Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RZ240009 • OG ZH RZ240009 KI-generiert

Appeal Dismissed for Procedural Defect and Lack of Demonstrated Detriment

Geschäftsnummer RZ240009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party appealed a lower court's decision that dismissed their request to suspend ongoing domestic litigation concerning child support and related matters until the conclusion of parallel proceedings initiated by the appealing party in Bulgaria. The appellate court determined that it could not entertain the appeal because the initial ruling, being a procedural order, was only subject to appeal if it caused a detriment that could not be easily remedied later, a specific condition which the appellant failed to assert or demonstrate in their filing; furthermore, the appeal did not challenge the dispositive part of the ruling regarding the foreign lis pendens. Consequently, the appellate court declined to consider the appeal in its entirety and imposed court costs upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, Art. 126 Abs. 2 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Dismissed for Procedural Defect and Lack of Demonstrated Detriment: The appellate court determined that it could not entertain the appeal because the initial ruling, being a procedural order, was only subject to appeal if it caused a detriment that could not be easily remedied later, a specific condition which the appellant failed to assert or demonstrate in their filing; furthermore, the appeal did not challenge the dispositive part of the ruling regarding the foreign lis pendens. Consequently, the appellate court declined to consider the appeal in its entirety and imposed court costs upon the appellant.

Schlagwörter

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Verfahrensmangel konnexe Verfahren Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids verspätete Einwendungen Kindesunterhalt Wirkungen der Vorabentscheidungsurteile Unterhalt und weitere Kinderbelange (Sistierung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited because the decision itself is identified as an interlocutory decision in the sense of this article in the final section.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the defendant (order 3).

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Applied in conjunction with Art. 106 Abs. 1 ZPO when denying party compensation due to the plaintiff's lack of relevant expenses (order 4).

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ240009-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. B. Schärer und Oberrichter lic. iur. K. Vogel sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 12. November 2024

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen

B._____, Kläger und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____, betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Sistierung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen vom 17. Oktober 2024 (FK240004-B)

Erwägungen:

1. a) Am 29. Juli 2024 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Andelfingen (Vorinstanz) eine Klage betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange ein (Vi-Urk. 1), unter Beilage der Klagebewilligung vom 25. April 2024 der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (Vi-Urk. 2). Am 4. Oktober 2024 stellte die Beklagte ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss eines von ihr eingeleiteten Verfahrens mit den gleichen Themen am Amtsgericht C._____, Bulgarien (Vi-Urk. 15). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2024 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch ab und setzte der Beklagten Fristen zur Beantwortung der Klage und zur Stellungnahme zu einer Kindesverfahrensvertretung an (Vi-Urk. 21 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Beklagte am 30. Oktober 2024 fristgerecht (Vi- Urk. 22/1: Zustellung am 21. Oktober 2024) Beschwerde und stellte die folgenden Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):

"1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2024, beim zuständigen Gericht eingetroffen am

9. Mai 2024, beim Amtsgerichtes C._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien ein Verfahren betreffend Kinderbelange (Sorgerecht, Obhut, Besuchsrecht und Unterhalt für die Kinder) eingeleitet hat (Verfahrensnummer Zivilsache Nr. 7961/2024, 5. FG);

2. Das mit Klage vom 29. Juli 2024 anhängig gemachte Verfahren am Bezirksgericht Andelfingen sei entsprechend bis zum Abschluss des Verfahrens am Amtsgerichtes C._____, 5. Familiengericht, Republik Bulgarien zu sistieren;

3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren;

alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MwSt) zulasten des Beschwerdegegners."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-12). Mit Präsidialverfügung vom 1. November 2024 wurde auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten und wurde der Beklagten ein Kostenvorschuss von Fr. 800.-- für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt (Urk. 6), welcher fristgerecht geleistet wurde (Urk. 7). Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit einem Rechtsmittel kann nur das Dispositiv des beanstandeten Entscheids angefochten werden, d.h. das, worüber im Dispositiv entschieden wurde. Über eine allfällige Rechtshängigkeit des offenbar von der Beklagten in Bulgarien anhängig gemachten Verfahrens wurde in der angefochtenen Verfügung nicht im Dispositiv entschieden. Insoweit ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten.

b) Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde (nur dann) zulässig, wenn (alternativ) die Beschwerde vom Gesetz speziell vorgesehen wird (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) oder wenn durch die prozessleitende Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Gemäss Art. 126 Abs. 2 ZPO ist die Sistierung (d.h. die Anordnung einer solchen) mit Beschwerde anfechtbar. Gegen die Abweisung eines Sistierungsgesuchs steht damit nur unter der Voraussetzung, dass dadurch ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, die Beschwerde offen. Die Vorinstanz hat zwar in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf die Beschwerdemöglichkeit von Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO hingewiesen (Urk. 2 S. 4). Die Unrichtigkeit dieser Erwägung war allerdings für die anwaltlich vertretene Beklagte durch blosse Konsultation des Gesetzes erkennbar, weshalb sie nicht darauf vertrauen durfte, sondern davon ausgehen musste, dass die Beschwerde nur unter der Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zulässig ist.

Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann oder wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Bei der Annahme eines solchen Nachteils ist Zurückhaltung geboten; der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Entscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006

S. 7221, 7377). Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann grundsätzlich in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. von der beschwerdeführenden Partei zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich

ist (BK ZPO II-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). In der ganzen Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht geradezu offensichtlich. Auf die Beschwerde kann daher auch insoweit, und damit vollumfänglich, nicht eingetreten werden.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 800.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 4 und 5/3-17, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 12. November 2024

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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