Appeal Against Compensation for Legal Representation Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a court order granting further compensation to the opposing party, his former legal representative in child maintenance and custody proceedings, alleging poor performance, misinformation, and abandonment of the mandate. The court dismissed the appeal, reasoning that compensation for *pro bono* legal representation is based on time and effort expended, not the success of the case, and the appellant's generalized complaints failed to specify which professional activities were unnecessary or insufficiently justified to warrant a reduction in the awarded fee. Consequently, the appeal was found manifestly unfounded, leading to its rejection and imposing court costs on the appellant, whose request for further *pro bono* legal aid was also denied due to the hopelessness of his claims.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 93 BGG; Appeal Against Compensation for Legal Representation Dismissed: The court dismissed the appeal, reasoning that compensation for *pro bono* legal representation is based on time and effort expended, not the success of the case, and the appellant's generalized complaints failed to specify which professional activities were unnecessary or insufficiently justified to warrant a reduction in the awarded fee. Consequently, the appeal was found manifestly unfounded, leading to its rejection and imposing court costs on the appellant, whose request for further *pro bono* legal aid was also denied due to the hopelessness of his claims.
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KI-generiertThis article was cited in the dispositive (order 1) as the basis for rejecting the request for legal aid because the legal claims were deemed hopeless.
This article was cited in the dispositive (order 3) as the basis for imposing the court costs of the appeal procedure on the appellant.
This article is explicitly cited in the text following order 6, indicating the decision is an interlocutory decision under this provision, although not directly in the numbered operative orders 1-5.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. S. Janssen und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss und Urteil vom 30. Juni 2022
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
Kanton Zürich, Beschwerdegegner 1
vertreten durch Bezirksgericht Zürich - Einzelgericht, sowie
X._____, lic. iur., Beschwerdegegnerin 2
betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Entschädigung unentgeltliche Rechtsvertretung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 18. Mai 2022 (FK200016-L)
____________________
Erwägungen:
1. a) In einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) betreffend Betreuung und Unterhalt war die Beschwerdegegnerin 2 bis zu ihrer Entlassung unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers (vgl. Urk. 199/5). Sie wurde mit rechtskräftiger Verfügung der Vorinstanz vom 22. September 2021 für ihre bisherigen Leistungen und Auslagen entschädigt (vgl. Urk. 199/3 Erw. 3). Mit Verfügung vom 18. Mai 2022 sprach ihr die Vorinstanz eine (weitere) Entschädigung von Fr. 5'123.85 (inkl. Mehrwertsteuer) zu (Urk. 182 = Urk. 197).
b) Gegen diese ihm am 31. Mai 2022 zugestellte (Urk. 183/1) Verfügung erhob der Kläger gleichentags und damit fristgerecht Beschwerde und stellte den Beschwerdeantrag (Urk. 196 S. 2):
"Rücknahme der Entschädigung an RA X._____"
Dies ist ohne weiteres als Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Nicht-Zusprechung einer weiteren Entschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 zu verstehen.
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung setzt sich aus der Gebühr und aus den notwendigen Auslagen zusammen. Die Gebühr richtet sich dabei grundsätzlich nach dem Streitwert, nach der Verantwortung der Rechtsvertretung, nach dem notwendigen Zeitaufwand der Rechtsvertretung und nach der Schwierigkeit des Falls (§ 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und § 23 Abs. 1 der Anwaltsgebührenverordnung [AnwGebV]). Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand richtet, beträgt sie grundsätzlich Fr. 220.-- pro Stunde (§ 3 AnwGebV).
b) Der Kläger macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihr Mandat als unentgeltliche Rechtsvertreterin nicht bzw. schlecht erfüllt. Er bringt dazu vor, die Beschwerdegegnerin 2 habe "krasse Falschinformation aufgestellt", ihn vielfach spät informiert bzw. von Ende Novem-
ber 2021 bis Anfang Januar 2022 gar nicht, habe den Fall nicht seriös bearbeitet, seine Grundrechte gegenüber der Anwältin der Prozessgegnerin nicht gewahrt und verteidigt und ihr Mandat niedergelegt, ohne den Prozess zu Ende geführt zu haben. So habe er ab anfangs Januar 2022 trotz des Bestehens der Rechtsvertretung selber tätig werden müssen, um an die nötigen Informationen etc. zu gelangen (Urk. 196 S. 2-3).
c) Unentgeltliche Rechtsvertretungen werden für ihre Tätigkeiten (im Interesse der Klientschaft) entschädigt, dagegen nicht für einen erzielten Erfolg. Ob die Beschwerdegegnerin 2 für den Kläger die von ihm erwarteten oder erhofften Ergebnisse erzielt hat oder nicht, ist daher für ihre Entschädigung von vornherein nicht relevant. Im Übrigen enthalten die Beschwerdevorbringen des Klägers bloss allgemeine Vorwürfe: Welche Falschinformationen (mit welcher Relevanz) aufgestellt worden sein sollen, welche Folgen späte Informationen gehabt haben sollen, inwiefern das Mandat nicht seriös bearbeitet worden sein soll und inwiefern welche Grundrechte nicht gewahrt worden sein sollen, bleibt im Dunkeln. Der Kläger trägt nicht vor, welche konkreten Tätigkeiten mit welchem Zeitaufwand nicht notwendig bzw. entschädigungsberechtigt gewesen sein sollen. Darauf kann daher nicht weiter eingegangen werden. Die Entlassung der Beschwerdegegnerin 2 als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Klägers ist schliesslich nicht in der angefochtenen Verfügung erfolgt und kann damit nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren überprüft werden.
d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde des Klägers als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Für das Beschwerdeverfahren beträgt der Streitwert Fr. 5'123.85. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.
b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
c) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 196 S. 3). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beschwerdegegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit nachstehendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage der Doppel bzw. von Kopien der Urk. 196, 198 und 199/3-5, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen in das Berufungsverfahren LZ220017-O.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'123.85.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 30. Juni 2022
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
versandt am: jo