Child Support Modification and Denial of Legal Aid Appeal Dismissed for Untimeliness
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA litigant appealed a lower court's decision that dismissed their claim for a reduction in child support payments and concurrently denied them free legal aid, seeking to overturn the denial of free legal aid and have the appeal costs borne by the state. The appellate court determined that the appeal regarding the denial of free legal aid was procedurally flawed because the correct remedy was a ten-day appeal, not the thirty-day appeal filed for the main decision, and even viewing the filing as the proper ten-day appeal, it was submitted after the deadline following service of the decision, leading the court to dismiss the appeal as untimely and consequently order the appellant to pay the CHF 800 court fees for the appellate proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO, Art. 121 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO, Art. 319 ZPO, Art. 143 Abs. 1 ZPO, Art. 119 Abs. 6 ZPO; Child Support Modification and Denial of Legal Aid Appeal Dismissed for Untimeliness: The appellate court determined that the appeal regarding the denial of free legal aid was procedurally flawed because the correct remedy was a ten-day appeal, not the thirty-day appeal filed for the main decision, and even viewing the filing as the proper ten-day appeal, it was submitted after the deadline following service of the decision, leading the court to dismiss the appeal as untimely and consequently order the appellant to pay the CHF 800 court fees for the appellate proceedings.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited in the reasoning for imposing court costs on the appellant, which is reflected in the dispositive order 3.
Cited in the final part of the decision to qualify the ruling as an interlocutory decision for the purpose of appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: RZ130002-O/U
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, die Oberrichterinnen Dr. M. Schaffitz und Dr. L. Hunziker Schnider sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño
Beschluss vom 15. Oktober 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Dr. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner
betreffend unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 27. August 2013 (FP130020-L)
Erwägungen:
1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) erhob mit Klagebewilligung des Friedensrichteramtes B._____, vom 21. Januar 2013 Klage auf Abänderung von Kinderunterhaltsbeiträgen (Urk. 6/1). Mit Verfügung und
Urteil vom 27. August 2013 wies die Vorinstanz die Klage ab, verweigerte dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege und auferlegte ihm die Gerichtskosten (Urk. 2).
b) Hiergegen erhob der Kläger mit Eingabe vom 3. Oktober 2013, eingegangen am 7. Oktober 2013, Berufung mit den folgenden Anträgen (Urk. 1
S. 2):
"1. Es sei der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 27. August 2013 (Geschäfts-Nr. FP130020-L/U) aufzuheben und den im Voraus zu zahlenden Kinderunterhalt für den Berufungsbeklagten auf monatlich Fr. 100.– herabzusetzen.
2. Es sei der für die 1. Instanz gestellte Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und die auf Fr. 8'350.– festgelegte Entscheidgebühr nach angemessener Reduktion der Staatskasse aufzuerlegen.
3. Es sei dem Berufungskläger für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung unter Beiordnung von Dr. iur. X._____ zu bewilligen.
4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbeklagten."
2. a) Die Vorinstanz belehrte hinsichtlich der Abweisung der Klage auf Abänderung von Unterhaltsbeiträgen die Berufung, welche innert einer Frist von
30 Tagen zu erheben sei (Urk. 2 Dispositivziffer 8). In Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde im angefochtenen Entscheid die Beschwerde mit einer Frist von zehn Tagen belehrt (Urk. 2 Dispositivziffer 7). Der abweisende Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kann nur mittels Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 121 ZPO), weshalb die vorliegende Berufungsschrift in Bezug auf den ablehnenden Entscheid der unentgeltlichen Rechtspflege als Beschwerde entgegen zu nehmen ist. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Unerheblich ist dabei, dass der Entscheid in der Hauptsache am gleichen Datum wie der Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege gefällt wurde (Kunz/Hoffmann-
Nowotny/Stauber, ZPO-Rechtsmittel, Berufung und Beschwerde, Basel 2013, N 22 zu Art. 319 ZPO; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E. 2.1; a.M. Bühler, in: Hausheer/Walter, Berner Kommentar, Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I, Bern 2012, N 17 f. zu Art. 121 ZPO).
c) Die angefochtenen Entscheide wurden dem Kläger am 3. September 2013 zugestellt (Urk. 6/41). Die zehntägige Frist lief am 13. September 2013 ab. Die am 3. Oktober 2013 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erweist sich damit als verspätet (Art. 143 Abs. 1 ZPO), weshalb nicht darauf einzutreten ist.
3. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist einzig das Gesuchsverfahren vor erster oder zweiter Instanz betreffend unentgeltliche Rechtspflege kostenlos (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Das Beschwerdeverfahren gegen einen abweisenden kantonalen Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege ist daher grundsätzlich kostenpflichtig (BGE 137 III 470 E. 6.5.5). Entsprechend sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von § 12 Abs.
1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GerGV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, die Vorinstanz und C._____, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt unter Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Oktober 2013
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: dz