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RZ140006 • OG ZH RZ140006 KI-generiert

Paternity Appellant Denied Legal Aid Due to Insufficient Financial Disclosure

Geschäftsnummer RZ140006
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party in a paternity proceeding appealed the lower court's denial of free legal aid, arguing they had fulfilled their obligation to submit documents regarding their financial situation. The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the initial court had appropriately requested comprehensive documentation of income, assets, and expenses, and the appellant only provided minimal evidence, such as a lease agreement and partner's documents, failing to submit required items like a tax return, thus leaving their neediness insufficiently proven and failing to meet their duty of cooperation.

Legislator-Regeste

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Art. 322 Abs. 1 ZPO, Art. 320 ZPO, Art. 132 ZPO, Art. 326 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Paternity Appellant Denied Legal Aid Due to Insufficient Financial Disclosure: The appellate court dismissed the appeal, reasoning that the initial court had appropriately requested comprehensive documentation of income, assets, and expenses, and the appellant only provided minimal evidence, such as a lease agreement and partner's documents, failing to submit required items like a tax return, thus leaving their neediness insufficiently proven and failing to meet their duty of cooperation.

Schlagwörter

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gesetzliche Auskunftspflicht unentgeltliche Rechtspflege Anfechtung der Vermutung der Vaterschaft Beweislosigkeit Anrechnung von Kindesunterhaltsbeiträgen Gesellschafter Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court costs of the appeal proceedings on the losing party (Beklagte 2).

Art. 119 Abs. 6 ZPO

Cited in the reasoning concerning the general rule that no costs are levied in primary applications for legal aid, setting the stage for the exception applied in the dispositive.

Art. 93 BGG

Cited in the final section indicating that this decision is an interlocutory decision (Zwischenentscheid) according to this article, related to the procedural character of the decision.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RZ140006-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic

Urteil vom 5. September 2014

in Sachen

A._____, Beklagte 2 und Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Pfäffikon, Einzelgericht im vereinfachten Verfahren, Beschwerdegegnerin

betreffend Vaterschaft (unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 17. Juli 2014 (FK140001-H)

Erwägungen:

1.1. Die Beklagte 2 und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte 2) stand vor Vorinstanz in einem Verfahren betreffend Vaterschaft.

1.2. Am 25. März 2014 ersuchte die Beklagte 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren (Urk. 7). Mit Verfügung vom

11. Juni 2014 wurde ihr durch die Vorinstanz Frist angesetzt, um dem Gericht schriftlich ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und entsprechende Belege einzureichen (Urk. 10). Nachdem die Beklagte 2 mit Eingabe vom 25. Juni 2014 (Datum des Poststempels) drei Belege (Urk. 13/1-3) ins Recht gelegt hatte, wurde ihr Armenrechtsgesuch schliesslich mit Verfügung vom

17. Juli 2014 abgewiesen (Urk. 21 S. 4).

1.3. Hiergegen erhob die Beklagte 2 mit Eingabe vom 18. August 2014 (Datum des Poststempels) rechtzeitig (vgl. Urk. 18/1) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

" 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 17. Juli 2014 betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren betreffend Anfechtung der Vaterschaft zu gewähren.

2. Der Beschwerdeführerin seien weder Kosten noch Entschädigungen aufzuerlegen."

2. Da sich die Beschwerde der Beklagten 2 - wie sogleich zu zeigen sein wird - als offensichtlich unbegründet erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

3.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel

dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO), Art. 326 N 3 f.). Unechte Noven sind neue Tatsachen und Beweismittel, die bereits vor erster Instanz hätten vorgebracht werden können (vgl. Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 229 N 8).

4.1. Die Vorinstanz hat das Armenrechtsgesuch der Beklagten 2 mit der Begründung abgewiesen, ihre Bedürftigkeit lasse sich aufgrund der wenigen Belege, welche sie nach entsprechender Fristansetzung eingereicht habe, nicht hinreichend beurteilen (Urk. 21 S. 2 ff.).

4.2. Die Beklagte 2 macht nun in ihrer Beschwerde geltend, sie sei ihrer Mitwirkungspflicht vollumfänglich nachgekommen und habe ihre finanzielle Situation mit Eingabe vom 24. Juni 2014 rechtsgenügend dargelegt. Es sei vielmehr so, dass die Vorinstanz ihrer Pflicht, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege von Amtes wegen zu prüfen, nicht nachgekommen sei (Urk. 20 S. 3 f.).

4.3. Entgegen der Ansicht der Beklagten 2 ist die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht hinsichtlich des Sachverhalts nachgekommen. In der Verfügung vom

11. Juni 2014 wurde die Beklagte 2 explizit aufgefordert, ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend und detailliert unter Beilage entsprechender Urkunden und Belege, insbesondere über sämtliche Einkünfte und Ausgaben, Vermögen, Schulden, Unterstützungsleistungen und dergleichen darzulegen. Exemplarisch wurden sodann Belege aufgeführt, welche üblicherweise einzureichen sind, um der Mitwirkungspflicht nachzukommen: Steuererklärung, Lohnausweise, Belege über Nebeneinkommen, Belege über regelmässige Ausgaben

für den Lebensbedarf, Belege zu den vorhandenen Vermögenswerten (Urk. 10

S. 2). Damit musste auch für die "in juristischen Belangen unbeholfene" Beklagte

2 klar sein, dass alleine der Mietvertrag sowie ein Krankenkassenbeleg und die Taggeldabrechnung ihres Lebenspartners (Urk. 13/1-3) nicht ausreichen würden, um ihre Bedürftigkeit ausreichend zu belegen. Insbesondere hat sie es unterlassen, eine Steuererklärung einzureichen, welche zum einen belegt hätte, dass sie selbst - wie behauptet - kein Einkommen erzielt, und zum anderen über ihre Vermögensverhältnisse Auskunft gegeben hätte, welche bis heute völlig unklar sind. Damit hat die Vorinstanz zu Recht festgehalten, dass sich die finanziellen Verhältnisse der Beklagten 2 aufgrund der äusserst knappen Begründung ihres Armenrechtsgesuchs (Urk. 11) sowie der wenigen Belege (Urk. 13/1-3) nicht beurteilen lassen und die Beklagte 2 ihrer Mitwirkungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist. Auch eine weitere Fristansetzung durch die Vorinstanz war nicht nötig, wurde die Beklagte 2 doch in der Verfügung vom 11. Juni 2014 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass bei Säumnis über das Armenrechtsgesuch aufgrund der Akten entschieden werde (Urk. 10 S. 2).

4.4. Die Beschwerde ist daher als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

5.1. Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein gegen den abschlägigen Gesuchsentscheid gerichtetes Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten

2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.– festzusetzen.

5.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten 2 auferlegt.

4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 20, je gegen Empfangsschein.

Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 5. September 2014

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Subotic versandt am: js