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RZ210007 • OG ZH RZ210007 KI-generiert

Denial of Motion to Appoint New Counsel Due to Untimely Objections

Geschäftsnummer RZ210007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A court denied a party's request to dismiss her court-appointed attorney and appoint a new one, holding that while a change in representation could be permitted if the trust relationship was objectively destroyed, the party's claims of damaged trust and inadequate representation were raised for the first time on appeal and were therefore inadmissible. The court found that the original attorney's request for dismissal was based on the party's desire for new counsel and the attorney's heavy workload, which did not meet the threshold for dismissal, especially with the main hearing approaching.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 326 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 117 lit. b ZPO; Denial of Motion to Appoint New Counsel Due to Untimely Objections: The court found that the original attorney's request for dismissal was based on the party's desire for new counsel and the attorney's heavy workload, which did not meet the threshold for dismissal, especially with the main hearing approaching.

Schlagwörter

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Bestellung eines Rechtsbeistands Parteianhörung Vertretungsverbot für Rechtsanwälte verspätetes Ausstandsbegehren Verfahrensrügen Beweislosigkeit Unterhalt und weitere Kinderbelange (Wechsel unentgeltliche Rechtsvertretung)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 326 ZPO

Used to exclude new claims and facts presented in the appeal.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for imposing court costs on the defendant.

Art. 117 lit. b ZPO

Reason for denying legal aid, as the appeal was deemed hopeless.

Art. 93 BGG

Identifies the decision as an interim decision in the sense of Art. 93 BGG, relevant for appeals to the Federal Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ210007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. D. Scherrer, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Urteil vom 3. Juni 2021

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung - Einzelgericht,

betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange (Wechsel unentgeltliche Rechtsvertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 5. Mai 2021 (FK200046-L)

Erwägungen:

1. a) Der Kläger und die Beklagte sind die Eltern der im tt. 2019 geborenen Verfahrensbeteiligten. Am 2. Mai 2020 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Zürich eine Klage mit dem Ziel einer alternierenden Obhut und einer hälftigen Betreuung der Verfahrensbeteiligten ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 7. August 2020 wurde (u.a.) der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (Vi- Urk. 37). Mit Eingabe vom 26. April 2021 ersuchte Rechtsanwältin X._____ sinngemäss um ihre Entlassung als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Beklagten (Vi-Urk. 82). Mit Verfügung vom 5. Mai 2021 wies die Vorinstanz dieses Gesuch ab (Vi-Urk. 84 = Urk. 2).

b) Hiergegen erhob die Beklagte persönlich am 14. Mai 2021 fristgerecht Beschwerde und stellte die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 1):

"Ich beantrage, dass die Verfügung des Bezirksgericht Zürich vom 5. Mai 2021 aufgehoben wird und das Gesuch um Entlassung meiner unentgeltlichen Rechtsbeiständin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gutgeheissen wird, sowie das ich neu von Rechtsanwalt Herr Y._____, … [Adresse] als neuer unentgeltlicher Rechtsbeistand, rechtlich betreffend Unterhalt und weitere Kinderbelange vertreten werde.

Dies alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zu Lasten der Gegenpartei."

c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde konkret und im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids im Lichte von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Was nicht konkret beanstandet wird, braucht von der Beschwerde-

instanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden.

b) Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, eine unentgeltliche Rechtsvertretung stelle die Übernahme einer staatlichen Aufgabe dar. Eine bestellte unentgeltliche Rechtsvertretung habe das Mandat grundsätzlich bis zum Ende des Prozesses zu führen. Eine mittellose Partei habe keinen Anspruch auf Wechsel der unentgeltlichen Rechtsvertretung; ein Wechsel könne indessen dann bewilligt werden, wenn aus objektiven Gründen eine sachgemässe Vertretung durch die bisherige Rechtsvertretung nicht mehr gewährleistet sei. Dies sei etwa dann der Fall, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen unentgeltlicher Rechtsvertretung und Partei im Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden sei; gewisse Unstimmigkeiten seien indessen in Kauf zu nehmen. Rechtsanwältin X._____ habe ihr Entlassungsgesuch damit begründet, dass die Beklagte sich dazu entschieden habe, sich neu durch Rechtsanwalt Y._____ vertreten zu lassen; sie ersuche das Gericht, dies zu gewähren, zumal sie aktuell einer sehr hohen Arbeitslast ausgesetzt sei. Diese Gründe würden nach dem Gesagten für die Entlassung als unentgeltliche Rechtsbeiständin nicht ausreichen. Dazu sei auf den 1. Juli 2021 bereits zur Fortsetzung der Hauptverhandlung vorgeladen worden und ein Anwaltswechsel mitten in der Hauptverhandlung erscheine auch aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt. Das Entlassungsgesuch sei daher abzuweisen, wobei es der Beklagten unbenommen bleibe, Rechtsanwalt Y._____ auf eigene Kosten zu mandatieren (Urk. 2 S. 3 f.).

c) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde vorab geltend, die Vorinstanz habe ihr das rechtliche Gehör verweigert, indem sie bei ihr nicht nachgefragt habe, ob das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und ihrer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zerstört sei und warum sie das Mandat beendet habe (Urk. 1 S. 1).

Dem ist entgegenzuhalten, dass eine unentgeltliche Rechtsvertretung durch das Gericht bestellt wird und auch nur durch das Gericht wieder entlassen werden

kann. Die Beklagte war und ist damit im vorinstanzlichen Verfahren durch ihre unentgeltliche Rechtsbeiständin vertreten. Diese hat das Entlassungsgesuch gestellt und hat sich darin zu den Gründen für die gewünschte Entlassung äussern können. In dieser Konstellation bestand keine Veranlassung oder Pflicht des Gerichts, die Beklagte auch noch persönlich anzuhören.

d) Die Beklagte legt in ihrer Beschwerde sodann im Wesentlichen dar, dass und wieso schwere Spannungen zwischen ihr und ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin entstanden seien, dass das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört sei und dass die Weiterführung des Mandats für sie unzumutbar sei (Urk. 1 S. 1-2).

Alle damit verbunden Behauptungen – kurzfristige oder nicht eingehaltene Besprechungstermine, verfahrensverzögernde Fristerstreckungen, Verhandlungstermin an ihrem Geburtstag, fehlende Rückendeckung, zu spät eingereichte Aktenstücke, unsorgfältige Mandatsführung (vgl. Urk. 1 S. 1-2) – wurden im vorinstanzlichen Verfahren nicht vorgetragen. Sie sind damit im Beschwerdeverfahren, wie erwähnt, unzulässig (Art. 326 ZPO; oben Erwägung 2.a) und können somit nicht berücksichtigt werden.

e) Die Beklagte macht in ihrer Beschwerde schliesslich geltend, für den Staat würden durch den Anwaltswechsel keine Mehrkosten entstehen. Rechtsanwalt Y._____ verzichte auf die Geltendmachung des Aktenstudiums [gemeint wohl: auf eine Entschädigung des für die Einarbeitung notwendigen Aufwands].

Auch dies sind neue und damit unzulässige Behauptungen. Sie können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden.

f) Weitere Beanstandungen der vorinstanzlichen Erwägungen enthält die Beschwerde nicht. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.

3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 9

Abs. 1 in Verbindung mit § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen.

b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

c) Die Beklagte hat zwar geltend gemacht, kein Geld zu haben, hat jedoch kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre allerdings ohnehin abzuweisen gewesen, denn der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO); die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen).

d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beklagten auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Beklagte, an Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und an die Vorinstanz, an letztere unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

Die vorinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 3. Juni 2021

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

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