von Urk. 8, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 10. Januar 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo