Legal Delay Compensation in Unjustified Family Court Inactivity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party filed a complaint regarding legal delay against a lower court because, in a contentious family law case concerning child contact and maintenance that had been ongoing since 2018, the lower court remained completely inactive for over a year between late 2021 and early 2023, despite repeated requests concerning the child's welfare and failed contact exchanges. The reviewing court determined that the complaint regarding the delay had become moot because the lower court issued a decision on the underlying substantive issues shortly before the complaint was filed, but nonetheless found that the delay was clearly unjustified and, therefore, ruled that the cantonal administrative body responsible for the lower court must compensate the complainant for their legal expenses in the delay appeal proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 242 ZPO, Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO, Art. 116 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG; Legal Delay Compensation in Unjustified Family Court Inactivity: The reviewing court determined that the complaint regarding the delay had become moot because the lower court issued a decision on the underlying substantive issues shortly before the complaint was filed, but nonetheless found that the delay was clearly unjustified and, therefore, ruled that the cantonal administrative body responsible for the lower court must compensate the complainant for their legal expenses in the delay appeal proceedings.
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KI-generiertCited as the basis for discontinuing the appeal proceedings because the matter became moot.
Cited as the basis allowing the court to deviate from standard cost distribution rules when discontinuing the proceedings.
Cited in relation to the principle that the Canton of Zurich is generally not ordered to pay court costs in civil proceedings.
Cited to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of appealability to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ230003-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner
Beschluss vom 1. März 2023
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Beschwerdegegner
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Rechtsverzögerung)
Beschwerde im Verfahren des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Prozess-Nr. FK180015-H)
Erwägungen:
1. a) Die Parteien stehen vor Vorinstanz seit dem 26. September 2018 in einem Verfahren betreffend Kinderunterhaltsbeiträge, Obhut und Betreuungsregelung.
Mit Eingabe vom 26. November 2021 stellte die Kindesvertreterin des Klägers 1 folgende superprovisorischen Anträge (Urk. 4/405):
" 1. Es sei der Kontakt zwischen B._____ und dem Kindsvater neu zu regeln.
2. Für die Regelung des Kontakts zwischen B._____ und dem Kindsvater sei ein begleitetes Besuchsrecht im Rahmen eines "Begleiteten Besuchstreffs" anzuordnen."
Die Kindesvertreterin beantragte zudem (erneut), dass für die Kindseltern und den Kläger 1 eine KET-Beratung beim C._____ Institut für das Kind angeordnet werde (Urk. 4/405 S. 2). Die Kindesvertreterin führte dazu unter anderem aus, dem Gericht sei spätestens seit der Eingabe der kjz-Beiständin im Januar 2021 bekannt, dass die Übergaben des Klägers 1 am Donnerstagabend nicht funktionierten. Dies sei an der vsM-Verhandlung vom 25. März 2021 von beiden Elternteilen bestätigt und durch ihre zahlreichen Eingaben immer wieder ans Gericht getragen worden. Dennoch habe sich bis anhin nichts verändert. Die unverändert belastende und seit Monaten anhaltende Situation sei vor dem Hintergrund des Kindswohls nicht länger akzeptabel und erfordere eine umgehende Neuregelung der Betreuung zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter; Urk. 4/405 S. 1).
Mit Verfügung vom 2. Dezember 2021 wies die Vorinstanz das Begehren um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ab. Die Vorinstanz setzte sodann der Klägerin 2 und dem Beklagten je eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen an, um schriftlich zum Begehren der Kindesvertreterin vom 26. November 2021 sowie zur Frage einer Fremdplatzierung des Klägers 1 Stellung zu nehmen. Dem Kläger 1 wurde eine nicht erstreckbare Frist von 20 Tagen angesetzt, um schriftlich zur Frage seiner Fremdplatzierung Stellung zu nehmen. Schliesslich wurde
die Beiständin des Klägers 1 ersucht, dem Gericht innert 20 Tagen eine schriftliche Stellungnahme zum Begehren der Kindesvertreterin und zur Frage einer Fremdplatzierung des Klägers 1 einzureichen (Urk. 4/407).
Die Vorinstanz stellte die einzelnen daraufhin erfolgten Stellungnahmen vom 16., 17. und 21. Dezember 2021 (Urk. 4/412; Urk. 4/414; Urk. 4/416; Urk. 4/419) am 25. April 2022 den Parteien zur Kenntnisnahme zu (Urk. 4/424/1-3).
Am 22. Februar 2022 teilte die Rechtsvertreterin des Beklagten der Vorinstanz telefonisch mit, dass das Besuchsrecht weiterhin überhaupt nicht funktioniere und der Kläger 1 weiterhin nicht beim Beklagten bleibe. Sie erwarte, dass zügig ein Entscheid in der Sache ergehe (Urk. 4/421).
Am 15. September 2022 teilte die Kindesvertreterin der Vorinstanz telefonisch mit, dass die Übergaben des Klägers 1 gemäss Auskunft des kjz seit über einem Jahr nicht funktionierten. Der Kläger 1 wolle nicht zum Beklagten. Er steige jeweils nach fünf bis zehn Minuten wieder ins Auto und wolle gehen. Er habe kaum bzw. nur wenige Minuten mit dem Beklagten Kontakt (Urk. 4/431).
Mit Eingabe vom 17. November 2022 stellte die Beiständin des Klägers 1 den Antrag auf Anpassung der bisherigen Kindesschutzmassnahme. Die Beiständin erachtete das Einrichten von begleiteten Kontakten zwischen dem Beklagten und dem Kläger 1 im Rahmen des Begleiteten Besuchstreffs (BBT) als angezeigt (Urk. 4/432). Es sei ihr deshalb der Auftrag zu erteilen, für die Vater-Kind Kontakte einen begleiteten Besuchstreff zu installieren. Sie solle in eigenem Ermessen die Modalitäten festlegen können (Urk. 4/432 S. 5). Die Beiständin führte dazu unter anderem aus, sie habe bei der Vorinstanz Anträge gestellt, um den Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten wieder aufzubauen und zu stabilisieren. Bis heute seien ihre Anträge unbeantwortet geblieben (Urk. 4/432 S. 3). Ihres Erachtens sei das Kindswohl des Klägers 1 gefährdet (Urk. 4/432 S. 4).
Mit Verfügung vom 17. Januar 2023 (gleichentags beraten; Prot. Vi S. 221) passte die Vorinstanz die Betreuungsregelung gemäss der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. Mai 2019 an (Urk. 4/434 S. 28 f. Dispositivziffern 1 ff.). Sodann
verpflichtete die Vorinstanz den Beklagten, der Klägerin 2 an den Unterhalt des Klägers 1 ab November 2018 für die weitere Dauer des Verfahrens Unterhaltsbeiträge zu bezahlen (Urk. 4/434 S. 29 Dispositivziffer 4). Sämtliche übrigen Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen wies die Vorinstanz ab (Urk. 4/434 S. 30 Dispositivziffer 5). Die Verfügung vom 17. Januar 2023 wurde von der Vorinstanz am 25. Januar 2023 verschickt (Urk. 441/1-5). Die Rechtsvertreterin des Beklagten nahm die Verfügung am 1. Februar 2023 in Empfang (vgl. Urk. 441/5).
b) Mit Eingabe vom 24. Januar 2023 (gleichentags der Post übergeben, am
25. Januar 2023 hierorts eingetroffen) erhob der Beklagte in Bezug auf das vorinstanzliche Verfahren Rechtsverzögerungsbeschwerde, verbunden mit dem Antrag, ihm sei der im Zusammenhang mit der Beschwerde entstandene Aufwand aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 1, siehe auch Urk. 5).
2. Mit der Zustellung der Verfügung vom 17. Januar 2023 an die Parteien ist die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beklagten gegenstandslos geworden. Das Beschwerdeverfahren ist dementsprechend abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3. Wird das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben und sieht das Gesetz nichts anderes vor, kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen (Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO).
Es ist davon auszugehen, dass die Rechtsverzögerungsbeschwerde des Beklagten klarerweise gutzuheissen gewesen wäre, da die Vorinstanz – wie in vorstehender Erwägung 1. a) aufgezeigt – in einem strittigen Familienrechtsverfahren, in welchem in den Jahren 2021 und 2022 hauptsächlich der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger 1 und dem Beklagten im Zentrum stand, über ein Jahr – abgesehen von einer Zustellung von Urkunden zur Kenntnisnahme Ende April 2022 – vollständig untätig geblieben ist. Dies ohne ersichtlichen Grund. Betreffend die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens gilt demnach der Beschwerdegegner bzw. der Kanton Zürich als unterliegende Partei (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1).
Dem Kanton Zürich werden in Zivilverfahren keine Gerichtskosten auferlegt (Art. 116 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 200 lit. a GOG). Entsprechend sind keine Kosten zu erheben. Hingegen ist der Beklagte für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 und 4 AnwGebV mit Fr. 902.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (7,7 %) aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE
142 III 110 E. 3.2).
Es wird beschlossen:
1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Der Beklagte wird mit Fr. 971.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beklagten, den Beschwerdegegner sowie die Kläger, an den Beschwerdegegner unter Beilage je eines Doppels der Urk. 1 und 2/1 sowie einer Kopie der Urk. 5, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 1. März 2023
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. A. Baumgartner
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