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RZ160006 • OG ZH RZ160006 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing of Maintenance Modification

Geschäftsnummer RZ160006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an appeal concerning the modification of maintenance payments because the appeal was filed significantly outside the mandatory ten-day deadline following the lower court's ruling on June 13, 2016, which was served on June 23, making the appeal late even when accounting for any potential issues with the instruction on appeal remedies, as procedural decisions like those concerning case suspension and deadlines do not require a formal remedy instruction.

Legislator-Regeste

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Art. 142 Abs. 1 i.V.m, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 143 ZPO, Art. 126 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing of Maintenance Modification: 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Schlagwörter

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Abänderung der Unterhaltsbeiträge verspätete Einreichung gesetzliche Verfahrensfrist Zahlungseinstellung Unterhaltsausstände verspätete Kündigung Abänderung Unterhalt (Sistierung, Kostenvorschuss, Vollmacht)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to impose the court costs of the appeal proceedings on Kläger 2 based on the outcome.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Used as the basis for not awarding compensation to Kläger 1 and Beklagte.

Art. 93 BGG

Used to classify the decision as an interlocutory decision for the purpose of a potential appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ160006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Montani Schmidt

Beschluss vom 14. September 2016

in Sachen

A._____, Kläger 2 und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin 1

sowie

C._____, Kläger 1 und Beschwerdegegner 2

vertreten durch Inhaberin der elterlichen Sorge B._____ betreffend Abänderung Unterhalt (Sistierung, Kostenvorschuss, Vollmacht)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 13. Juni 2016 (FK160023-K)

Nach Einsicht in die Beschwerdeschrift des Klägers 2 vom 29. August 2016 (gleichentags überbracht), mit welcher dieser die vorinstanzliche Verfügung vom

13. Juni 2016 anficht (Urk. 1),

in der Erwägung,

dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2016 dem Kläger 2 am 23. Juni 2016 zugestellt worden ist (Urk. 6/8), dass die 10-tägige Beschwerdefrist dementsprechend am Montag, den

4. Juli 2016, abgelaufen ist (Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1, Art. 144 Abs. 1, Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 321 Abs. 2 ZPO), dass der Kläger 2 die gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. Juni 2016 erhobene Beschwerde erst am 29. August 2016 dem Gericht überbracht hat (Urk. 1),

dass Eingaben zur Einhaltung der Frist spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden müssen (Art. 143 ZPO),

dass dementsprechend die Beschwerde verspätet ist, dass der Kläger 2 jedoch eine unvollständige Rechtsmittelbelehrung rügt (Urk. 1 S. 2, 11),

dass die Vorinstanz das Rechtsmittel der Beschwerde lediglich gegen Dispositivziffer 2 der angefochtenen Verfügung (Erhebung des Kostenvorschusses) angab, hingegen für die weiteren prozessleitenden Anordnungen der Nichtsistierung des Verfahrens sowie der Fristansetzung an den Kläger 2 zum Einreichen seiner Prozessführungsbefugnis für den Kläger 1 kein Rechtsmittel nannte (Urk. 2

S. 4 f. Dispositivziffer 6),

dass der Kläger 2 hieraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann, da prozessleitende Entscheide, zu welchen die vorgenannten Anordnungen in Dispositivziffer 1 und 3 der angefochtenen Verfügung zählen, nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen sein müssen (Reetz in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A., Vorbemerkungen zu den Art 308-318 N 23 mit Verweis auf OGer ZH PP130011-O vom 28.06.2013, E. 6, S. 6 f.),

dass der Kläger 2 vorliegend ohnehin erkannt hat, dass auch gegen die Nichtsistierung eine Beschwerdemöglichkeit offensteht, auch wenn ihm nicht bewusst zu sein scheint, dass diese lediglich bei einem drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil möglich ist und gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innert

10 Tagen zu erheben wäre (vgl. Urk. 1 S. 11), dass selbst bei Annahme zu Gunsten des Klägers 2, die Rechtsmittelfrist betrüge 30 Tage (Art. 126 ZPO in Verbindung mit Art. 321 Abs. 1 ZPO) die Beschwerde verspätet wäre, da diese – unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 lit. b ZPO – am Mittwoch, den 24. August 2016, abgelaufen wäre, was auch in Bezug auf Dispositivziffer 3 Geltung hat, dass demgemäss auf die Beschwerde infolge Verspätung nicht einzutreten ist,

dass die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 und § 10 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen ist,

dass die Kosten ausgangsgemäss dem Kläger 2 aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Kläger 1 sowie der Beklagten mangels relevanter Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger 2 auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1 und die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/1-8, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als Fr. 30'000.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Montani Schmidt

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