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RY250003 • OG ZH RY250003 KI-generiert

Dismissal of Successive Vexatious Revision Request for Executory Relief

Geschäftsnummer RY250003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed a revision request against a prior appellate decision that upheld the granting of executory relief for specific monetary amounts, as the party filing the revision had already unsuccessfully sought revision of the same judgment once before. The court reasoned that the new submission failed to present concrete grounds for revision, appearing merely vexatious or an abuse of process, thus warranting the immediate dismissal of the revision proceedings under relevant procedural rules, with associated court fees imposed on the filing party.

Legislator-Regeste

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Art. 238 lit. c ZPO, Art. 132 Abs. 3 ZPO, Art. 242 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO, Art. 90 BGG, Art. 106 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Successive Vexatious Revision Request for Executory Relief: The court reasoned that the new submission failed to present concrete grounds for revision, appearing merely vexatious or an abuse of process, thus warranting the immediate dismissal of the revision proceedings under relevant procedural rules, with associated court fees imposed on the filing party.

Schlagwörter

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Revision eines Entscheids fristlose Entlassung Rückzug des Revisionsgesuchs Abberufung des Willensvollstreckers Verfahrensmissbrauch Verfahrensvorschriften Rechtsöffnung (Revision)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 132 Abs. 3 ZPO

This provision was implicitly used to justify the immediate return of the appellant's submission due to its obviously vexatious nature.

Art. 242 ZPO

This provision was cited as the basis for discontinuing the revision proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for imposing court costs on the revision appellant.

Art. 95 Abs. 3 ZPO

Cited as the basis for denying party compensation in the revision proceedings.

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Volltext

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: RY250003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. K. Vogel und Oberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Hengartner

Beschluss vom 7. April 2025

in Sachen

A._____, Gesuchsgegnerin, Beschwerdeführerin und Revisionsklägerin gegen

Kanton Zürich, Gesuchsteller, Beschwerdegegner und Revisionsbeklagter vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, betreffend Rechtsöffnung (Revision)

Revision gegen ein Urteil der I. Zivilkammer am Obergericht des Kantons Zürich vom 25. September 2024 (RT240104-O)

Nach Einsicht in die Eingabe der Revisionsklägerin vom 1. April 2025, mit welcher sie die Revision des Urteils der Kammer vom 25. September 2024 (womit die Beschwerde gegen ein definitive Rechtsöffnung für Fr. 45'120.55, Fr. 3'420.35 und Fr. 60.70 erteilendes Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. Juni 2024 abgewiesen wurde; Geschäfts-Nr. RT240104-O), verlangt (Urk. 1), da die Revisionsklägerin bereits am 7. März 2025 die Revision dieses Urteils der Kammer vom 25. September 2024 verlangt hat und jenes Revisionsgesuch mit

Urteil vom 17. März 2025 abgewiesen wurde (Geschäfts-Nr. RY250002-O), da die Revisionsklägerin auch in ihrem neuerlichen Revisionsgesuch vom

1. April 2025 – nebst dem offensichtlich unbegründeten Einwand der ungenügenden Parteibezeichnungen im Sinne von Art. 238 lit. c ZPO – im Kern lediglich geltend macht, dass keine Rechtsöffnung hätte erteilt werden dürfen (Urk. 1), jedoch die Voraussetzungen für eine Revision erneut offensichtlich unbeachtet gelassen hat,

da mangels konkreter Geltendmachung von Revisionsgründen die Eingabe der Klägerin vom 1. April 2025 hinsichtlich des Urteils der Kammer vom 25. September 2024 als offensichtlich querulatorisch bzw. rechtsmissbräuchlich anzusehen ist,

weshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO die Eingabe der Revisionsklägerin in Bezug auf das Revisionsgesuch ohne Weiteres zurückzusenden und das Revisionsverfahren entsprechend abzuschreiben ist (Art. 242 ZPO), da für dieses Verfahren gleichwohl Gerichtskosten entstanden und der Revisionsklägerin aufzuerlegen sind, dagegen keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO), mit dem Hinweis, dass sich die Kammer vorbehält, weitere Eingaben dieser Art (nach Prüfung) unbeantwortet abzulegen,

wird beschlossen:

1. Das Revisionsverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden der Revisionsklägerin auferlegt.

4. Für das Revisionsverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage des Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 48'601.60 Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 7. April 2025

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw L. Hengartner

versandt am: jo