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RZ230008 • OG ZH RZ230008 KI-generiert

Mootness of Legal Delay Complaint After Judgment Issued

Geschäftsnummer RZ230008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed a complaint regarding legal delay as moot because the lower court issued its judgment before the complaint was filed. The court reasoned that a complaint for legal delay only addresses the unlawful delay of an appealable decision, and once that decision is issued, the delay complaint becomes irrelevant. No costs or party compensation were awarded due to the circumstances and lack of relevant activity.

Legislator-Regeste

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Art. 242 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Mootness of Legal Delay Complaint After Judgment Issued: The court reasoned that a complaint for legal delay only addresses the unlawful delay of an appealable decision, and once that decision is issued, the delay complaint becomes irrelevant. No costs or party compensation were awarded due to the circumstances and lack of relevant activity.

Schlagwörter

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Rechtsverzögerung Streitgegenstand Abwesenheitsurteil verspätete Kündigung Beschleunigungsgebot Nichtanhandnahmeverfügung Unterhalt und weitere Kinderbelange (Rechtsverzögerung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 242 ZPO

Used to declare the appeal as moot because the main decision was issued, rendering the appeal against legal delay obsolete.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to deny party compensation to the appellant due to their loss in the appeal.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used to deny party compensation to the respondent due to a lack of relevant activities.

Art. 93 BGG

Cited to establish that the current decision is an interim decision, and to explain the conditions for appeal to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ230008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hochuli

Beschluss vom 16. Juni 2023

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Rechtsverzögerung)

Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 5. Abteilung (Prozess-Nr. FK220070-L)

Erwägungen:

1. Der Beschwerdeführer stand seit dem 19. Mai 2022 vor dem Bezirksgericht Zürich (Beschwerdegegner) in einem Verfahren betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange. Am 20. Mai 2022 erliess der Beschwerdegegner vorsorgliche Massnahmen (Urk. 3/5, berichtigt mit Verfügung vom 23. Mai 2023 [Urk. 3/7]). Die von den Kindeseltern anlässlich der Massnahmeverhandlung vom 12. Juli 2022 geschlossene Vereinbarung betreffend vorsorglicher Obhutszuteilung und Besuchsrecht (Urk. 3/35) wurde vom Beschwerdegegner mit Verfügung vom

9. August 2022 genehmigt (Urk. 3/43) und mit Verfügung vom 7. Oktober 2022 abgeändert (Urk. 3/75). Am 9. Januar 2023 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. I S. 43 ff.). Mit Eingabe vom 16. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer Berufung gegen die Verfügung vom 7. Oktober 2022, auf welche die beschliessende Kammer mit Beschluss vom 7. Februar 2023 nicht eintrat (Urk. 3/106). Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 1. März 2023 nicht ein (Urk. 3/116). Mit am 14. Februar 2023 bei der Post aufgegebenem Schreiben erhob der Beschwerdeführer eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, welche die beschliessende Kammer mit Urteil vom 20. April 2023 abwies (Urk. 3/128). Am 2. Juni 2023 erliess der Beschwerdegegner sein Urteil (Urk. 3/131), welches am 9. Juni 2023 an die Parteien versandt wurde (Prot. II S. 2).

2. In der Zwischenzeit hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Juni 2023 die vorliegende Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben (Urk. 1). Diese wurde mit der Eröffnung des Urteils vom 2. Juni 2023 gegenstandslos, weshalb das vorliegende Beschwerdeverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), zumal ausschliesslich die sogenannte formelle Rechtsverweigerung (unrechtmässige Verzögerung eines anfechtbaren Entscheids) Gegenstand der Rechtsverzögerungsbeschwerde bildet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 319 N 16 f.; vgl. auch BSK ZPO-Spühler, Art. 319 N 22 ff.; Blickenstorfer, DIKE- Komm-ZPO, Art. 319 N 45 ff.).

3.1. Auf das Erheben von Kosten ist umständehalber zu verzichten.

3.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO), dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird beschlossen:

1. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer auf dem Rechtshilfeweg, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an den Beschwerdegegner zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Bei der Hauptsache handelt es sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 16. Juni 2023

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Hochuli

versandt am: st