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RZ160007 • OG ZH RZ160007 KI-generiert

Late Appeal Dismissed for Untimely Filing

Geschäftsnummer RZ160007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a party's appeal because it was filed late. The court reasoned that although the appealing party claimed the lower court provided incomplete instructions on how to appeal, procedural orders do not require such instructions. Therefore, the appeal was untimely and not considered.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 1 i.V.m, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Late Appeal Dismissed for Untimely Filing: The court reasoned that although the appealing party claimed the lower court provided incomplete instructions on how to appeal, procedural orders do not require such instructions. Therefore, the appeal was untimely and not considered.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung Verfahrenskosten verspätete Kündigung Verspätungsausschluss Rückzug des Rechtsbegehrens Verhandlungsverschiebung Abänderung Unterhalt Fristerstreckung, Kostenvorschuss)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited in the dispositive to justify not awarding compensation to the parties.

Art. 93 BGG

Cited in the dispositive as this decision is an interim decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ160007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin K. Montani Schmidt

Beschluss vom 14. September 2016

in Sachen

A._____, Kläger 2 und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 1

sowie

C._____, Kläger 1 und Beschwerdegegner 2

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ betreffend Abänderung Unterhalt (Fristerstreckung, Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 6. Juli 2016 (FK160023-K)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Klägers 2 vom 29. August 2016 (gleichentags überbracht), mit welcher dieser die vorinstanzliche Verfügung vom

6. Juli 2016 anficht (Urk. 1),

in der Erwägung,

dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 dem Kläger 2 am 15. Juli 2016 zugestellt worden ist (Urk. 6/12), dass die 10-tägige Beschwerdefrist dementsprechend am Donnerstag, den

25. August 2016, abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass der Kläger 2 die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 6. Juli 2016 erhobene Beschwerde erst am 29. August 2016 dem Gericht überbracht hat (Urk. 1),

dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 ZPO),

dass dementsprechend die Beschwerde verspätet ist, dass der Kläger 2 jedoch eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung rügt (Urk. 1 S. 2, 11),

dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung kein Rechtsmittel gegen die prozessleitenden Anordnungen der teilweisen Fristerstreckung zum Leisten des Kostenvorschusses sowie zum Einreichen einer Prozessführungsbefugnis für den Kläger 1 genannt hat (Urk. 2 S. 3), dass der Kläger 2 hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da prozessleitende Entscheide, zu welchen die vorgenannten Anordnungen in Dispositivziffer 1 und 2 der angefochtenen Verfügung zählen, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Vorbemerkungen zu den Art 308-318 N 23 mit Verweis auf OGer ZH PP130011-O vom 28.06.2013, E. 6, S. 6 f.),

dass demgemäss auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist,

dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist,

dass die Kosten ausgangsgemäss dem Kläger 2 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger 1 sowie der Beklagten mangels relevanter Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger 2 auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1 und die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-8 sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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