Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
RZ170008 • OG ZH RZ170008 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Denial of Reinstatement

Geschäftsnummer RZ170008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a party's appeal because it was filed after the statutory deadline, which resulted in a refusal to consider the substantive issues raised concerning the denial of free legal aid in prior proceedings regarding child support modification. The court rejected the request to reinstate the appeal deadline, reasoning that the appellant's counsel failed to adequately demonstrate that the admitted severe workload constituted an excusable delay without fault or only slight fault, as routine business organization should prevent such lapses, especially since documented prior commitments did not preclude timely preparation of the appeal. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to lateness, the request for free legal aid for the appeal proceeding was denied as the appeal itself was deemed without prospect of success, and court costs were imposed on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 148 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Denial of Reinstatement: The court rejected the request to reinstate the appeal deadline, reasoning that the appellant's counsel failed to adequately demonstrate that the admitted severe workload constituted an excusable delay without fault or only slight fault, as routine business organization should prevent such lapses, especially since documented prior commitments did not preclude timely preparation of the appeal. Consequently, the appeal was deemed inadmissible due to lateness, the request for free legal aid for the appeal proceeding was denied as the appeal itself was deemed without prospect of success, and court costs were imposed on the appellant.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Kindesunterhalt Anwaltsverschulden Rückzug des Rechtsbegehrens gesetzliche Frist Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 117 lit. b ZPO

Used to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless (unreasonable claim).

Art. 148 Abs. 1 ZPO

The standard for granting the reinstatement of the appeal deadline, which the court found was not met.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 3.a and 3.c) as the basis for ordering court costs in the appeal proceedings, although primarily used implicitly in Order 5.

Art. 93 BGG

Identifies the decision as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ170008-O/U/jo

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke

Beschluss vom 2. Oktober 2017

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Bülach

betreffend Unterhalt (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen die Erstverfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Bülach vom 25. April 2017 (FK160033-C)

Erwägungen:

1. a) Mit Erstverfügung vom 25. April 2017 wies das Bezirksgericht Bülach (Vorinstanz) das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege ab und mit Zweitverfügung vom gleichen Datum wies sie die vorsorglichen Massnahmebegehren des Klägers zu seiner am 19. Oktober 2016 eingereichten Klage auf Abänderung des Kindesunterhaltes ab (Vi-Urk. 48; nachträglich begründet, Vi- Urk. 63 = Urk. 2).

b) Hiergegen hat der Kläger am 17. September 2017 Beschwerde erhoben und stellt die Anträge (Urk. 2 S. 2):

"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach, Einzelgericht im summarischen Verfahren, vom 25. April 2017 (Geschäfts-Nr.: FK160033-C) aufzuheben und die vorsorglichen Massnahmen dem klägerischen Begehren gemäss zu bewilligen.

2. Der Beschwerdeführer sei für das unter vorstehender Ziffer aufgeführte bezirksgerichtliche Verfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

3. Der Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren gänzlich von den Gerichtskosten zu befreien und es sei ihm dafür in der Person des unterzeichneten Rechtsanwalts ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bewilligen.

4. Prozessualiter sei die Beschwerdefrist wiederherzustellen.

5. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."

c) Da im Beschwerdeverfahren gegen die vorinstanzliche Erstverfügung betreffend unentgeltliche Rechtspflege nicht die Beklagte, sondern der Kanton Zürich Beschwerdegegner ist, wurde das vorliegende Verfahren von der Berufung gegen die Zweitverfügung betreffend vorsorgliche Massnahmen abgetrennt (jene wird unter der Geschäfts-Nummer LZ170016-O geführt).

d) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen und im Berufungsverfahren LZ170016-O akturiert. Da sich die vorliegende Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art.

322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Der angefochtene Entscheid wurde dem Rechtsvertreter des Klägers am 4. September 2017 zugestellt (Vi-Urk. 64; Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdefrist endete damit am 14. September 2017 (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die am 17. September 2017 zur Post gegebene und am Folgetag beim Obergericht eingegangene Beschwerde ist damit verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

b) Der Kläger hat mit seiner Beschwerde ein Fristwiederherstellungsgesuch gestellt. Der Rechtsvertreter des Klägers begründet dieses im Wesentlichen damit, dass er mit einer unglaublich arbeitsintensiven Woche konfrontiert gewesen sei, wie er es in fünfzehn Jahren anwaltlicher Tätigkeit nicht erlebt habe; seine zeitliche Kapazität sei dadurch völlig ausgelastet gewesen. Verhinderung wegen Arbeitsüberlastung bzw. vollständiger Ausschöpfung der persönlichen Arbeitsressourcen bilde einen Wiederherstellungsgrund (Urk. 1 S. 2-4; die verschiedenen Termine werden auf S. 2 f. näher substantiiert).

c) Die Frist zur Einreichung eines Rechtsmittels kann wiederhergestellt werden, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an der Säumnis trifft (Art. 148 Abs. 1 ZPO). Arbeitsüberlastung und Zeitmangel einer Rechtsvertretung bilden regelmässig – ganz aussergewöhnliche Umstände vorbehalten – keine genügenden Gründe für eine Wiederherstellung; die Rechtsvertretung hat sich rechtzeitig so zu organisieren, allenfalls auch durch Bestellung einer Substitution (was vorliegend aufgrund der eine Substitution zulassenden Bevollmächtigung möglich gewesen wäre; vgl. Vi-Urk. 3), dass Fristen gewahrt werden können (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO-Komm., Art. 148 N 9, mit Hinw. auf BGE 99 II 349 E. 4; BK ZPO I-Frei, Art.

148 N 21, m.w.Hinw.; Merz, DIKE-Komm-ZPO, 2.A 2016, Art. 148 N 18 und 21). Der Rechtsvertreter des Klägers macht zwar geltend, die Arbeitsüberlastung sei ganz aussergewöhnlich gewesen; er macht jedoch nicht einmal geltend (geschweige denn glaubhaft), dass die Arbeitsüberlastung plötzlich und unvorhersehbar eingetreten wäre. Im Gegenteil datieren die von ihm als Belege für die behauptete Arbeitsüberlastung eingereichten Vorladungen bzw. Verhandlungsanzeigen vom 17. Juli 2017, 17. Mai 2017, 18. August 2017 und 19. Juni 2017 (Urk. 4/2/1-4; die Vorladung vom 28. August 2017 für eine Verhandlung vom 23. No-

vember 2017 ist vorliegend ohne Relevanz, Urk. 4/2/5), womit dem Rechtsvertreter des Klägers hinreichend Zeit für eine entsprechende Organisation blieb. Aus der vom Rechtsvertreter des Klägers eingereichten Monatsübersicht für den September 2017 (Urk. 4/2/6) ergibt sich sodann keineswegs, dass für die Ausarbeitung der vorliegenden Beschwerde keine Zeit vorhanden gewesen wäre; so ist beispielsweise am Dienstag, 12. September 2017, überhaupt nichts eingetragen. Der Rechtsvertreter des Klägers macht ohnehin lediglich geltend, dass er in einer Woche (vom 11. bis 15. September 2017) überlastet gewesen sei; dass er die Beschwerde – bei rechtzeitiger Organisation – nicht bereits in der Woche davor (Woche vom 4. bis 8. September 2017) hätte bearbeiten können, macht er nicht geltend. Schliesslich fällt auch auf, dass in der eingereichten Monatsübersicht am 4., 7., 14., 18. und 25. September 2017 jeweils ein Fristablauf eingetragen ist, die am 14. September 2017 endende Frist für die vorliegende Beschwerde jedoch fehlt; dies lässt für die Säumnis, oder allenfalls die zu späte Inangriffnahme der Beschwerdebearbeitung, auch andere Interpretationen als eine Arbeitsüberlastung zu. Der Rechtsvertreter des Klägers hat jedenfalls nicht glaubhaft machen können, dass ihn an der Säumnis kein oder ein lediglich leichtes Verschulden trifft.

d) Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuweisen und demgemäss auf die Beschwerde zufolge Verspätung nicht einzutreten.

3. a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

b) Der Kläger hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gestellt (Urk. 1 S. 8). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aus-

sichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen), weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.

c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

d) Ein Doppel der Rechtsmittelschrift des Klägers samt relevanten Beilagen wird der Beklagten im Berufungsverfahren LZ170016-O zugestellt, weshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren von der Zustellung der gleichen Urkunden abzusehen ist.

Es wird beschlossen:

1. Das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Das Gesuch des Klägers um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.

3. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten.

4. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.-- festgesetzt.

5. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

6. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 2. Oktober 2017

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: jo