Appeal Against Court Cost Advance Requirement Dismissed for Improper Venue
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision that required him to pay a court cost advance in connection with a claim for extraordinary costs and adult maintenance, while also requesting free legal aid. The appellate court dismissed the appeal because the filing was substantively a request for free legal aid, which must be submitted to the lower court that issued the original order, not the appellate court, and no objections were raised against the merits of the cost assessment itself, thus rendering the appeal inadmissible. The court also noted that the matter should have been handled by a single judge rather than the collegiate body.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 286 Abs. 3 ZGB, Art. 277 Abs. 2 ZGB, Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 93 BGG, Art. 95 Abs. 3 ZPO; Appeal Against Court Cost Advance Requirement Dismissed for Improper Venue: The appellate court dismissed the appeal because the filing was substantively a request for free legal aid, which must be submitted to the lower court that issued the original order, not the appellate court, and no objections were raised against the merits of the cost assessment itself, thus rendering the appeal inadmissible. The court also noted that the matter should have been handled by a single judge rather than the collegiate body.
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KI-generiertThe decision is explicitly identified as an interlocutory decision (Zwischenentscheid) according to this article, which is relevant for subsequent appeal to the Federal Tribunal.
Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation due to the appellant's failure (Unterliegen), though the core decision (order 3) is based on the general principle.
Cited in the reasoning section regarding the non-award of party compensation.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ150006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Beschluss vom 15. November 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Unterhalt (Kostenvorschuss)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom
19. Oktober 2015 (CG150025-K)
Erwägungen:
1. a) Am 12. Oktober 2015 ging beim Bezirksgericht Winterthur (Vorinstanz) eine Klage des Klägers auf Bezahlung von ausserordentlichen Kosten im Sinne von Art. 286 Abs. 3 ZGB und auf Bezahlung von Mündigenunterhalt im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB ein (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 (Vi-Urk. 5 = Urk. 2) setzte die Vorinstanz dem Kläger u.a. eine Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses von Fr. 5'700.-- an (Dispositiv-Ziffer 1).
b) Hiergegen hat der Kläger am 2. November 2015 fristgerecht (Vi-Urk. 6) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2):
"1. Es sei Dispositiv Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 19. Oktober 2015 (Leistung Kostenvorschuss durch den Kläger von Fr. 5'700) aufzuheben.
2. Es sei eine unentgeltliche Rechtspflege (Befreiung von sämtlichen Kosten, Vorschüssen und Sicherheitsleistungen) zu gewähren.
→ vgl. beiliegende Urkunden (insbesondere act. 6.11, Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege beim Obergericht des Kantons Zürich vom
2. November 2015)"
c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Der Kläger hat seine Eingabe an das Obergericht als "Beschwerde" bezeichnet, weshalb ein Beschwerdeverfahren anzulegen war. Inhaltlich handelt es sich dabei jedoch einzig um ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (es wurden denn auch keine Beanstandungen gegen die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung erhoben). Ein solches Gesuch ist jedoch nicht beim Obergericht, sondern bei der Vorinstanz einzureichen. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.
b) Der Kläger ist darauf hinzuweisen, dass sein beim Obergericht eingereichtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht an die Vorinstanz weitergeleitet wird. Es muss es selber bei der Vorinstanz einreichen.
c) Die Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass das vorliegende Verfahren nicht vom Kollegialgericht, sondern vom Einzelgericht im ordentlichen Verfahren zu führen ist (Entscheid der Kammer vom 7. Juli 2015, LZ150002, S. 7 Erw. 3.1, mit Hinweisen). BGE 139 III 368, auf den sich die Vorinstanz für ihre Zuständigkeit beruft, äussert sich nur zur Verfahrensart (bei gegebenem Streitwert ordentliches Verfahren), jedoch nicht zur sachlichen Zuständigkeit der kantonalen Gerichte (Einzeloder Kollegialgericht).
4. a) Umständehalber ist für das Beschwerdeverfahren auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.
b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3, 4 und 5/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt Fr. 52'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 16. November 2015
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke
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